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06.07.2016

(Nachwirkender) Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1 BDSG verpflichtend, so genießt ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter – auch wenn eine Pflicht zur Bestellung eines stellvertretenden Datenschutz-beauftragten nicht besteht – Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG nach denselben Grundsätzen wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats. Für die Bejahung des nachwirkenden Kündigungsschutzes nach § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG ist nicht nur der Eintritt des Vertretungsfalls erforderlich, sondern auch, dass der stellvertretende Datenschutzbeauftragte tatsächlich Aufgaben als Daten-schutzbeauftragter wahrgenommen hat.
ArbG Hamburg, Urteil v. 13.04.2016 – 27 Ca 486/15
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien u. a. über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Die beklagte Arbeitgeberin - eine Betriebskrankenkasse mit ca. 400 Mitarbeitern - bestellte eine Mitarbeiterin zur Beauftragten für den Datenschutz. Nachdem diese jedoch längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen war, wurde der klagende Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten für 6 Monate ab 01.08.2014 bis 01.02.2015 bestellt. Während der krankheitsbedingten Abwesenheit der Datenschutzbeauftragten nahm der Kläger tatsächlich deren Aufgaben wahr. Mit Schreiben vom 01.10.2015 kündigte die Beklagte ordentlich. Der Kläger legte gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage ein. Er ist der Auffassung, er genieße als stellvertretender Datenschutzbeauftragter besonderen Kündigungsschutz.

Die eingelegte Kündigungsschutzklage hatte Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Kläger als ehemaliger Datenschutzbeauftragter auf den nachwirkenden Kündigungsschutz berufen könne, da er Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen habe. Die Beklagte sei zur Bestellung eines Datenschutz-beauftragten gesetzlich verpflichtet. Das BDSG schließe die Bestellung eines Stellvertreters auch nicht aus. Es bestehe zudem nicht die Gefahr eines Kompetenzkonflikts, da nicht zeitgleich zwei Beauftragte tätig werden würden. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte rücke nur für den Vertretungsfall ein und ersetze dabei den eigentlichen Datenschutzbeauftragten vollumfänglich. Nach Auffassung des Gerichts sei die Rechtsstellung eines Datenschutz-beauftragten auch auf dessen Stellvertreter zu übertragen, wenn die Stelle nach § 4f Abs. 1 BDSG zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz verpflichtet und der Vertretungsfall eingetreten sei.

Dies gelte selbst dann, wenn der Vertreter freiwillig bestellt wurde und daher grundsätzlich kein Kündigungsschutz bestehe. Der Vertreter, der vollumfänglich die Aufgaben des Vertretenen wahrnehme, sei nicht als Datenschutz-beauftragter „2. Klasse“ zu qualifizieren. Vielmehr bedürfe er im Vertretungsfall des Schutzes vor etwaigen Nachteilen aufgrund seiner Amtsausführung. Das Gericht führte weiter aus, dass der Kündigungsschutz des Datenschutz-beauftragten an denjenigen des Betriebsrats nach § 15 Abs. 1 KSchG angelehnt sei, so dass auch die entsprechenden Rechtsgrundsätze zu übertragen seien. Damit finde für die Dauer des Vertretungsfalls der Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG Anwendung. Der nachwirkende Kündigungsschutz gelte – wie bei einem Ersatzmitglied des Betriebsrats - dagegen nur, wenn auch tatsächlich Aufgaben übernommen wurden und nicht lediglich der Vertretungsfall eingetreten sei.

Praxishinweis:

Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nur auf interne (stellvertretende) Datenschutzbeauftragte. Auf externe (stellvertretende) Datenschutzbeauftragte ist diese Entscheidung nicht anwendbar. Sie genießen daher nicht den (nachwirkenden) Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Sätze 5 und 6 BDSG. Aufgrund dieser Tatsache sollte man als Arbeitgeber durchaus die Überlegung anstellen, ob man für sein Unternehmen nicht vorzugsweise auf einen externen (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten zurückgreift. Dies verursacht auf der einen Seite zwar gegebenenfalls höhere Kosten, auf der anderen Seite entgeht man dadurch aber der Gefahr, dass für eigene Mitarbeiter der (nachwirkende) Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Sätze 5 bzw. 6 BDSG zur Anwendung kommt.

Authors

Frank Alen

Frank van Alen

Partner

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