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06.11.2018

Pflichtteilsstrafklauseln im gemeinschaftlichen Testament optimieren!

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 27.09.2018 (Az. 2 Wx 314/18) entschieden, dass eine sog. Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament schon dadurch ausgelöst werden kann, dass ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses verlangt und dabei eine Geldforderung stellt, selbst wenn diese unterhalb des Wertes des Pflichtteils liegt. Das Kind meinte, es habe dadurch nicht im Sinne des Testaments der Eltern „seinen Pflichtteil gefordert“ und müsse deshalb nach dem Tod des zweiten Elternteils weiterhin als Erbe und nicht nur als Pflichtteilsberechtigter am Nachlass partizipieren. Das Oberlandesgericht Köln stellte jedoch nur auf die Perspektive des länger lebenden Elternteils ab und entschied, dass das Kind beim zweiten Erbfall nur noch einen Anspruch auf den Pflichtteil habe.

Um derartige Missverständnisse (und den damit verbundenen Ärger in der Familie) zu vermeiden, sollten Pflichtteilsstrafklauseln optimiert werden – wir zeigen Ihnen, wie das geht! Ehegatten setzen sich häufig in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Für die Kinder stellt diese letztwillige Verfügung der Eltern beim Tod des Erstversterbenden eine Enterbung dar; erst beim zweiten Erbfall kommen sie als Erben zum Zuge. Zwar können die Kinder beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, das ist aber von den Eltern meist nicht gewünscht, weil dem länger lebenden Ehegatten der Nachlass weitestgehend ungeschmälert und vor allem ungestört zukommen soll.

Damit das Kind, das entgegen diesem Wunsch der Eltern beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, beim zweiten Erbfall nicht sogar noch finanzielle Vorteile gegenüber den Geschwistern hat, die den Willen der Eltern respektiert haben, verwendet man in einem solchen gemeinschaftlichen Testament üblicherweise eine sog. Pflichtteilsstrafklausel. Diese Klausel regelt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, beim zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil erhält.

Im Fall vor dem Oberlandesgericht Köln meinte das Kind, es könne die Pflichtteilsstrafklausel umgehen, indem es lediglich gegenüber dem länger lebenden Elternteil in Aussicht stellte, gegen eine Einmalzahlung von DM 10.000, die auf das spätere Erbe angerechnet werden sollte, auf ein Nachlassverzeichnis und die damit verbundene Einholung von Sachverständigengutachten sowie auf die weitere Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass hierdurch die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde.

Dabei stellt sich – wie im Fall vor dem Oberlandesgericht Köln – stets die Frage, was mit der „Geltendmachung des Pflichtteils“ gemeint ist. Nach der bisher vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist ein schlichtes Auskunftsverlangen unschädlich; der Pflichtteilsberechtigte kann also vom länger lebenden Elternteil ein Nachlassverzeichnis und sogar die Bewertung des Nachlasses (ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen) verlangen, um abschätzen zu können, ob sich die „Geltendmachung des Pflichtteils“ überhaupt lohnt. Damit wird aber das Ziel der Eltern nicht erreicht, den länger lebenden Ehegatten von jeglichen Auseinandersetzungen über den Nachlass möglichst fern zu halten.

Klarstellend können die Eltern in das Testament aufnehmen, was sie mit der „Geltendmachung“ im Sinne der Pflichtteilsstrafklausel meinen: Soll bereits das Verlangen nach Auskunft über den Umfang des Nachlasses beim ersten Erbfall die Sanktion auslösen oder erst die Forderung einer konkreten Summe? Je klarer sich die Eltern bei der Fassung des Testaments ausdrücken, desto deutlicher wird den Kindern (und ggf. später einem Richter beim Nachlassgericht) der wahre Wille der Eltern vor Augen geführt.

Die Pflichtteilsstrafklausel kann zudem – je nach Wunsch – deutlich verschärft werden: Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Nachlass des länger lebenden Ehegatten naturgemäß auch den verbleibenden Nachlass des Erstversterbenden enthält – man denke nur an die typischen Fälle des zunächst im hälftigen Miteigentum der Eltern stehende Eigenheim, das nach dem ersten Erbfall ins Alleineigentum des länger lebenden Ehegatten übergeht. Das Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil geltend gemacht hat, wird so beim zweiten Erbfall selbst als bloßer Pflichtteilsberechtigter noch einmal am Nachlass des Erstversterbenden partizipieren. Dies kann vermieden werden, indem für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch ein Kind den anderen Kindern Vermächtnisse zugewendet werden, die das Vermögen des Erstversterbenden belasten, aber erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden.