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27.01.2009

Neue Urteile zur Impressumspflicht von Internetauftritten

Bei der Gestaltung von Internetauftritten sind gemäß § 5 TMG umfassende Informationspflichten zu beachten, die regelmäßig im Rahmen des Impressums umgesetzt werden. Der EuGH hat nunmehr die bislang umstrittene Frage, ob es hierbei zwingend der Angabe einer Telefonnummer bedarf ausdrücklich verneint (EuGH v. 16.10.2008, Az.: C-298/07). Aus der entsprechenden Richtlinie, die mit § 5 TMG umgesetzt worden ist, ergebe sich lediglich die Pflicht des Anbieters, neben der elektronischen Post einen weiteren Kommunikationsweg zu eröffnen. Dies müsse aber nicht zwangsläufig durch die Angabe einer Telefonnummer erfolgen.

Der genaue Inhalt der zu erfüllenden Informationspflichten ist vor allem deshalb von Belang, weil die fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung einen Verstoß gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG bedeutet. Bislang wurden diese Verstöße zwar als reine „Bagatellen“ angesehen und Ansprüche Dritter regelmäßig abgelehnt. Das OLG Hamm hat nunmehr jedoch entschieden (OLG Hamm v. 13.03.2008, Az.: I-4 U 192/07), dass entsprechende Verstöße wesentlich und damit per se wettbewerbsrechtlich relevant sind. Obwohl das OLG Hamm mit dieser Ansicht bisher noch allein steht, drohen bundesweit Abmahnungen, da für Verstöße im Internet ein deutschlandweiter Gerichtsstand gegeben ist.

Konsequenz für die Verlagspraxis:

  • Um lästige Auseinandersetzungen schon im Vorfeld zu vermeiden, ist zu empfehlen, das Impressum des eigenen Internetauftritts zu überprüfen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 5 TMG erfüllt sind.
  • Hierbei kann der Leitfaden des Bundesjustizministeriums zur Impressumspflicht (abrufbar unter www.bmj.de/musterimpressum) Anhaltspunkte bieten. Jedenfalls nicht mehr erforderlich ist nach der Entscheidung des EuGH die Angabe einer Telefonnummer.

 

 

Authors

Konstantin Wegner

Dr. Konstantin Wegner

Partner

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