Markus von Fuchs LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
10719 Berlin
Neues Kranzler Eck
Kurfürstendamm 21
T +49 30 889 26 50-30
F +49 30 889 26 50-10
m.vonfuchs@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
Kartellrecht
Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
Werbung
IT-Recht, Internet und E-Business
Sprachen
Englisch, Französisch
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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Herr von Fuchs ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbs- und Markenrecht, sowie im Kartellrecht und IT-Recht tätig. Er betreut Agenturen und Unternehmen bei der Konzeption und Durchführung von Werbekampagnen. Ferner berät er Unternehmen bei der wirtschaftlichen Verwertung geistigen Eigentums z.B. durch Vertriebs-, Lizenz-, F&E- sowie Kooperationsverträge. Bei der Verletzung von Schutzrechten ist Markus von Fuchs tätig bei der Durchsetzung oder Abwehr von Abmahnungen, gerichtlichen Eilverfahren oder Hauptsacheklagen. Über besondere Branchenerfahrungen verfügt Markus von Fuchs in der optischen und medizintechnischen Industrie.
Bisherige Tätigkeiten- 1997 bis 2000 Deutsche Bahn AG, DB International
- 2000 bis 2003 Rechtsanwalt bei RSK Richter Scholz Kollegen
- 2003 bis 2007 Rechtsanwalt und Partner bei Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- seit 2007 Partner bei Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl
- seit 2008 Lehrbeauftragter Université Paris 1 Panthéon Sorbonne
- GRUR (Vereinigung Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht)
- Deutsch-Französische Juristenvereinigung
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1999
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Veröffentlichungen
Lesen Sie hier den Artikel
Der Einsatz von Schlüsselworten, sogenannte Keywords, die von Werbetreibenden bei Suchmaschinen wie z.B. Google eingesetzt werden, um bei deren Eingabe den Nutzer auf die eigene Seite zu locken, ist beliebt. Vorreiter ist beispielsweise Google mit seinem AdWords-Dienst. Markeninhabern ist es jedoch verständlicherweise ein Dorn im Auge, wenn deren Marken von Konkurrenten als AdWords benutzt werden, um Kunden auf die eigenen, vergleichbaren Produkte aufmerksam zu machen.
Zumindest Google hat nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Rücken gestärkt bekommen. Geklagt hatte unter anderem das Unternehmen Louis Vuitton gegen Google Frankreich. Gab man Wörter, die mit Marken von Louis Vuitton übereinstimmten, bei google.fr ein, so erschienen auf der Ergebnisseite im Anzeigenbereich Links zu Webseiten, auf denen vergleichbare Produkte von Konkurrenten angeboten wurden. Laut EuGH verletzt Google, das fremde Marken als AdWords verkauft, nicht die Rechte der Markeninhaber, weil Google die fremde Marke nicht auf verbotene Art und Weise benutzt, sondern lediglich zulässt, dass andere die Marke auf gegebenenfalls verbotene Art und Weise benutzen.
Diese Entscheidung stellt aber für den Werbetreibenden selber, der das AdWord gekauft hat, um sich mit fremden Federn zu schmücken, keinen Freibrief aus. Der EuGH entschied nämlich auch, dass ein solcher Werbetreibender unter Umständen dennoch gegen fremde Markenrechte verstößt. Er müsse jedenfalls dafür sorgen, dass für den Suchenden erkennbar ist, dass er als Anbieter der Produkte mit dem Markeninhaber nicht wirtschaftlich verbunden, sondern ein fremder Anbieter ist. Für den Marktführer Google mit seinem AdWords-Dienst sowie für andere Werbedienstleister, die Keyword-Advertising verkaufen, bedeutet dieses Urteil Aufatmen. Mit dem Verbot des Verkaufs von Keywords, die mit fremden Marken übereinstimmen, wäre eine Haupteinnahmequelle von Google stark beschränkt worden. Für Werbetreibende gilt aber weiterhin, dass sie im Einzelfall aufpassen müssen, dass die Verwendung von Keywords nicht als kennzeichenmäßige Benutzung fremder Marken gilt. Für Markeninhaber lohnt sich eine Beobachtung und Überprüfung der Google-Anzeigen allemal, um gegen Rechtsverletzungen rechtzeitig vorzugehen.
Der EuGH hat am 09.10.2009 in der Sache „Pago
International“ entschieden, dass eine
Gemeinschaftsmarke, deren Bekanntheit auf das Gebiet
nur eines Mitgliedsstaates beschränkt ist, dennoch in den
unbeschränkten Genuss des Schutzes einer bekannten
Marke im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV gelangen
kann. Hiernach kann der Inhaber einer solchen
Gemeinschaftsmarke auch gegen identische oder
ähnliche Marken vorgehen, auch wenn diese für Waren
der Dienstleistungen eingetragen sind, die denen der
bekannten Marke nicht ähnlich sind. Bedeutungsvoll
erscheint bei dieser Entscheidung, dass es sich bei dem
betreffenden Staat um Österreich handelt, das mit seinen
knapp 8,5 Millionen Einwohnern eher zu den kleineren
Mitgliedsstaaten gezählt werden muss.
Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung ohne weitere
Erörterung weitestgehend auf die Begründung zu seinem
Urteil „General Motors“ vom 14. September 1999
bezogen und schließt daraus, dass es ausreichend ist, wenn eine Gemeinschaftsmarke in nur einem
Mitgliedsstaat bekannt ist, ohne weitere quantitative
Kriterien aufzustellen.
Dies könnte zu dem Ergebnis führen, dass
beispielsweise eine ausschließlich in Malta oder Zypern
bekannte Marke einen gemeinschaftsweiten
Bekanntheitsschutz genießt. Eine Gemeinschaftsmarke
könnte so theoretisch mit relativ geringem
Werbeaufwand in kleinen Staaten zu einer bekannten
Marke aufgewertet werden, mit der Folge, dass sie
gemeinschaftsweit in den Genuss des
Bekanntheitsschutzes gelangen könnte.
Im Vorfeld der Benutzung oder Anmeldung einer Marke
wird hierdurch im Einzelfall der Rechercheaufwand
erhöht. Existiert nämlich bereits eine identische oder
ähnliche Gemeinschaftsmarke, welche aber nicht für
ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist,
müsste nunmehr dennoch überprüft werden, ob es sich
bei der Gemeinschaftsmarke nicht um eine in
irgendeinem Mitgliedsstaat bekannte Marke handelt.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Vorträge
20. Oktober 2010
Dürfen Gewinnspiele nun mit dem Kauf von Produkten gekoppelt werden oder nicht? Wie lizenziere ich Bild- und Musikrechte für Werbekampagnen richtig? Welche Grenzen gibt es eigentlich für Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen? Und was muss man bei Werbung im Rahmen von Social Media beachten?
Hören Sie unser Experten-Team zu Fragestellungen wie diesen und diskutieren Sie mit uns.
Bei Interesse an dieser Veranstaltung in München wenden Sie sich bitte an Monika Nieberle m.nieberle@skwschwarz.de
04. Juni 2010
04. November 2009
Wir laden Sie herzlich ein zum Workshop Datenschutzreformen
Neuregelungen für Datenschutzbeauftragte, Datensicherheit, Auftragsdatenverarbeitung, Auskunftsrechte und Informationspflichten, Werbung mit eigenen und fremden Daten, Scoring & Auskunfteien, Straf- und Bußgeldvorschriften, Inkrafttreten der Neuerungen.
Veranstaltungsdatum
Mittwoch, 4. November 2009 / 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Veranstaltungsort
SKW Schwarz Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 38/39, 10719 Berlin

