Nach einer Entscheidung des KG Berlin vom 10.08.2015 ist es zulässig, dem Erwerber eines Computerspiels vertraglich die Übertragung des damit verknüpften Nutzeraccounts zu untersagen. Obwohl die Klausel die Möglichkeit einer Weiterveräußerung des Spiels aufgrund mangelnder Nutzbarkeit für einen Zweiterwerber faktisch ausschließt, verstößt sie nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Das KG Berlin stützt sich dabei auf die Half Life 2-Entscheidung des BGH, der ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. Bislang ist allerdings offen, ob der BGH an seiner Rechtsprechung weiter festhält. Denn infolge des EuGH-Urteils „UsedSoft“ hat der BGH die Verkehrsfähigkeit von Software in der UsedSoft III-Entscheidung jüngst ausdrücklich gestärkt.
Praxistipp: Das KG Berlin hielt die Grundsätze der UsedSoft-Entscheidung für nicht maßgeblich, weil ein Teil des zur Nutzung erforderlichen Programmcodes in dem Fall stets auf den Servern des Spiele¬anbieters verblieb und nicht auf das System des Nutzers kopiert wurde. Nach dieser Auffassung können Spieleanbieter die Verkehrsfähigkeit ihrer Spiele also kontrollieren, indem sie das Spiel technisch entsprechend gestalten und die Übertragung des Nutzeraccounts vertraglich ausschließen.