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19.03.2015

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einrichtung einer eigenen Facebook-Seite des Arbeitgebers

Das LAG Düsseldorf hat in der berichteten Entscheidung zu der vielfach strittigen Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – „technische Einrichtungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer“ – Stellung genommen und diese in zutreffender Weise eingeschränkt.

Das LAG Düsseldorf hat in der berichteten Entscheidung zu der vielfach strittigen Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – „technische Einrichtungen zur Kontrolle des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer“ – Stellung genommen und diese in zutreffender Weise eingeschränkt.

LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12.01.2015 – 9 TaBV 51/14


Im vorliegenden Fall hatte der Konzernbetriebsrat der DRK Blutspendedienst GmbH, die in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegennimmt, beantragt, die Arbeitgeberin möge es ohne sein Einverständnis unterlassen, eine Facebook-Seite zu betreiben, auf der Nutzer des Blutspendedienstes die Möglichkeit haben, Kommentare abzugeben. Der Betriebsrat war der Auffassung, diese Facebook-Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter der beklagten Arbeitgeberin zu überwachen.

In dem Beschluss hat das LAG Düsseldorf zu der Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Stellung genommen, nach dem der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen hat.

Nachdem die Grenzen dieses Mitbestimmungsrechts von Betriebsräten zunehmend extensiv verstanden werden, hat das LAG Düsseldorf in dem berichteten Beschluss erfreulicherweise klar die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aufgezeigt.

Wenngleich die Nutzer der Facebook-Seite auf dieser in mehrfachen Fällen kritische Äußerungen über Leistungen der Mitarbeiter der beklagten Arbeitgeberin einstellten, sah das LAG Düsseldorf in der Einrichtung einer derartigen Facebook-Seite des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht tangiert.

Nachdem das erstinstanzliche Arbeitsgericht Düsseldorf dem Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung des Betriebs der Facebook-Seite ohne seine Zustimmung noch stattgegeben hatte, lehnte das LAG Düsseldorf als Beschwerdegericht diesen Antrag rundweg ab.

Das Beschwerdegericht wies darauf hin, dass das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG voraussetze, dass eine Überwachung von Mitarbeitern durch die technische Einrichtung selbst ermöglicht werden muss. Die technische Einrichtung muss es somit im Sinne dieser Bestimmung möglich machen, selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge zu verarbeiten. Sinn dieser Bestimmung sei es, Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zuzulassen.

Vor diesem Hintergrund lehnte das LAG Düsseldorf sodann das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei dem Betrieb der Facebook-Seite der beklagten Arbeitgeberin ab. Allein die Tatsache, dass Mitarbeiter der Beklagten auf deren Facebook-Seite negativ bewertet werden, und die Beklagte hierbei gezielt nach negativen Einträgen suchen könnte, führt nach Auffassung des LAG Düsseldorf nicht dazu, dass die Beklagte im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine technische Einrichtung betreiben würde. Hierfür sei entscheidend, dass es bei dem Betrieb einer Facebook-Seite an der notwendigen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch die technische Einrichtung selbst fehlt. Allein das sog. Posten eines negativen Kommentars über die Leistung eines Mitarbeiters führt nach Auffassung des LAG Düsseldorf nicht dazu, dass eine technische Einrichtung einen Überwachungsvorgang auslösen würde. Vielmehr seien derartige Nachrichten an eine Facebook-Seite zu vergleichen mit dem Schreiben einer E-Mail oder eines Briefes mit entsprechenden Beschwerden, was mit einer Überwachung durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BertrVG nichts zu tun habe.

Mit dieser Entscheidung zeigt das LAG Düsseldorf in erfreulich klarer Weise die Grenzen des vielfach umstrittenen Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auf. Arbeitgeber können daher nur dringend davor gewarnt werden, sich dem vielfach zu Unrecht behaupteten Mitbestimmungsrecht aus dieser Bestimmung vorzeitig zu beugen.

Authors

Bernd Joch

Dr. Bernd Joch

Partner

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