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10.03.2018

Technische Gestaltungen im Marken- und Designrecht

Im Markenrecht und Designrecht finden sich Schutzhindernisse, die verhindern sollen, dass solche Gestaltungen als Marke oder als Design geschützt werden, die im Wesentlichen technisch bedingt sind. Damit soll verhindert werden, dass technische Lösungen mittels Markenrecht dauerhaft oder mittels Designrecht jedenfalls über die patentrechtliche Schutzdauer hinaus monopolisiert werden.

Wie aber sieht es aus, wenn Alternativgestaltungen existieren, durch die das gleiche technische Problem gelöst werden könnte? Führen diese Alternativen dazu, dass das Monopolrecht gewährt werden könnte, weil die Wettbewerber ja auf andere technische Lösungen ausweichen könnten? Zum Markenrecht hat der EuGH schon im Jahr 2002 entschieden, dass auch dann das Schutzhindernis greift, wenn Alternativen existieren (EuGH C-299/99 v. 18.6.2002 Philips/Remington). Denn andernfalls könnte ein Marktteilnehmer gleich mehrere oder alle Varianten einer technischen Lösung als Marke anmelden und andere damit dauerhaft vom Marktzutritt aussperren.

Im Designrecht bliebt die Frage lange umstritten. Der BGH tendierte – wie gegen den EuGH auch im Markenrecht – zu einer großzügigeren Lösung. Teile der Literatur wandten sich dagegen. Die Praxis in Europa war uneinheitlich.

Auf Vorlage des OLG Düsseldorf hat der EuGH nun die Frage zum Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht entschieden. Wie im Markenrecht greift auch im Designrecht das Eintragungshindernis bereits dann, wenn Alternativen existieren (EuGH C‑395/16 v. 8.3.2018 DOCERAM/CeramTec). Obwohl die Entscheidung erst einmal nur im europäischen Geschmacksmusterrecht unmittelbar anzuwenden ist, dürfte sie auch auf das nationale Designrecht übertragbar sein. Denn es bestehen keine Gründe für eine Ungleichbehandlung, und der EuGH ist letztlich auch für die Auslegung des europaweit harmonisierten nationalen Rechts zuständig.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Vielzahl technisch bedingter Designrechte eigentlich nun für nichtig erklärt werden kann. Der Gestaltungsvielfalt würde dies eher guttun als schaden. Aber die Beurteilung durch die Gerichte soll dabei nach der Entscheidung des EuGH einer Gesamtbetrachtung folgen. Es kommt dabei auf alle Umstände des Einzelfalls an und nicht mehr wie bisher beim BGH auf eine objektivierte Betrachtungsweise. Der richterliche Spielraum ist dadurch eher größer geworden. Nachdem der BGH dem Formenschutz eher positiv gegenübersteht (vgl. etwa jüngst zur gleichen Problematik im Wettbewerbsrecht BGH I ZR 197/15 of 15.12.2016 Bodendübel), wird sich daher insgesamt vielleicht erst einmal gar nicht so viel ändern.