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09.01.2015

Effektiver Schutz gegen Nachahmungen auf der Süßwarenmesse

Messen sind unersetzlich. Für den Austausch, Neuigkeiten, Ideen und Inspirationen. Messen sind unersetzlich für das Geschäft. Auf Messen kann Aufbruchsstimmung erzeugt werden. Im Großen, für eine ganze Branche, oder im Kleinen für das eigene Unternehmen. Die Messe

Messen sind unersetzlich. Für den Austausch, Neuigkeiten, Ideen und Inspirationen. Messen sind unersetzlich für das Geschäft. Auf Messen kann Aufbruchsstimmung erzeugt werden. Im Großen, für eine ganze Branche, oder im Kleinen für das eigene Unternehmen. Die Messe kann aber auch zu einer bitteren Erfahrung werden. Insbesondere dann, wenn ein skrupelloser Wettbewerber – vielleicht sogar in Sichtweite der eigenen Produkte – Nachahmungen ausstellt.

So erging es De Beukelaer. Ihre „Mikado“-Keksstangen wurden durch einen ausländischen Wettbewerber in nahezu identischer Form ausgestellt. De Beukelaer wehrte sich und das OLG Köln sah eine wettbewerbsverletzende Nachahmung und damit Täuschung der inländischen Verbraucher als gegeben an. Der BGH hob dieses Urteil jedoch nunmehr auf (Urteil vom 23.10.2014, Az.: I ZR 133/13). Nicht weil er die Nachahmung anders bewertete, sondern weil dem Nachahmer allein die Produktpräsentation nachgewiesen worden war. Die bloße Präsentation auf einer Messe dürfe dabei nicht als Vermutung dienen, dass das Produkt auch tatsächlich im Inland angeboten werde.

Doch was sind nun die Lehren aus diesem Urteil. Ist es überhaupt möglich, effektiv gegen Nachahmungen auf Messen vorzugehen? Ja, ein effektives Vorgehen ist möglich. Hierzu bedarf es allerdings einer konzentrierten Aktion zwischen Hersteller und Anwalt. Ein Überblick über die wichtigsten Grundsätze:

1. Vorbereitung
Rechnen Sie damit, dass der Nachahmer weiß was er tut und sich entsprechend geschickt verhält und vorbereitet hat. Seien auch Sie vorbereitet. Ist Ihnen ein potentieller Nachahmer bekannt, überprüfen Sie, ob dieser auf der Messe ausstellt. Überprüfen Sie ferner, ob dieser auch nach Deutschland liefert oder anbietet. Sammeln Sie entsprechendes Material. Wer Entscheidungen wie die obige vermeiden will, muss im Zweifel nachweisen können, dass der Nachahmer auch in Deutschland anbietet. Auch wenn das Ausstellen keine rechtliche Vermutung für ein Anbieten bedingt, so ist genau dies faktisch doch häufig der Fall. Und wer anbietet, muss das zwangsweise gegenüber Dritten tun. Die Chancen stehen also gut, den Nachahmer so zu entlarven. Gelingt dies trotz allem nicht, so kann unter Umständen zumindest das Ausstellen verboten werden.

2. Schnelligkeit
Messe ist Geschäft und dieses wird erfahrungsgemäß in den ersten Tagen gemacht. Seien Sie sich also bewusst, dass Ihr Wettbewerber damit rechnet, wesentliche Geschäftsabschlüsse schon getätigt zu haben, bevor Sie die Nachahmung unterbinden können. Reagieren Sie entsprechend schnell. Große Gerichte haben bei großen Messen häufig einen Notdienst, der auch an Samstagen schnell und effektiv handeln kann. Spielen Hersteller und Anwalt gut zusammen, kann eine Verfügung an sechs Tagen der Woche sehr schnell teils innerhalb eines Tages erwirkt und zugestellt werden.

3. Verfahren
Die Gerichte entscheiden in Messesachen häufig allein auf Basis Ihres Antrages. Sie erlassen die Verfügung somit meist ohne die Gegenseite anzuhören. Nutzen Sie diesen Überraschungseffekt aus. Die Verfügung kann durch den Gerichtsvollzieher direkt auf der Messe zugestellt werden. Geschieht das früh genug, macht der Verletzer mit den Nachahmungen kein großes Geschäft. Seine Rechnung geht nicht auf. Ein entscheidender Faktor kann auch die abschreckende Wirkung sein. Denn wer hat schon gern einen Gerichtsvollzieher an seinem Stand.

4. Mittel
Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte können als Grundlage für einen Antrag dienen. Erfahrungsgemäß bieten Anträge auf Basis von eingetragenen Schutzrechten – insbesondere Marken und eingetragene Designs – die besten und schnellsten Erfolgschancen. Geht es, wie so häufig, um die Produkt- oder Verpackungsform, ist neben Designs auch an die Anmeldung dreidimensionaler Marken zu denken. Der Schutz Ihrer Produkte auf der Messe beginnt also bereits mit der sorgfältigen Eintragung. Sollten Sie keine eingetragenen Schutzrechte innehaben, so kann auf das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes abgestellt werden. Unter Umständen können auch nichteingetragene Geschmacksmuster oder Urheberrechte geltend gemacht werden.

5. Kosten
Ist Ihr Antrag begründet, so sind die Kosten des Verfahrens und der durch Sie beauftragten Anwälte grundsätzlich durch den Nachahmer zu tragen. Hat der Nachahmer ferner seinen Sitz außerhalb der EU, so können weitere gerichtliche Maßnahmen getroffen werden, um die anfallenden Kosten vorläufig zu sichern oder zumindest um die spätere Vollstreckung zu erleichtern.

Autor/innen

Magnus Hirsch

Dr. Magnus Hirsch

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