Alle News & Events anzeigen

16.03.2020

Coronavirus und Justiz – wie geht es weiter?

Die Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise machen auch vor der deutschen Justiz nicht Halt. Einen Stillstand der Rechtspflege muss das aber nicht zwingend bedeuten. Nachstehend ein Kurzüberblick, welche Maßnahmen der deutsche Gesetzgeber den Prozessbeteiligten bereits jetzt einräumt.

Die Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise machen auch vor der deutschen Justiz nicht Halt. Kürzlich wurde etwa bekannt, dass ein Hagener Amtsrichter für seine Verfahren eine Atemschutzpflicht angeordnet hat.[1] Rechtsgrundlage dafür ist die in § 176 GVG niedergelegte sog. „Sitzungspolizei“, wonach dem Vorsitzenden die Pflicht „zur Aufrechterhaltung der Ordnung“ obliegt. Angesichts der bereits in vielen Ländern angeordneten Schulschließungen ist zu erwarten, dass demnächst auch die Gerichte ihren Betrieb zurückfahren müssen.  Einen Stillstand der Rechtspflege muss das aber nicht zwingend bedeuten. Nachstehend ein Kurzüberblick, welche Maßnahmen der deutsche Gesetzgeber den Prozessbeteiligten bereits jetzt einräumt.

Bereits seit 2013 existiert die Möglichkeit der sog. Video-Konferenzverhandlung  nach § 128a ZPO. Diese ermöglicht den Parteien, aber auch Zeugen und Sachverständigen, sich während der Verhandlung „an einem anderen Ort aufzuhalten“ – etwa zuhause, statt in einem ggf. voll besetzten und risikobehafteten Gerichtssaal. Die Verhandlung kann sowohl auf Antrag der Beteiligten als auch durch das Gericht von Amts wegen (und gegen den Willen der Beteiligten) angeordnet werden. Auch vor Finanz- (§ 91a FGO), Verwaltungs- (§ 102a VwGO), Sozial- (§ 110a SSG) und Strafgerichten[2] gewährt der Gesetzgeber den Einsatz von Videotechnik.

Doch wie erfolgversprechend wäre ein entsprechender, vor dem Hintergrund von Covid-19 gestellter Antrag? Es lässt sich nur schwer ermitteln, inwieweit die Gerichte davon tatsächlich Gebrauch machen. Allerdings wird im Justizportal des Bundes und der Länder eine Liste der teilnehmenden Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt und ständig aktualisiert.[3] Eine weitere, sogar nach Städten sortierte Übersicht findet sich etwas versteckt auf der Website der Europäischen Kommission.[4] Dort sind ferner ein Handbuch zum grenzüberschreitenden Einsatz[5] sowie eine Übersicht zu den teilnehmenden Gerichten in den jeweiligen Mitgliedstaaten veröffentlicht.[6] Auch die Websites einzelner Oberlandesgerichte informieren zu den bestehenden Möglichkeiten.[7]

Entgegen weit verbreiteter Vorurteile existieren an deutschen Gerichten die entsprechenden Möglichkeiten also durchaus. Auf den Einsatz von Atemschutzmasken kann daher wohl weitestgehend verzichtet werden. Zwar ging es dem Gesetzgeber bei der Einführung der Videokonferenzen eigentlich um weite Anreisen der Prozessbeteiligten.[8] Wäre sie vorauszusehen gewesen, wären aber sicherlich auch Krisen wie internationale Pandemien in die Gesetzesbegründung eingeflossen. 

All dies zeigt: Auch im Bereich der Rechtspflege können die Prozessbeteiligten zu einer verzögernden Verbreitung des Corona-Virus beitragen. Ein gänzlicher Stillstand ist indes (noch) nicht erforderlich. Ein Blick in die aufgeführten Listen – aber auch ein Anruf bei Gericht – zeigt schnell, ob auf eine Verhandlung vor Ort nicht zugunsten einer Videoübertragung verzichtet werden kann.

Stand: 16.03.2020

[1]www.lto.de/recht/justiz/j/ag-hagen-sitzungspolizeiliche-verfuegung-atemschutzmaske-gerichtssaal/

[2] §§ 58b, 118a, 138d Abs. 4, 163a Abs. 1, § 233 Abs. 3 S. 3, 247a Abs. 2, 453 Abs. 1, 454, 462 Abs. 2 StPO

[3]justiz.de/verzeichnis/zwi_videokonferenz/videokonferenzanlagen.pdf

[4]e-justice.europa.eu/content_information_on_national_facilities-319-de-de.do

[5]e-justice.europa.eu/content_manual-71-de.do

[6]e-justice.europa.eu/content_information_on_national_facilities-319-de.do

[7] Für Dresden etwa  www.justiz.sachsen.de/olg/content/568.htm

[8] BT-Drs. 17/12418, 13 ff.