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13.09.2019

England erobert Verletzungsgerichtsstand für Unionsmarken in Deutschland zurück

„Die spinnen die Deutschen“ – so oder so ähnlich dürften die Richter des EuGH gedacht haben, als sie nun die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2017 (Parfummarken) zurechtgerückt haben. Auf Vorlage des Court of Appeal hat der EuGH mit Entscheidung vom 5. September 2019 (C-172/18 – AMS Neve/Heritage Audio) jetzt klargestellt, dass eine Markenverletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dem sich die durch eine rechtsverletzende Online-Werbung oder ein Online-Verkaufsangebot angesprochenen Verbraucher oder Händler befinden. Der EuGH bleibt zwar bei seiner 2014 im Fall Coty-Germany getroffenen Feststellung, dass bei Unionsmarkenverletzungen keine Gerichtszuständigkeit am Erfolgsort besteht und es eines aktiven Verhaltens des Markenverletzers im Mitgliedstaat bedarf. Die elektronische Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten stellt laut EuGH aber ein solches aktives Verhalten dar. Es kommt für die Zuständigkeit dann nicht darauf an, wo der Verletzer niedergelassen ist, oder wo sich der Server oder die angebotenen Waren befinden.

Für in Deutschland sitzende Inhaber von Unionsmarken ist die Entscheidung des EuGH besonders wichtig. Der BGH war in seiner Parfummarken-Entscheidung nämlich davon ausgegangen, dass bei die Unionsmarke verletzenden Online-Angeboten selbst Vertriebsbemühungen des Verletzers, die sich auf Deutschland beziehen, nicht ausreichen, um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu bejahen. Maßgebend sei nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann, sondern allein, von wo die Veröffentlichung des Angebots auf der Internetseite in Gang gesetzt worden ist. Der BGH hatte damit den Verletzungsgerichtsstand für Unionsmarken faktisch abgeschafft. Gleichzeitig hatte er entschieden, dass für nationale Marken die deutschen Gerichte zuständig bleiben.

Der vom EuGH nun entschiedene Fall ist mit der Parfummarken-Entscheidung des BGH fast identisch: Die Kläger mit Sitz in England sind Inhaber bzw. Lizenznehmer diverser EU-Marken für Audiogeräte. Die Beklagte mit Sitz in Spanien betreibt eine Internetseite in englischer Sprache. Dort werden Audiogeräte unter Verwendung der Klagemarken angeboten. Die Beklagte liefert die Produkte nach England und hat zudem eine Liste von Händlern in England veröffentlicht, bei denen die Produkte der Beklagten erhältlich sind. Die Kläger haben eine Verletzung der EU-Marken in England und die Zuständigkeit des britischen Gerichts geltend gemacht. Zu Recht, wie der EuGH jetzt festgestellt hat.

Im Ergebnis bleibt somit für den Unionsmarkeninhaber die Möglichkeit, an dem Wohnsitz bzw. der Niederlassung des Verletzers zu klagen. Alternativ dazu kann er laut EuGH aber auch in dem Mitgliedstaat klagen, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die markenverletzenden Online-Angebote richten. Der Gerichtshof bestätigt damit den Verletzungsgerichtsstand für Unionsmarken.

Praxistipp:

Vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung mussten deutsche Schutzrechteinhaber in der Vergangenheit auf nationale Markeneintragungen setzen, um einen effektiveren Rechtsschutz bei grenzüberschreitenden Fällen in der EU zu erhalten. Die klarstellende Entscheidung des EuGH hebt die Benachteiligung von Unionsmarken gegenüber nationalen Marken nun weitgehend auf und bringt Rechtssicherheit. Bei grenzüberschreitenden Online-Angeboten können Inhaber von Unionsmarken jetzt wieder gegen im EU-Ausland sitzende Unternehmen vor deutschen Gerichten vorgehen. Während dafür bei deutschen Marken aber ein absehbarer Verletzungserfolg genügt, muss man sich bei Verletzung der Unionsmarke vergewissern, dass eine Kommunikation des Verletzers nach Deutschland stattgefunden hat. Auch deshalb ist weiterhin die Anmeldung deutscher Marken neben Unionsmarkenanmeldungen zu empfehlen.