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09.01.2015

Neues zum Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer – Sichern Sie sich Ihren Erstattungsanspruch!

Die Produktion von Süßwaren gilt in Deutschland als energieintensiv. Der Gesetzgeber hat jedoch bereits 1999 den Unternehmen eine Entlastung bei der Strom und Energiesteuer von bis zu 90 % der Abgaben gewährt (sogenannter Spitzenausgleich). Aufgrund europarechtlicher Bedenken gegen

Die Produktion von Süßwaren gilt in Deutschland als energieintensiv. Der Gesetzgeber hat jedoch bereits 1999 den Unternehmen eine Entlastung bei der Strom und Energiesteuer von bis zu 90 % der Abgaben gewährt (sogenannter Spitzenausgleich).

Aufgrund europarechtlicher Bedenken gegen die deutschen Entlastungsvorschriften mussten diese im Jahr 2012 neu gefasst werden. Hierbei wurde insbesondere die zusätzliche Voraussetzung aufgenommen, dass die Unternehmen verpflichtet sind, ein Energiemanagementsystem (i.d.R. nach DIN EN ISO 50001) zu betreiben.

Die Frage, wie dieses System ausgestaltet sein muss, wie die Nachweise zu erbringen sind und insbesondere wie die Übergangsregelungen für die Jahre 2013 und 2014 ausgestaltet sein sollten, wurde Mitte 2013 in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) näher geregelt. Nachfolgend möchten wir Sie über ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie über den Änderungsentwurf der SpaEfV kurz informieren:

1. BMWi Schreiben

Das BMWi hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 klar gestellt, dass die Nachweise über die Einführung des Energiemanagementsystems – abweichend von bisherigen Aussagen – für das Antragsjahr 2013 auch noch in 2014 erbracht werden können. In diesem Fall erfolgt die Überprüfung durch die Zertifizierungsstelle jedoch nicht vor Ort, sondern anhand von Dokumenten, was für den Antragsteller zusätzlich bedeutet, dass er mit dem Antrag auf Spitzenausgleich eine eidesstattliche Versicherung vorlegen muss. In dieser ist zu bestätigen, dass die Anforderungen bereits im Antragsjahr 2013 erfüllt wurden.

Für das Antragsjahr 2014 sind die Nachweise zur Einführung dagegen bereits im Antragsjahr der Zertifizierungsstelle vorzulegen und die Vorortüberprüfung ist ebenfalls in 2014 durchzuführen. Sofern dieses geschehen ist, kann die Ausstellung des Nachweises durch die zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres erfolgen.

2. Änderungsentwurf1 SpaEfV

Die bisherige SpaEfV enthielt in einzelnen Bereichen unklare Regelungen, welche in der Praxis immer wieder zu Verunsicherungen und unterschiedlicher Verwaltungspraxis geführt haben. Mit der Änderung soll eine Klarstellung der Vorgaben und damit eine einheitliche Anwendung sichergestellt werden. Darüber hinaus sind gerade für kleine und mittelständische Unternehmen Erleichterungen in der Nachweisführung vorgesehen, bspw. soll es genügen, wenn 95% des Gesamtenergieverbrauches erfasst werden.

  1 Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über eine Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 10. September 2014