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05.05.2020

Teilzeitarbeit während der Elternzeit – Ablehnung durch den Arbeitgeber

Wäh­rend der Elternzeit ha­ben Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer in Be­trie­ben mit mehr als 15 Mitarbeitern grundsätzlich das Recht in Teil­zeit zu ar­bei­ten, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Bei der Formulierung eines Elternteilzeitangebots und dessen Ablehnung durch den Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber gemäß einem neuen BAG-Urteil jedoch besonders vorsichtig sein. Demnach darf der Arbeitgeber sich zur Ablehnung des Teilzeitverlangens im Gerichtsverfahren nur auf solche Gründe berufen, die er bereits im Ablehnungsschreiben genannt hat. Der Arbeitnehmer hingegen kann nach Antragstellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr einseitig ändern, wenn es ihm gerade auf die konkrete Verteilung der Arbeitszeit ankam.

BAG vom 24. September 2019, 9 AZR 435/18

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zu ihrem Angebot, das Arbeitsverhältnis während ihrer Elternzeit als Teilzeitarbeit fortzuführen. Dies lehnte die Beklagte unter Berufung auf das bei ihr bestehende Schichtsystem ab.

Die Beklagte, die in ihrem Betrieb Kakaobohnen verarbeitet, betreibt die Produktion im Betrieb in einem Schichtsystem mit drei Schichten an sieben Wochentagen. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch und beantragte zudem die Beschäftigung während der Elternzeit in Teilzeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, verteilt auf Montag bis Donnerstag von 6:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, sie habe einen rollierenden Schichtbetrieb, der ihrem Teilzeitwunsch entgegenstehe. Die von ihr gewünschten Arbeitszeiten seien in dieses Schichtsystem nicht zu integrieren, da durch die gewünschte Verteilung entweder eine Person zu viel in der Schicht oder aber die Schicht für insgesamt 3,5 Stunden unterbesetzt sei. Eine anderweitige Einsatzmöglichkeit außerhalb des Schichtsystems gebe es für die Klägerin nicht.  

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Teilzeitarbeitsvertrages anzunehmen. Die Beklagte begründet die begehrte Abweisung der Klage damit, dass dem Teilzeitverlangen der Klägerin betriebliche Gründe entgegenstünden.

Das AG Hamburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG Hamburg das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin ihren Antrag auf Hinweis des Senats neugefasst. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Antrag auf Verringerung ihrer vertraglichen Arbeitszeit bei einer Verteilung der Arbeitszeit vom Montag - Donnerstag von 6.00 Uhr bis 11:00 Uhr zuzustimmen, hilfsweise bezog sie sich auf ihren ursprünglichen Antrag. Die Revision hatte teilweise Erfolg.

Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies zurück an das LAG. Der Arbeitgeber dürfe sich nur auf entgegenstehende Gründe berufen, die in dem Ablehnungsschreiben ausdrücklich enthalten seien, da die Arbeitnehmerin ihre Erfolgsaussichten in einem Klageverfahren abschätzen können müsse. Dies sei nur zu erreichen, wenn die Arbeitnehmerin eine vollständig begründete Ablehnung erhalte.

Auf der anderen Seite habe aber auch die Arbeitnehmerin ihren Wunsch zur Verteilung der Arbeitszeit im gerichtlichen Verfahren nicht ändern dürfen. Sie hatte gegenüber ihrem Arbeitgeber beantragt, sie wolle ihre Arbeitszeit reduzieren und ihre Arbeitsleistung zu den von ihr konkret genannten Zeiten erbringen. Diesen einheitlichen Antrag hat der Arbeitgeber abgelehnt. Macht ein Arbeitnehmer sowohl einen Verringerungs- als auch einen Verteilungswunsch geltend, hingen diese beiden Begehren voreinander ab. Anstatt mit einem geänderten Verlangen zur Verteilung der Arbeitszeit vor ein Gericht zu ziehen, hätte die Arbeitnehmerin deshalb das Antragsverfahren mit dem geänderten Arbeitszeitverteilungswunsch noch einmal durchlaufen müssen. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, obwohl es sich hier nur um eine geringfügige Veränderung der gewünschten Arbeitszeitverteilung gehandelt habe.

Praxishinweis:

   
Arbeitgeber sollten in ihrem Ablehnungsschreiben alle ihnen bekannten Umstände, die dem Elternteilzeitbegehren entgegenstehen könnten, abschließend aufführen. Dabei muss es sich gemäß § 15 BEEG um dringende betriebliche Gründe handeln. Hieran werden grundsätzlich strenge Anforderungen gestellt, d.h. die Gründe „müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Elternteilzeit darstellen“. Gründe, die Arbeitgeber nicht schon im Ablehnungsschreiben benannt haben, werden von den Arbeitsgerichten nach der neuen BAG-Rechtsprechung in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (sog. Präklusionswirkung).

Arbeitnehmer wiederum sollten beachten, dass sich der Elternzeitantrag mit dem später eingeklagten Teilzeitantrag decken muss. Sollte sich zwischenzeitlich die gewünschte Arbeitszeitverteilung geändert haben, ist zunächst ein neues Antragsverfahren beim Arbeitgeber notwendig. Erst nach dessen Ablehnung kann ein Arbeitnehmer gegen die erneute Ablehnung der gewünschten Arbeitszeitverteilung Klage einreichen.

Autor/innen

Sabrina Hochbrückner

Sabrina Hochbrückner

Senior Associate

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