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20.05.2020

Corona: COVID-19-Arbeitsschutzstandards in der Filmproduktion

Arbeitgeber haben nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Verantwortung für den Schutz ihrer Beschäftigten vor einer Covid-19-Infektion am Arbeitsplatz. Staatliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften (im Folgenden: UVV) der gesetzlichen Unfallversicherungsträgern fehlen momentan. Das schafft auch Verunsicherung in der Filmbranche.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 27.04.2020 einen allgemeinen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Dabei handelt es sich „nur“ um eine Empfehlung. Der Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums und die nun für den Bereich der Filmproduktion erfolgte Konkretisierung der zuständigen Berufsgenossenschaft BG ETEM vom 19.05.2020 sind also juristisch gesehen nicht absolut zwingend. Trotzdem ist es begrüßenswert, dass die BG ETEM die Empfehlung veröffentlicht hat.

Solange es aber an rechtsverbindlichen Vorgaben mangelt, sind Arbeitgeber der Filmbranche gut beraten, den Standard der BG ETEM in gemeinsamer Abstimmung mit ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem etwaigen Betriebsarzt nach bestem Wissen und Gewissen am Set umzusetzen. Im Fachjargon: Es werden für die verschiedenen Bereiche sogenannte Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt, bei denen die Empfehlungen angewendet werden. Mangels anderer Anhaltspunkte werden Arbeitsgerichte bei vermeintlichen Schadenersatzansprüchen oder sonstigen Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern darüber, ob der Arbeitgeber den Gesundheitsschutz ernst genommen hat, die Standards und deren Beachtung bei ihrer Bewertung einfließen lassen. Gleiches ist zu erwarten für z.B. Träger der Unfallversicherung, das Gesundheitsamt und private Versicherungen.

Wichtig dabei: Gesundheitsschutz ist eine Daueraufgabe. Es reicht also nicht aus, dass sich ein Filmproduzent an die Empfehlung der BG ETEM hält. Er ist vielmehr verpflichtet, diese Empfehlung anhand eigener praktischer Erfahrungen im Betrieb, Rücksprache mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie neuen medizinischen Erkenntnissen und Empfehlungen weiterzuentwickeln. Dafür sollte jeder Filmproduzent eine Task Force einrichten, um insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Empfehlungen Rechnung zu tragen.

Nachfolgend drei Beispiele, um die Empfehlungen zu verdeutlichen:

  • Die Empfehlungen sprechen u.a. davon, die Mitarbeiter „zu unterweisen“. Darüber hinaus muss der Filmproduzent an jedem Set dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter ausreichend informiert sowie regelmäßig auf die Regeln vor Ort hingewiesen werden. Es müssen Hilfestellung bei Fragen und Interpretationsschwierigkeiten angeboten und die Mitarbeiter zur Einhaltung konsequent angehalten werden. Das ist zu dokumentieren! Ein Aushang allein reicht hierfür nicht. Nicht umsonst spricht der Arbeitsschutzstandard von „Kontrolle und Durchsetzung“. Dafür bedarf es geeigneter Personen vor Ort. Auch die Einrichtung einer internen Hotline o.ä., über die sich Mitarbeiter unter Wahrung der Verschwiegenheit bei Fragen und Problemen (ärztlich) beraten lassen können, kann sich insb. bei großen oder langdauernden Produktionen als sinnvoll erweisen.
  • Die konkrete Umsetzung der Hygienemaßnahmen erfordert auch, Sorge dafür zu tragen, wer sich um die regelmäßige Wartung und Funktionsfähigkeit und Beschaffung von Hygieneartikeln und Desinfektion kümmert und dies überwacht.
  • Für einen möglicherweise am Set auftretenden Verdachtsfall sind Vorkehrungen zu treffen, damit Informationen, bzw. Indizien für einen Verdacht unter Wahrung des Datenschutzes analysiert werden können. Im worst case von konkreten Anzeichen einer möglichen Erkrankung muss andererseits sichergestellt sein, dass Mitarbeiter bspw. rechtzeitig isoliert und als ultima ratio vom Arbeitsplatz ferngehalten werden, bis die ärztliche Unbedenklichkeit vorliegt. Die Verantwortlichkeiten dafür am Set und der Entscheidungsprozess für das weitere Vorgehen und die Kommunikation bspw. mit dem Gesundheitsamt sollten geklärt und festgelegt werden, bevor der Verdachtsfall vorliegt.

Hinsichtlich des Umgangs mit Schauspieler*innen, die den Sicherheitsabstand nicht einhalten können, stellt die Empfehlung der BG ETEM konkrete Vorgaben und Anforderungen (Quarantäne, Quasi-Quarantäne, COVID-Test) auf. Diese können jeweils nur mit Zustimmung der betroffenen Schauspieler*innen umgesetzt und durchgeführt werden. Liegt diese vor, sollte dem Arbeitgeber aber, da der gebotene Gesundheitsschutz die Arbeitgeber ja (mittelbar) zwingt, diese Vorgaben einzuhalten, nicht vorgeworfen werden können, durch die Umsetzung den Datenschutz und damit die Privatsphäre der betroffenen Mitarbeiter zu verletzen. Die Durchführung von COVID-Tests für alle Mitarbeitergruppen dürfte derzeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes ohne konkrete Verdachtsmomente nicht erforderlich sein. Dafür fehlt u.a. auch die datenschutzrechtliche Rechtfertigung. Etwas anderes gilt aber gerade für die Schauspieler*innen, die den Sicherheitsabstand nicht einhalten können.