Alle News & Events anzeigen

22.06.2015

Klarstellung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen an „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne des Urheberrechts

In der Entscheidung „Möbelkatalog“ präzisiert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Schrankenbestimmung zum sog. „unwesentlichen Beiwerk“. Das Urheberrecht erlaubt grundsätzlich die Benutzung fremder Werke, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Verwertung anzusehen sind.

In der Entscheidung „Möbelkatalog“ präzisiert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Schrankenbestimmung zum sog. „unwesentlichen Beiwerk“. Das Urheberrecht erlaubt grundsätzlich die Benutzung fremder Werke, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Verwertung anzusehen sind. Obwohl die Entscheidung konkret zur Verwendung einer Fotografie eines Gemäldes in einem Möbelkatalog des Beklagten ergangen ist, hat das Urteil weitreichende Auswirkungen auch im Bereich der Verwendung fremder Werke im Film und für die Frage, ob die Rechte mit Urhebern von Gemälden, Grafiken, Fotografien, Möbel oder Gebäuden im Hintergrund gesondert geklärt werden müssen. Bei der Prüfung, ob ein Werk ein unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Verwertung ist, muss laut BGH zunächst der Hauptgegenstand festgestellt werden. In einem Möbelkatalog war dies die konkrete Fotografie; in einem Film wird dies die konkrete Einstellung und nicht der ganze Film, das Kapitel oder die Szene sein. Für die Annahme eines unwesentlichen Beiwerks reicht es nicht aus, wenn das geschützte Werk in Bezug auf den Hauptgegenstand im Hintergrund steht, sondern es muss unwesentlich sein. Das bedeutet, dass es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands beeinflusst wird. Ein unwesentliches Beiwerk ist auch dann anzunehmen, wenn ihm keine inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist. Eine solche Beziehung ist jedoch dann zu bejahen, wenn das mitverwendete Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreicht. In diesem Fall scheidet eine Qualifizierung als „unwesentliches Beiwerk“ aus.

Die Entscheidung sorgt auf der einen Seite für Rechtsklarheit, andererseits sind die Anforderungen an ein unwesentliches Beiwerk mit der Konsequenz einer grundsätzlich freien Verwendung des fremden Werks sehr streng, eine präzise Rechteklärung vorab umso bedeutsamer.

Autor/innen

Ulrich Reber

Dr. Ulrich Reber

Partner

Profil anzeigen