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06.06.2017

Neue Grenzen der Pflicht der Eltern zur Leistung des Ausbildungsunterhalts für ein Kind in sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung neue Grenzen gezogen für die Unzumutbarkeit der Pflicht der Eltern, die länger andauernde Berufsausbildung ihres Kindes zu finanzieren. Der BGH stärkt das Gegenseitigkeitsprinzip des Unterhaltsrechts und gewichtet die gegenseitigen Verpflichtungen neu, wonach das Kind die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden muss, und die Eltern gewisse Verzögerungen der Ausbildungszeit hinzunehmen haben, die auf ein vorübergehendes leichtes Versagen des Kindes zurückzuführen sind (BGH, Beschluss vom 03.05.2017, Az. XII ZB 415/16). Die Eltern haben die Pflicht, die Kosten der ersten Berufsausbildung des Kindes zu finanzieren, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspricht. Diese muss den Eltern jedoch auch zumutbar sein, darf also insbesondere die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Die Kosten einer Zweitausbildung müssen von den Eltern in der Regel nicht getragen werden, es sei denn, es handelt sich um eine mehrstufige Ausbildung, in der die weitere Ausbildung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem bisherigen Ausbildungsweg steht und von vornherein angestrebt war, oder durch eine in der ersten Ausbildungsphase hervorgetretene Begabung erforderlich wurde (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle).

In der aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH damit auseinanderzusetzen, ob eine Unterhaltspflicht noch bei Aufnahme eines Medizinstudiums mehrere Jahre nach Abschluss einer Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin besteht. Dabei sah der BGH den notwendigen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang trotz der mehrjährigen Ausübung des erlernten Berufs vor Aufnahme des Studiums als gegeben an, da die Bewerbung um einen Medizinstudienplatz durchgängig aufrechterhalten wurde, hielt die weitere Unterhaltsverpflichtung des Vaters aber dennoch für unzumutbar: „Die Tochter habe den [Vater] in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt“. Angesichts ihres Alters (25) habe dieser „nicht mehr damit rechnen müssen, dass sie noch ein Studium aufnehmen werde“, zudem habe er „finanzielle Dispositionen, […] wie den Erwerb eines Eigenheims und die Aufnahme verschiedener Konsumkredite“, getätigt. Auch die schlechte Abiturnote der Tochter (2,3) wertete das Gericht als Indiz dafür, dass eine Studienaufnahme nicht von vornherein naheliegend war.

Zwar stellte der BGH zum wiederholten Male fest, dass feste Altersgrenzen beim Ausbildungsunterhalt für Kinder nicht bestehen, stärkte jedoch durch die umfassende Zumutbarkeitsprüfung die Rechte der Eltern, die gerade in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen stärker und längerfristiger in ihren wirtschaftlichen Belangen betroffen seien. Demnach beschränkt sich die Pflicht des Kindes nicht nur auf die Beendigung der Ausbildung bei gebotener Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit. Vielmehr muss einer unterhaltspflichtigen Person die Möglichkeit gegeben werden, sich durch entsprechende Information seitens des Kindes in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Kommt das Kind dieser Informationspflicht – insbesondere auf Aufforderung – nicht nach, kann eine weitere Unterhaltslast unzumutbar sein.