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24.03.2020

Tarifvertrag Kurzarbeit für Filmproduktionen und Filmproduktionsunternehmen

Im Zuge der anlässlich der Corona-Krise erlassenen Allgemeinverfügungen waren zahlreiche Filmproduktionsunternehmen in den zurückliegenden Wochen gezwungen Dreharbeiten abzubrechen, laufende Produktionen auszusetzen sowie Kurzarbeit für die für die Dauer der Produktion Beschäftigten einzuführen. Für viele Produktionsfirmen, aber auch für viele Filmschaffende entstand so eine existenzbedrohende Situation.

Um die Interessen beider Seiten bestmöglich auszugleichen, wurde die vergangenen Tage nun im Rekordtempo ein branchen- und fallspezifischer Tarifvertrag verhandelt und nun zum Abschluss gebracht: Am Dienstag, den 24. März 2020 haben nunmehr die Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e.V. einerseits und der Bundesverband der Film und Fernsehschauspieler e.V. sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di andererseits den Tarifvertrag Kurzarbeit unterzeichnet, der den Manteltarifvertrag TV FFS vom 29. Mai 2018 ergänzen und die Beschäftigung für die Dauer der Kurzarbeit sichern soll.

Die Regelungen des Tarifvertrages Kurzarbeit sehen im Wesentlichen folgendes vor:

  • Der Abbruch einer Produktion zur Umsetzung von Auflagen, die der Vermeidung von Ansteckungen mit dem Corona-Virus dienen sollen, gilt als ein unabwendbares Ereignis, dass die Anordnung von Kurzarbeit rechtfertigt.
  • Produktionsunternehmen sind in diesem Fall berechtigt, Kurzarbeit in notwendigem Ausmaß bis hin zur „Kurzarbeit Null“ anzuordnen.
  • Die Kurzarbeit soll für eine festgelegte Dauer angeordnet werden. Sie kann jedoch bei Fortbestehen des Grundes ihrer Anordnung verlängert werden.
  • Für den Fall, dass Arbeitsverträge während der Laufzeit der angeordneten Kurzarbeit enden sollten, gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass sich Produktionsunternehmen und Filmschaffende über die Fortsetzung der Tätigkeit zu unveränderten Bedingungen einigen werden, soweit dem kein anderweitiges Engagement entgegensteht.
  • Bei Anordnung von Kurzarbeit ist das Produktionsunternehmen verpflichtet, das staatlich gewährte Kurzarbeitergeld in Höhe von netto 60 bzw. 67 % auf netto 100% der sich aus dem Gagentarifvertrag ergebenden Tarifgagen aufzustocken. Die Netto-Aufstockung ist durch die Beitragsbemessungsgrenze limitiert, die im Jahr 2020 EUR 6.900,00 (West) bzw. EUR 6.450,00 (Ost) beträgt.
  • Bei Schauspieler*innen erfolgt die Aufstockung auf netto 90 % der vereinbarten Gagen, maximal bis zu 90 % der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Dabei werden Sozialversicherungsbeiträge werden bis zu 80% der Nettogage von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die verbleibenden 20 % werden von der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte getragen.
  • Der Tarifvertrag Kurzarbeit gilt verbindlich für Anstellungsverhältnisse, bei denen beide Parteien tarifgebunden sind. Er kann auch von nicht tarifgebundenen Unternehmen mit den auf Produktionsdauer Beschäftigten einzelvertraglich vereinbart werden. Ferner kann sich seine Geltung für solche Arbeitsverhältnisse ergeben, die den Manteltarifvertrag TV FFS insgesamt individualvertraglich in Bezug genommen haben.
  • Der Tarifvertrag Kurzarbeit findet Anwendung auf Kurzarbeit, die ab dem 25. März 2020 angeordnet wird. Für vor dem 25. März 2020 angeordnete Kurzarbeit kann durch einseitige Erklärung des Produktionsunternehmens die Geltung dieses Tarifvertrages erklärt werden.

Bei Fragen geben die Experten des Medien- und Entertainmentrechts gemeinsam mit dem Arbeitsrechts-Team sehr gerne Unterstützung.

Stand: 24.03.2020

Autor/innen

Bettina-Axenia Bugus-Fahrenhorst

Bettina-Axenia Bugus-Fahrenhorst

Partnerin

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Maximilian König

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Counsel

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