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22.09.2016

Einschränkung der Linkfreiheit schützt Urheberrechtsinhaber

In seinem Urteil vom 8. September 2016 hat der EuGH die Linkfreiheit für Unternehmen erheblich eingeschränkt. In seinem Urteil argumentiert der EuGH, dass von einer öffentlichen Wiedergabe ausgegangen werden könne, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt würden. Von demjenigen, welcher mit Gewinnerzielungsabsicht  Hyperlinks setze, könne erwartet werden, dass er die erforderlichen Prüfungen vornehmen würde, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Webseite, zu welcher der Hyperlink führt, nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Aus diesem Grunde sei zu vermuten, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorgenommen wurde. Sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet werden könne, stelle das Setzen des Hyperlinks eine öffentliche Wiedergabe dar und der Rechtsverletzer muss die entsprechenden Konsequenzen tragen, z.B. Schadensersatz. Die Vermutung  kann zum Beispiel wiederlegt werden, wenn mangels eines „neuen Publikums“ keine öffentliche Wiedergabe gegeben ist. Dies ist der Fall, in dem die Werke, zu denen die Hyperlinks Zugang geben, auf einer anderen Webseite mit  Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich sind.

Somit ist zukünftig darauf zu achten, dass Urheberrechtsinhaber nicht nur gegen die ursprüngliche Veröffentlichung ihres Werks auf einer Webseite vorgehen können, sondern auch gegen jede Person, welche zu Erwerbszwecken einen Hyperlink zu einem unbefugt auf dieser Webseite veröffentlichten Werk setzt.

Praxistipp:

Urheberrechtsinhaber haben mehr Möglichkeiten gegen die unrechtmäßige öffentliche Wiedergabe ihrer Werke vorzugehen. Dies bewirkt, dass ein Unternehmen, welches mit seiner Webseite Geld verdient beim Setzen eines Hyperlinks prüfen sollte, ob der Hyperlink zu unbefugt veröffentlichten Werken führt. Wie bislang darf durch das Setzen eines Hyperlinks keinesfalls eine Zugangsbeschränkung der Webseite umgangen werden.

Autor/innen

Franziska Ladiges

Franziska Ladiges

Partnerin

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