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01.04.2016

Befristete Verträge mit Profi-Fußballern zulässig

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern in der ersten Bundesliga ist insbesondere wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 TzBfG).

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.02.2016 – 4 Sa 202/15 Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 30.6.2014 nicht beendet worden ist. Des Weiteren verlangte er die Zahlung der Prämie für die von der Erstliga-Mannschaft in der Rückrunde erspielten Punkte.

Das Arbeitsgericht gab der Entfristungsklage statt und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung des beklagten Vereins hatte Erfolg. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen.

Nach Auffassung des LAG ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung zum 30.6.2014 beendet worden. Während das ArbG Mainz davon ausgegangen war, dass die Ungewissheit der Leistungsentwicklung eines Profifußballspielers nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Sachgrundes der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertige, kam das LAG zu der gegenteiligen Auffassung. Die Befristung sei wirksam. Sie sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt.

Das Urteil birgt Sprengstoff für den Sport. In vielen Mannschaftssportarten sind befristete Arbeitsverträge Standard. Zum einen binden sich die Sportler selbst nur begrenzt, um nach Ablauf der Vertragslaufzeit „ablösefrei“ wechseln zu können. Die ordentliche Kündigung und damit einseitige Beendigungsmöglichkeiten sind für die Parteien während des Befristungszeitraums üblicherweise ausgeschlossen. Zum anderen wollen die Vereine auch feste Vertragslaufzeiten, um eine Mannschaft planen und entwickeln zu können.

Man mag juristisch darüber streiten, ob die Arbeitsleistung im Profisport eine Eigenart darstellt, die eine Befristung rechtfertigt. Dies muss das BAG entscheiden. Aus Sicht des Sportfunktionärs und möglicherweise auch des Sportfans sind bindende Vertragslaufzeiten für beide Parteien auch in Zukunft wünschenswert.