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26.05.2009

Entscheidung des LG Frankfurt zu elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken

Das Landgericht Frankfurt hat am 14. Mai 2009 im Rahmen eines Eilverfahrens darüber entschieden, in welchem Umfang Bibliotheken die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an elektronischen Leseplätzen gestattet ist (Az. AZ 2-06 O 172/09). Die Verlags Eugen Ulmer KG hatte beantragt, der Universität und Landesbibliothek Darmstadt die Nutzung des von ihr verlegten Werkes „Einführung in die neuere Geschichte“ an elektronischen Leseplätzen zu untersagen. Hierbei ging es insbesondere auch um die den Bibliotheksnutzern eröffnete Möglichkeit des Downloads.

Dem Antrag des Verlags entsprachen die Frankfurter Richter nur teilweise. Der Bibliothek sei es gemäß § 52b UrhG grundsätzlich gestattet, ihren Nutzern Bücher und andere urheberrechtlich geschützte Werke in digitaler Form über elektronische Leseplätze zugänglich zu machen. Voraussetzung sei insofern lediglich, dass – wie im vorliegenden Fall – keine entgegenstehenden vertraglichen Regelungen mit den Rechteinhabern getroffen wurden. Dagegen untersagten die Richter der Universität Darmstadt, ihren Nutzern auch den Download und damit die digitale Vervielfältigung zu ermöglichen. Eine entsprechende Nutzung sei von der Schrankenregelung des § 52b UrhG nicht gedeckt. Die Bibliotheken seien verpflichtet, entsprechende Vervielfältigungen, insbesondere ein Herunterladen auf eigene Datenträger wie USB-Sticks u.ä., durch technische Vorkehrungen zu unterbinden.

Konsequenz für die Verlagspraxis:
• Die Entscheidung des LG Frankfurt bringt zumindest etwas Klarheit in der Frage, welche Art der Nutzung den Bibliotheken durch den neuen, heftig umstrittenen §52b UrhG gestattet wird und welche Arten der Nutzung von diesem nicht erfasst und damit unzulässig sind. Die Rechtinhaber sind durch die Entscheidung zukünftig jedenfalls vor einer digitalen Vervielfältigung ihrer Werke durch die Bibliotheksnutzer geschützt.
• Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Entscheidung Bestand haben wird. Da keine der beiden Parteien sich im Rahmen des Verfahrens vollständig durchsetzen konnte, ist zu erwarten, dass es zu einer Fortführung des Verfahrens in nächster Instanz kommt.

 

Authors

Konstantin Wegner

Dr. Konstantin Wegner

Partner

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