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25.03.2020

Sind Hauptversammlungen nun auch digital möglich?

Die aktuelle Situation aufgrund der Corona-Pandemie wirft auch im Bereich des Aktienrechts einige Fragen auf und zwingt die Bundesregierung in einigen Bereichen zum Umdenken. Dies betrifft jetzt auch die bisher bestehende Präsenzpflicht bei Hauptversammlungen.

Diese Präsenzpflicht wurde zwar schon lange kontrovers diskutiert und wurde bereits in anderen Ländern anders gehandhabt, war aber in Deutschland noch nicht möglich. Wegen des geltenden Versammlungsverbots soll nun diese Präsenzpflicht bei Hauptversammlungen gelockert werden und die Hauptversammlung auch als virtuelle Versammlung beschlussfähig gemacht werden. Dadurch wären dann trotz Versammlungsverbot Vorab-Dividenden möglich. 

Die Bundesregierung brachte daher am 23. März 2020 einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg, nachdem viele börsennotierte Unternehmen ihre in der Hauptversammlungssaison 2020 wie üblich geplanten Hauptversammlungen bereits verschoben hatten. Dieser Gesetzesentwurf wurde nun am 25.03.2020 von der Bundesregierung unverändert beschlossen

Nach dieser Änderung könnten Unternehmen online Hauptversammlungen abhalten, ohne dass sie dafür ihre Satzungen ändern müssen. Zudem soll die Einberufungsfrist statt 30 nur noch 21 Tage umfassen. Die  Hauptversammlungen können nun außerdem im gesamten Geschäftsjahr statt nur in den ersten acht Monaten erfolgen. Des Weiteren dürfte der Vorstand auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vornehmen.

Diese Änderungen werden im Markt durchweg positiv bewertet. Trotz einiger Kritik , begrüßen sowohl Unternehmen als auch Aktionärsschützer-Vereinigungen die Initiative, auch wenn das Thema „Beschränkung des Rede- und Fragerechts“ unterschiedlich gesehen wird. Da die geplanten Änderungen derzeit nur für die Hauptversammlungen 2020 gelten sollen, wird nach der aktuellen Situation noch genug Zeit für Diskussionen sein. Aber der Anstoß für virtuelle Hauptversammlungen über die Coronakrise hinaus ist gegeben.

Stand: 25.03.2020

Autor/innen

Tatjana Schroeder

Dr. Tatjana Schroeder

Partnerin (Of Counsel)

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