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09.01.2015

Rezepturen – Bitterer Beigeschmack beim Zoll?

In der Süßwarenindustrie hat die Globalisierung seit Langem eingesetzt. Die Produktion erfolgt nicht mehr ausschließlich in Europa sondern weltweit. Die Produkte leben jedoch von ihrer Einzigartigkeit, die auf „geheimen“ Rezepturen beruhen. Wird die Produktion der Süßwaren oder einzelner Rohstoffe,

In der Süßwarenindustrie hat die Globalisierung seit Langem eingesetzt. Die Produktion erfolgt nicht mehr ausschließlich in Europa sondern weltweit. Die Produkte leben jedoch von ihrer Einzigartigkeit, die auf „geheimen“ Rezepturen beruhen. Wird die Produktion der Süßwaren oder einzelner Rohstoffe, z. B. Flavors, fü̈r die Süßwaren ausgelagert, müssen die Rezepturen an die Hersteller weitergegeben werden. Konkret bedeutet dieses, dass der deutsche Süßwarenunternehmer seine Waren in Auftragsfertigung, beispielsweise in Asien, produzieren lässt. Hierzu übermittelt es dem asiatischen Hersteller die benötigten Rezepturen. Die fertigen Produkte werden dann vom Hersteller nach Deutschland versandt und in Deutschland eingeführt und vermarktet.

Mit der Einfuhr der Waren aus dem Drittland sind diese zollrechtlich abzufertigen, d. h. zu verzollen. Zur Bestimmung der Einfuhrabgaben ist nach dem Zollkodex der Warenwert entscheidend. Der zu Grunde zu legende Warenwert sollte der objektive Wert der eingeführten Waren sein, wozu der Kaufpreis herangezogen wird. Der Kaufpreis ist aber nicht immer alles. Nach Artikel 32 des Zollkodex sind werterhöhende Bestandteile dem Zollwert hinzuzurechnen. Hierzu zählen beispielsweise Beistellungen, das heißt vom Käufer dem Hersteller zur Verfügung gestellte Produktionsmittel.

Was hat das mit Rezepturen zu tun? Als Beistellungen gelten nicht nur körperliche Produktionsmittel, sondern auch sogenannte geistige Beistellungen, wie beispielsweise Know-how, Skizzen oder Produktionspläne. Hierunter fallen auch entsprechende Rezepturen für Lebensmittel.

Wird die Rezeptur dem Hersteller im Drittland unentgeltlich oder zu reduzierten Kosten zur Verfügung gestellt, ist diese dem Zollwert hinzuzurechnen. Allerdings gilt dieses bei geistigen Beistellungen nur, abweichend von der Beistellung von körperlichen Produktionsmitteln, wenn die Entwicklung der Rezeptur nicht in der EU stattgefunden hat. Hier könnte Ihr Schlupfloch gegeben sein, denn sofern Sie die Rezeptur ausschließlich innerhalb der EU entwickelt haben, können diese dem Hersteller kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sich dieses auf den Zollwert negativ auswirkt. Sollten jedoch auch Entwicklungsleistungen (Teilleistung) im Drittland erbracht worden sein, beispielsweise in der Konzernzentrale in der Schweiz, ist die geistige Beistellung zunächst zollwertrelevant und müsste mit eingebracht werden. Bei einer teilweise in der EU entwickelten Rezeptur wäre dann im Folgeschritt mit der Zollverwaltung abzustimmen, zu welchem Anteil hier eine Zollwertrelevanz gegeben ist, ebenso bei einem weltweiten Vertrieb der Fertigerzeugnisse.