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27.02.2009

BGH-Entscheidungen zur Zulässigkeit der Google-Adwords-Werbung

Am 22.01.2009 ergingen drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der in der Instanzenrechtsprechung umstrittenen Frage einer Rechtsverletzung bei der Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen als Schlüsselwort für Google-Adwords-Anzeigen (Az.: I ZR 125/07, I ZR 139/07, I ZR 30/07). Bei den Adwords-Anzeigen gibt der Werbende Google gegenüber verschiedene Schlüsselwörter mit dem Ziel an, dass bei Eingabe der Bezeichnung als Suchwort die eigene Anzeige in einem von der Trefferliste getrennten Werbeblock erscheint.

Der Bundesgerichtshof lehnt in zwei der drei Entscheidungen eine Kennzeichenrechtsverletzung unter Bezugnahme auf allgemeine markenrechtliche Grundsätze ab (Az. I ZR 139/07; Az.: I ZR 30/07). Nicht abschließend äußert sich das höchste deutsche Zivilgericht dagegen zu der umstrittenen und im Rahmen des dritten Verfahrens (Az.: I ZR 125/07) entscheidungserheblichen Frage, inwieweit eine solche Angabe eine markenmäßige Benutzung und damit eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers darstellt. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren vielmehr aus und legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Für die europäischen Richter wird von entscheidender Bedeutung sein, ob einer geschützten Marke eine Werbefunktion zuzuerkennen ist, die vor entsprechenden Eingriffen zu schützen ist.

Konsequenz für die Verlagspraxis:

  • Zu der entscheidenden Frage der markenmäßigen Benutzung durch die Angabe entsprechender Schlüsselwörter hat der BGH nicht abschließend Stellung genommen. Angesichts der widersprüchlichen Instanzen-Rechtsprechung bleiben damit für den Werbenden zunächst erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Ärgerlich ist dies vor allem deshalb, weil sich das Risiko, durch die Angabe von Schlüsselwörtern Rechte Dritter zu verletzen häufig allein anhand aufwendiger Recherchen ausschließen lässt.
  • Für eine abschließende höchstrichterliche Klärung bleibt nunmehr die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten, die in dieser Frage hoffentlich endgültige Klarheit für alle über das Internet Werbenden bringen wird.

 

Authors

Konstantin Wegner

Dr. Konstantin Wegner

Partner

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