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05.08.2016

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters: Vorausabgeltung ist für Unternehmer gefährlich

Bei Beendigung eines Handelsvertretervertrages steht dem Handelsvertreter häufig ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zu. Dieser Anspruch kann sehr hoch sein und führt oft zu Streit. Gelegentlich enthalten Handelsvertreterverträge eine Regelung, wonach der Handelsvertreter bereits während der Laufzeit des Vertrages Zahlungen erhält, die dann später auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch anzurechnen sind. Solche Regelungen über eine Vorausabgeltung können sich als sehr gefährlich für den Unternehmer herausstellen.

Nach jüngst bestätigter Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.7.2016, VII ZR 297/15) können solche Abreden nämlich unwirksam sein und im Ergebnis sogar zu höheren Ansprüchen des Handelsvertreters führen.

Grund dafür ist, dass der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz unabdingbar ist. Er darf vor Vertragsbeendigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Auch Abreden zur Umgehung sind unwirksam. Nun ist eine Vereinbarung über eine Vorauserfüllung eigentlich keine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs. Allerdings können solche Vereinbarungen dazu dienen, eine Beschränkung zu kaschieren. Es ist nicht bloße Theorie, sondern jedenfalls gelegentlich zu beobachtende Praxis, dass Provisionsanteile im Vertrag kurzerhand zu Zahlungen auf den später anfallenden Ausgleichsanspruch umdeklariert werden, um diesen dann ganz oder jedenfalls teilweise einzusparen. Nach dem Bundesgerichtshof ist eine Abrede über eine Vorausabgeltung daher im Regelfall als Verstoß gegen eine zwingende Vorschrift und damit als nichtig nach § 134 BGB anzusehen.

Wirksam ist eine solche Anrechnungsabrede nur dann, wenn der Handelsvertreter aufgrund der vertraglichen Gestaltung eine höhere Vergütung erhalten hat als es der Fall gewesen wäre, wenn eine Vorausabgeltung nicht vereinbart worden wäre. Die Beweislast dafür – so der Bundesgerichtshof – trägt der Unternehmer, nicht der Handelsvertreter. In der Praxis aber ist dieser Beweis schwer zu führen. Im Einzelfall mag es zwar möglich sein, nachzuweisen, dass das dem Handelsvertreter gezahlte Gesamtentgelt höher ist als etwa bei anderen Handelsvertretern. Sind diese aber wirklich hinsichtlich Gebiet, Produkt, Vertragsgestaltung vergleichbar? Beweisen müsste das der Unternehmer. Auch dann also, wenn die Vereinbarung einer Vorauserfüllung nicht der Umgehung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB dienen soll, läuft der Unternehmer damit Gefahr, dass die Regelung als unwirksam angesehen wird. Bittere Folge davon ist, dass dann nicht nur keine Anrechnung dieser Zahlungen auf den Ausgleichsanspruch erfolgt, sondern weiter sogar der Ausgleichsanspruch auf Basis dieser höheren Gesamtvergütung berechnet wird. Denn diese wird insgesamt als Provision und damit Rechengrundlage des Ausgleichs angesehen. Der Unternehmer, der mit seinem Handelsvertreter eine Vorausabgeltung des Ausgleichs vereinbart, steht also am Ende u.U. schlechter da, als wenn auf diese Abrede verzichtet worden wäre.