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30.11.2017

Das WLAN-Gesetz: Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft

Schon seit geraumer Zeit versucht der deutsche Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für eine Ausweitung an offenem WLAN in Deutschland zu schaffen. Am 13.10.2017 ist nun der jüngste Regelungsversuch in Kraft getreten: das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG). Deutschland hängt nicht nur beim Breitbandausbau hinterher. Auch bei der Anzahl frei verfügbarer WLAN-Hotspots hapert es. Seit 13.10.2017 ist nun das 3. TMGÄndG (BGBl. I S. 3530) in Kraft. Der Gesetzgeber erhofft sich, durch dieses Gesetz Rechtssicherheit für Anbieter von offenem WLAN zu schaffen und so das Angebot von offenem WLAN auszuweiten.

Das Gesetz gilt für kommerzielle wie private WLAN-Anbieter gleichermaßen. Es schließt die Störerhaftung aus, die bisher als Grundlage für Abmahnungen und Urteile gegen WLAN-Anbieter bei der Verbreitung rechtswidriger Inhalte herangezogen wurde. WLAN-Anbieter laufen damit nicht mehr Gefahr, als Störer für die durch Dritte verbreiteten rechtswidrigen Inhalte in Anspruch genommen zu werden.

Durch die Abschaffung der Störerhaftung werden die WLAN-Anbieter aber nicht völlig aus der Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen entlassen. Das Gesetz schafft mit § 7 Abs. 4 TMG einen neuen Anspruch für Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum (Urheberrecht, Markenrecht etc.). Danach können WLAN-Anbieter zur Sperrung des Zugangs zu rechtsverletzenden Inhalten verpflichtet werden. Der Anspruch steht Rechteinhabern allerdings erst offen, wenn sie die Rechtsverletzung nicht auf andere Weise beseitigen konnten. Welche Maßnahmen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, lässt das Gesetz jedoch offen. Aktuell tendiert die Rechtsprechung dazu, von den Rechteinhabern ein umfassendes und erfolgloses vorheriges Vorgehen gegen die Rechtsverletzer zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hatte für Internetzugangsanbieter in seiner Goldesel-Entscheidung (I ZR 174/14) zuletzt u. a. die erfolglose Einschaltung von Privatdetekteien bei der Ermittlung der Rechtsverletzer gefordert.

Außerdem lässt das Gesetz offen, welche Sperrmaßnahmen von einem WLAN-Anbieter verlangt werden können. Es dürften aber insbesondere DNS-, IP-, URL- oder Portsperren in Betracht kommen. Die Auswahl der konkreten Maßnahme muss dabei nach Zumutbarkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, also im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung, für den einzelnen WLAN-Anbieter beurteilt werden. Schon bei den Internetserviceprovidern war diese Abwägung in der Vergangenheit höchst umstritten. Insbesondere bei privaten WLAN-Anbietern ist daher noch offen, unter welchen Umständen die Sperrpflicht tatsächlich umgesetzt werden muss. Hier ist die Rechtsprechung gefordert, Leitlinien zu entwickeln.

Das Gesetz schließt zudem weitgehend die Möglichkeit für Rechteinhaber aus, WLAN-Anbieter für Kosten in Anspruch zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Rechte entstanden sind. Einzig bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme bleibt es bei der normalen Kostenverteilung gemäß § 91 ZPO: wer den Prozess verliert zahlt die Gerichtskosten.

Fazit:

Der Gesetzgeber bemüht sich, mit dem 3. TMGÄndG die notwendige Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter zu schaffen, um eine größere Abdeckung mit offenem WLAN zu gewährleisten. Aus Sicht der Praxis dürften sich die Identifizierung und Ausschöpfung der vorrangigen Maßnahmen sowie die Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Sperrmaßnahmen (noch) als große Herausforderungen erweisen.