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19.03.2020

Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen in Zeiten des Coronavirus – Welche Ansprüche bestehen?

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden derzeit zahlreiche Veranstaltungen (Messen, Kongresse, Konzerte usw.) abgesagt oder verschoben. Die Gründe für eine solche Absage oder Verschiebung sind vielschichtig: gerade bei größeren Veranstaltung liegt der Grund für die Absage/Verschiebung zumeist an einem behördlichen Verbot, andere Veranstaltungen werden abgesagt/verschoben, um die Gesundheit der Teilnehmer zu schützen oder weil Mitarbeiter des Veranstalters selbst erkrankt sind oder sich in Quarantäne befinden. Im Fall einer Absage/Verschiebung stellen sich Veranstalter und Teilnehmer die Frage, ob bereits vereinnahmte Entgelte (beispielsweise für Eintrittskarten) behalten werden dürfen oder Zahlungsansprüche fortbestehen bzw. – auf der anderen Seite – ob ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Entgelte und weiterer Schäden besteht.

1. Vorrang vertraglicher Vereinbarungen

Auszugehen ist hierbei zunächst von dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Findet eine Veranstaltung trotz „Corona-Krise“ statt und entscheidet sich der Teilnehmer dennoch, auf einen Besuch der Veranstaltung zu verzichten, besteht daher grundsätzlich kein Erstattungsanspruch gegen den Veranstalter. Insbesondere liegt in einer – möglicherweise sogar begründeten – Angst vor einer Infizierung mit dem Coronavirus kein Fall einer sog. Unmöglichkeit (siehe unten), die den Teilnehmer von seiner Pflicht zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts befreit. Für den Fall, dass eine Veranstaltung jedoch abgesagt oder verschoben wird, kommt es für die Frage, ob Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche bestehen, in erster Linie auf den Vertrag zwischen Veranstalter und Teilnehmer sowie auf gegebenenfalls zusätzlich geltende Allgemeine Geschäftsbedingungen an. Erst wenn der Vertrag keine Rücktritts-, Kündigungs- oder vergleichbare Regelungen (beispielsweise sogenannte Force-Majeure-Klauseln, siehe unten) enthält, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Aus diesem Grund bedarf es zur Prüfung etwaiger Zahlungs- oder Erstattungsansprüche stets einer individuellen Prüfung der geschlossenen Verträge einschließlich einbezogener AGB.

2. Absage/Verschiebung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung?

Wird eine Veranstaltung abgesagt oder verschoben, kommt der Frage, ob die Absage/Verschiebung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder freiwillig durch den Veranstalter erfolgte, entscheidende Bedeutung zu:

Beruht die Absage/Verschiebung der Veranstaltung auf einer behördlichen Anordnung, ist es dem Veranstalter unmöglich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, so dass er nach dem deutschen Zivilrecht von der Leistungspflicht – Durchführung der Veranstaltung – befreit wird. Auf die Frage, ob auch eine gegebenenfalls vereinbarte Force-Majeure-Klausel eingreift (siehe unten), kommt es dann nicht mehr an. Im Gegenzug wird auch der Teilnehmer von seiner Pflicht befreit, das Entgelt für die Veranstaltung zu zahlen. Hat der Teilnehmer das Entgelt bereits vorab gezahlt, ist dieses zu erstatten. Fraglich ist dann nur noch, ob der Teilnehmer zusätzlich Anspruch auf Erstattung weiterer Schäden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Veranstalter darlegen und beweisen kann, dass er die Unmöglichkeit nicht verschuldet oder aus anderen Rechtsgründen zu vertreten hat. Gelingt dies dem Veranstalter nicht, hat er dem Teilnehmer Schadenersatz zu leisten oder auf Seiten des Teilnehmers entstandene vergebliche Aufwendungen (beispielsweise für bereits gebuchte Fahrkarten oder Hotelbuchungen) zu erstatten.

Erfolgt die Absage/Verschiebung der Veranstaltung dagegen aufgrund eines freiwilligen Entschlusses des Veranstalters – etwa weil er vorbeugend handeln und die Gesundheit der Teilnehmer vor dem Coronavirus schützen will –, ist die Frage, ob der Veranstalter die Absage/Verschiebung verschuldet oder aus anderen Rechtsgründen zu vertreten hat, deutlich schwieriger zu beantworten: Während für Fälle, in denen eindeutig der Schutz der Gesundheit der Teilnehmer im Vordergrund steht, ein Verschulden wohl zu verneinen sein dürfte, ist dies bei einer Absage/Verschiebung mit dem bloßen allgemeinen Verweis auf die „Corona-Krise“ fraglich.

3. Keine Erstattungspflicht aufgrund „höherer Gewalt“?

Allerdings ist ein Verschulden immer dann ausgeschlossen, wenn ein Fall sog. „höherer Gewalt“ (französisch „force majeure“) vorliegt. Der Begriff selbst ist im deutschen Zivilrecht nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“. Beispiele für typischen Fälle „höherer Gewalt“ sind danach Naturkatastrophen, Streiks oder terroristische Angriffe. Nach der Rechtsprechung können darunter aber auch Epidemien oder Seuchen fallen. So haben einzelne Gerichte in der Vergangenheit beispielsweise den SARS-Virus und den Ausbruch von Cholera als Fälle „höherer Gewalt“ qualifiziert. Ob tatsächlich auch die „Corona-Krise“ einen solchen Fall darstellt (mit der Folge, dass auch bei einer freiwilligen Absage/Verschiebung keine Erstattungsansprüche des Teilnehmers bestehen), ist aber alles andere als eindeutig. Vielmehr sind im Rahmen einer individuellen Betrachtung stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob den Veranstalter ein Verschulden an der Absage/Verschiebung der Veranstaltung (ohne behördliche Anordnung) trifft. Dies gilt insbesondere für Sonderfälle, in denen die Absage/Verschiebung aus Sicht des Veranstalters notwendig wird, weil Mitarbeiter – im schlimmsten Fall das ganze Team oder zumindest ein Großteil der Mitarbeiter – am Coronavirus erkrankt oder unter Quarantäne gestellt wird oder die Veranstaltung durch eine Vielzahl von Teilnehmerabsagen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint. Während im erstgenannten Fall vieles gegen ein Verschulden spricht, dürfte der letztgenannte Fall eher anders zu beurteilen sein.

4. Ergebnis

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Frage, ob und welche Zahlungs- oder Erstattungsansprüche sich aus der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen wegen des Coronavirus ergeben, vor allem von den vertraglichen Regelungen zwischen Veranstalter und Teilnehmer abhängen. Existieren keine vertraglichen Regelungen oder sind diese nicht anwendbar, besteht keine Erstattungspflicht des Veranstalters, wenn die Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben wurde. Im Fall einer freiwilligen Absage/Verschiebung könnte dagegen ein Fall „höherer Gewalt“ vorliegen, was zur Folge hätte, dass ebenfalls keine Erstattungsansprüche bestehen. Hierfür ist aber stets eine individuelle Prüfung erforderlich. Im Rahmen der Prüfung sowie des weiteren Vorgehens sind vor allem folgende Punkte relevant:

  • Veranstalter/Teilnehmer: Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich AGB)
  • Veranstalter: Zusätzliche Prüfung von Versicherungsschutz / Ermittlung von (rechtlichen) Risiken / Abwägung zwischen Gründen für Absage/Verschiebung und den Risiken einschließlich Dokumentation der Entscheidungsgründe
  • Veranstalter: Information der Teilnehmer und sonstiger Dritter / Vornahme schadensmindernder Maßnahmen; Teilnehmer: Gegebenenfalls Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Veranstalter
  • Veranstalter/Teilnehmer Vor Einleitung rechtlicher Schritte Gespräche, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist

Stand: 19.03.2020

Autor/innen

Jens Borchardt

Jens Borchardt

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