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In dem Aufsatz von Rechtsanwalt Arndt Tetzlaff wird die Entscheidungen des Landgerichts Wiesbaden vom 14.05.2008 (Az.: 11 O 8/08) zum Thema Untersagung von Verkaufsaktionen mit Versicherungspolicen ohne ausgebildete Versicherungsvermittler nach § 34 d GewO besprochen.
Hintergrund war eine Verkaufsaktion der Supermarktkette Penny, des Handelskonzerns Rewe, in der das Unternehmen Verkaufsboxen mit Versicherungsunterlagen des Versicherungskonzerns Arag feil bot, die aus einer Unfallversicherung, Opferrechtsschutz und Schutzbrief bestand. Gegen diese Art des Vertriebes hatte der Interessenverband zur Förderung der gewerblichen Interessen von freien Versicherungs- und Kapitalanlagevermittlern geklagt.
Der Aufsatz zeigt die Konsequenzen, die aus der Entscheidung gezogen werden können, auf.