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12.03.2020

Haftung des Arbeitgebers bei Auskünften

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Anderenfalls kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet, in Betracht.

BAG, Urteil v. 18.02.2020 – 3 AZR 206/18

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und trat 2014 in den Ruhestand. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen und auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung ab. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen musste der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersversorgung gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht dagegen hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem 3. Senat des BAG Erfolg. In der Entscheidung des Gerichts wurde offengelassen, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erfüllten richtigen Informationen über eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zu Lasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte nach Auffassung des BAG eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten verändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung war über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten sorgfältig abwägen, ob sie Arbeitnehmern Auskünfte geben, zu denen sie nicht verpflichtet sind. Werden solche Auskünfte jedoch erteilt, ist darauf zu achten, dass diese gegebenenfalls einer nachträglichen Überprüfung standhalten.