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22.07.2019

Logisch? Logos genießen nicht unbedingt Urheberrechtsschutz

Über ein Jahr hatte die Entwicklung des Logos eines Unternehmens durch einen Grafikdesigner gedauert. Dennoch stellte das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.06.2019, Az. 11 U 51/18) fest: Kein Urheberrechtsschutz – Der „erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt“ sei nicht erreicht.

Zudem sei dem Kunden ein kostenfreies, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt worden. Die Entscheidung zeigt nicht zuletzt, dass Unternehmen ihre Kennzeichen anders absichern sollten, etwa über Marken- oder Designschutz.

Auch Werke des Grafikdesigns können Urheberrechtsschutz erlangen. Da aber im Hinblick auf andere geschützte Werkarten wie Literatur, Kunst und Musik nicht jede banale, handwerkliche Arbeit geschützt werden soll, hat die Rechtsprechung Einschränkungen formuliert: Es müssen zumindest Gestaltungsspielräume bestehen und vom Schöpfer kreativ genutzt werden. Das OLG hält fest: „Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann allerdings einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.“

Bezüglich des oben gezeigten Logos stellte das Gericht fest: Weder der Wortbestandteil „match“ noch die grafische Gestaltung genügen diesen Anforderungen. Das Wort „match“ (engl. „zusammenpassen“) sei im Audiobereich mit „Plug-and-Play“-fähigen Geräten verbunden, sodass sich die Namensgebung unmittelbar aus dem Gebrauchszweck ergebe. Auch die grafische Umsetzung erreiche “den für ein Kunstwerk erforderlichen Mindestgrad an ästhetischem Gehalt“ nicht. Dafür sprach laut Gericht, dass u.a. eine öffentlich verfügbare Schriftart verwendet wurde, die nur leicht zur besseren Lesbarkeit verändert wurde. Das Bildelement („Doppeldreieck“) sei ebenfalls nicht geeignet, eine künstlerische Note zu verleihen, da das Zeichen im Audiobereich als „Vorlauftaste“ bekannt sei. Auch der erhebliche Arbeitsaufwand überzeugte die Richter nicht: Darin, dass die Entwicklung und Freigabe des Logos insgesamt über ein Jahr dauerte, liege kein Nachweis der künstlerischen Leistung – sondern eben „nur“ eine Menge (handwerklicher) Arbeit.

Praxistipp:

Das Urteil zeigt, dass man sich nicht in der trügerischen Hoffnung wiegen sollte, dass Logos durch das Urheberrecht vor Nachahmern ausreichend abgesichert sind. Vielmehr sollte man Logos zusätzlich durch Marken- und Designeintragungen schützen.

Autoren: Margret Knitter, LL.M.; Martin Matzner, LL.M.

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Margret Knitter

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