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13.07.2016

Bundesgerichtshof: Bitte um „schnelle Mangelbehebung“ genügt für Fristsetzung im Kaufrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.7.2016 (Aktenzeichen: VIII ZR 49/15) entschieden, dass für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung die Angabe eines bestimmten Endtermins nicht nötig ist. Liefert ein Verkäufer eine mangelhafte Ware, hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Neulieferung oder Nachbesserung. Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann er dagegen grundsätzlich nur dann, wenn er zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die fruchtlos abgelaufen ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Käufer einer Einbauküche gegenüber dem Verkäufer um „schnelle Behebung“ genau konkretisierter Mängel gebeten. Dies genüge für eine Fristsetzung, so der BGH. Dem Verkäufer werde damit eine zeitliche Grenze gesetzt, die hinreichend bestimmbar sei und dem Verkäufer vor Augen führe, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken dürfe. Auch die höfliche Bezeichnung als „Bitte“ ändere jedenfalls im konkreten Fall nichts daran, dass die Äußerung als Fristsetzung im Sinne des Gesetzes auszulegen sei.

Der BGH knüpft mit seinem Urteil an eine frühere Entscheidung an, die auf einige Kritik gestoßen war. Die Entscheidung dehnt den Wortlaut des Gesetzes weit aus und führt zu einiger Unsicherheit: Es mag zwar sein, dass der Verkäufer erkennen kann, dass er die Nachbesserung nicht beliebig schieben darf. Wann die derart gesetzte Frist ablaufen soll, wird dagegen oft nicht mit der zu wünschenden Klarheit beantwortet werden können.

Die rechtliche Praxis wird die Entscheidung freilich zu beachten haben.