Florian Hensel
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-159
F +49 (0) 89.280 94 32
f.hensel@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
IT-Recht, Internet und E-Business
Medien- und Entertainmentrecht
Film & TV
Games
Musik
Fremdsprachen
Englisch
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Florian Hensel berät Unternehmen in allen Bereichen des Medien- und Entertainmentrechtes, mit Schwerpunkten im E-Business, der Film- und Musikwirtschaft sowie Games. Die Beratungstätigkeit umfasst die vertragliche Absicherung und Verhandlung, aber auch die Durchsetzung von Rechtspositionen internationaler wie nationaler Mandanten. Gerade in Bezug auf neue Medien verlangt dies Expertise in einer Vielzahl von Rechtsbereichen wie Urheber-, Persönlichkeits-, Verbraucher- und Datenschutzrecht, IT und gewerblichen Rechtsschutz, aber auch dem Glücksspiel- und Wettbewerbsrecht.
Seine Erfahrung umfasst eine Bandbreite von Geschäftsfeldern, namentlich in Bezug auf die rechtskonforme Gestaltung von Online-Diensten und die Lizenzierung- und Verbreitung von Inhalten im Online-Umfeld, in diesem Bereich war Florian Hensel auch als inhouse counsel tätig.
Im Film- und Fernsehbereich steht die vertragliche Beratung und Risikoabsicherung von Produktionen im Vordergrund, einschließlich Erwerb und Vergabe erforderlicher Rechte, Finanzierung und Produktionsdurchführung.
Die Beratung im Bereich Games umfasst insbesondere Finanzierung und lizenzrechtliche Fragen.
Bisherige Tätigkeiten- 2006 bis 2008: Legal & Business Affairs in einem internationalen Großkonzern (Online & Mobile Content Distribution)
- 2004 bis 2006: Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer europäischen Großkanzlei (Berlin)
- 2004: Zulassung als Rechtsanwalt
- seit 2000: Beratung von Unternehmen, Produzenten und Künstlern in der Musikwirtschaft
- Referendariat in München und Jakarta
- Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen, Manchester und München
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2004
Veröffentlichungen
Der BGH hat über Klagen gegen einen Nachrichtensender und ein Internetportal entschieden, in denen Auskunft über Werbeerlöse verlangt wurde, die am Tag einer rechtsverletzenden Ausstrahlung erzielt wurden (Urteile vom 25. März 2010 – I ZR 122/08 und I ZR 130/08).
Die Beklagten hatten einen Videofilm ausgestrahlt bzw. im Internet öffentlich zugänglich gemacht, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte. Der Lichtbildner hatte Auskunftsklage erhoben, um zwischen den alternativen Schadensberechnungsarten wählen zu können.
Der BGH bestätigte die Auskunftsansprüche und schränkte lediglich deren Umfang ein. Die Schadensersatzpflicht des Klägers kann die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben, umfassen. Benötigt werden Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Nach Ansicht des BGH greift der Einwand nicht durch, dass die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten stünden, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu zählte am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Kausalzusammenhang nicht auf.
Praxistipp: Als Folge des Urteils ist zu erwarten, dass vermehrt Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, um alternative Schadenspositionen bewerten zu können. Dies drängt sich auf, wo ein im Wege der Lizenzanalogie berechneter Schaden geringfügig erscheint. Vor dem Hintergrund der gängigen Buchungs- und Abrechnungspraxis können praktische Hindernisse und entsprechende Aufwände beträchtlich sein, gerade im Internet.
Das OLG Düsseldorf hat sich zu den Prüfungspflichten
des Adressverwenders bei der Nutzung erworbener EMail-
Adressdaten geäußert (Urt. vom 03.11.2009, Az. I-20
U 137/09). Danach haften bei Versand von Werbe-E-Mail
ohne die notwendige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers
sowohl der Adressverwender als auch dessen
Geschäftsführung persönlich. Das Gericht stellte fest,
dass offenbar keinerlei Maßnahmen ergriffen wurden, um
sicherzustellen, dass nur solche Empfänger, die eine ausdrückliche
Einwilligung erteilt hatten, angeschrieben wurden – und zwar weder bei Übernahme des Adressenbestandes
noch bei der Veranlassung der Werbeaktion und
noch nicht einmal stichprobenhaft.
Eine allgemein gehaltene diesbezügliche Zusicherung des
Veräußerers hielt das Gericht für nicht relevant. Die gesetzlich vorausgesetzte ausdrückliche Einwilligung müsse
regelmäßig auf irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig
nachzuvollziehen sein, daher sei eine Prüfung
auch grundsätzlich möglich.
Zudem kann E-Mail-Werbung auch eine (abmahnfähige)
Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellen, vgl. den Beitrag
von Martin Schweinoch in dieser Ausgabe.
Praxistipp: Schon eine einzige unzulässige Werbe-E-Mail
kann nun das (persönliche) Haftungsrisiko verwirklichen. Daher ist wenigstens eine stichprobenhafte inhaltliche
Prüfung von Datenbeständen auf die Plausibilität der Einwilligung
unmittelbar nach Übergabe dringend angezeigt.
Unabhängig davon sollte die Erwerbsvereinbarung detaillierte
Zusicherungen und Angaben zu den relevanten Umständen
enthalten (z.B. Zeit und Ort der Erhebung, verwendeter
Einwilligungsmechanismus und Wortlaut), auch
um Regressmöglichkeiten offen zu halten (vgl. auch OLG
München, Urt. vom 10.08.2009, Az. 23 U 1818/09).
Das OLG München (ZUM-RD 2009, 606) hatte über einen Rückzahlungsanspruch einer Sendeanstalt hinsichtlich einer teilweise geleisteten Vergütung aus einem echten Auftragsproduktionsvertrag zu entscheiden.
Streitentscheidend war, ob die Sendeanstalt wirksam vom Vertrag zurückgetreten war. Das Gericht sah im Ergebnis den Anspruch als nicht gegeben an, da die Rücktrittsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Das Gericht war der Auffassung, dass die Sendeanstalt in ihrem letzten Aufforderungsschreiben nicht hinreichend genau beschrieben habe, welche Leistungen sie von dem beklagten Produktionsunternehmen noch verlangte. Mangels hinreichend bestimmten Leistungsverlangens lag keine angemessene Fristsetzung zur Leistung vor. Schon aus diesem Grund war der Rücktritt unberechtigt. Das Schreiben der Sendeanstalt hatte auf ein Jahr zuvor erstelltes Treatment Bezug genommen sowie pauschal auf in diversen Schriftwechseln und Gesprächen gesammelte Anmerkungen und Änderungen, ohne jedoch die Anforderungen konkret und detailliert darzulegen.
Nach Auffassung des Gerichts genügte keine der Bezugnahmen den strengen Anforderungen an die erforderliche Individualisierung der noch zu erbringenden Leistungen. Es sei weder dem Schreiben noch den in Bezug genommenen Unterlagen zu entnehmen gewesen, welche Veränderungen konkret beansprucht worden waren. Die Beklagte konnte aufgrund der unklaren Spezifikationen nicht erkennen, mit welchem Inhalt sie das geschuldete Rohschnittmaterial zu liefern habe.
Fazit: Der langwierige Entwicklungsprozess wird im konkreten Fall eine besondere Rolle gespielt haben. Die Entscheidung verdeutlicht jedoch, dass es zur Sicherung der jeweiligen Rechtsposition unabdingbar ist, Anforderungen wie auch Mängel an gelieferten Werken oder Werkteilen genau zu dokumentieren und im Streitfall auch explizit darzulegen.
