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01.08.2017

Richtig vererben – nicht bis zur letzten Minute warten!

Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung die Voraussetzungen des sog. „Drei-Zeugen-Testaments“ präzisiert. Diese Art von (Not-)Testament kann errichtet werden, wenn der Erblasser sich objektiv in naher Todesgefahr befindet oder die drei Zeugen subjektiv die nahe Todesgefahr berechtigterweise annehmen durften. Eine nahe Todesgefahr liegt nur dann vor, wenn sich aufgrund konkreter Umstände ergibt, dass der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es nicht ausreichend, wenn der Erblasser wegen einer weit fortgeschrittenen, nicht mehr heilbaren Krankheit nur noch kurze Zeit zu leben hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2017, Az. I-3 Wx 269/16). In der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf war die seit Jahren getrennt lebende, aber noch verheiratete Erblasserin aufgrund einer schweren Lungenerkrankung im Endstadium besorgt über ihre Erbfolge und äußerte schon über einen längeren Zeitraum den Wunsch, ein Testament zu verfassen. Da die Erblasserin schreibunfähig war und sich ihr Allgemeinzustand verschlechterte, beschlossen eine Nachbarin und ein Bekannter nach einer Recherche im Internet unter Zuhilfenahme der Nichte der Nachbarin, an einem Sonntag ein Nottestament vor drei Zeugen gemäß § 2250 Abs. 2 BGB zu errichten. Am darauffolgenden Montagmorgen rief die Erblasserin einen Rettungswagen, der sie ins Krankenhaus brachte. Sie wurde dort nach einer Asystolie noch am selben Tag in ein künstliches Koma versetzt und verstarb in diesem Zustand zwei Wochen später.

Der als Erbe eingesetzte Lebensgefährte der Erblasserin und deren Ehemann stritten über die Wirksamkeit des Testaments. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Errichtung des Nottestaments für wirksam erachtet. Das OLG Düsseldorf hat diese Entscheidung aufgehoben. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Testaments könne eine „nahe Todesgefahr“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Objektiv sei diese nicht gegeben, da nicht von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens, wie etwa bei kleinen Organausfällen, ausgegangen werden könne. Diese sei im vorliegenden Fall erst durch das Auftreten der Asystolie eingetreten. Zuvor befand sich die Erblasserin lediglich in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, konnte sich sogar in ihrer Wohnung frei bewegen und alle Tätigkeiten selbst vornehmen. Der Rettungswagen sei zudem erst am nächsten Morgen gerufen worden. Aus subjektiver Sicht der Zeugen könne eine nahe Todesgefahr daher auch nicht angenommen werden, da diese aufgrund der Umstände nicht gegeben war und nach pflichtgemäßem Ermessen auch angesichts der objektiven Sachlage nicht als gerechtfertigt angesehen werden könne.

Für die Errichtung eines „Drei-Zeugen-Testaments“ nach § 2250 Abs. 2 BGB reicht es folglich nicht aus, dass die Erblasserin nur eine Todesahnung besitzt. Vielmehr muss sie sich in einer so nahen Todesgefahr befinden, dass eine anderweitige Testamentserrichtung schlicht nicht mehr möglich erscheint. Der Erblasserin lediglich die Unannehmlichkeiten, die mit dem Aufsuchen eines Notars verbunden sind, ersparen zu wollen, ist jedoch nicht ausreichend. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann daher nur mit Nachdruck davor gewarnt werden, die Erbfolgeregelung bis zur letzten Minute aufzuschieben. Um sicher zu gehen, dass die Erbfolge auch wirklich den eigenen Vorstellungen entspricht, sollte diese frühzeitig und mit der Unterstützung eines hierauf spezialisierten Rechtsanwalts geregelt werden.