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02.03.2017
BFH: Entwarnung für Produzenten und Dienstleister – hohe Hürden für gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen
Der BFH hat sich in seinem soeben veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2016 (Aktenzeichen R 57/15) mit der Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen befasst. Auch wenn dies auf den ersten Blick nicht sofort deutlich werden mag, so kommt dem Urteil auch für die gesamte Filmindustrie hinsichtlich der Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbesteuerung, die in letzter Zeit immer wieder Gegenstand von Betriebsprüfungen war, erhebliche Bedeutung zu. Unter Verweis auf dieses Urteil wird künftig einer Hinzurechnung von Miet- und Pachtkosten zum Gewinn aus Gewerbebetrieb von Filmproduktionsfirmen bei nur temporärer und anlassbezogener Nutzung der entsprechenden Wirtschaftsgüter in vielen fällen wirksam begegnet werden können.
Im Ergebnis kommt eine Hinzurechnung gemäß § 8 GewStG zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem BFH Urteil dann nicht in Betracht, wenn das gemietete Objekt nicht ständig für den Gebrauch des Unternehmens vorgehalten werden muss. Ein ständiger Gebrauch ist bei einer nur temporären auftragsbezogenen Nutzung gemäß BFH aber gerade nicht gegeben.
Denn Miet- und Pachtzinsen sind nach dem BFH nur dann zur Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 lit. e GewStG hinzuzurechnen, wenn sie, stünden sie im Eigentum des Steuerpflichtigen, seinem Anlagevermögen zuzurechnen wären.
Im Leitsatz BFH, Urteil I R 57/15 vom 25.10.2016 heißt es:
Denn Miet- und Pachtzinsen sind nach dem BFH nur dann zur Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 lit. e GewStG hinzuzurechnen, wenn sie, stünden sie im Eigentum des Steuerpflichtigen, seinem Anlagevermögen zuzurechnen wären.
Im Leitsatz BFH, Urteil I R 57/15 vom 25.10.2016 heißt es:
- Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages setzt voraus, dass sich die Entgelte auf die Benutzung von [...] Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen.
- Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende „fiktionale Annahme“ von Anlagevermögen muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich, soweit wie möglich, an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren.
- Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt insofern die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.