Eva Bonacker
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-230
F +49 (0) 89.280 94 32
e.bonacker@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
Gesellschaftsrecht / Mergers & Acquisitions
Gesellschaftsrecht
Kartellrecht
Mergers & Acquisitions
Handelsrecht
Fremdsprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
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Eva Bonacker hat sich spezialisiert auf die Beratung und Vertretung deutscher und internationaler Unternehmen bei allen Fragen des Gesellschaftsrechts, von der Gründung bis zur Auflösung, bei Umstrukturierungen und Konflikten, einschließlich der Vertretung vor staatlichen oder Schiedsgerichten, sowie bei sämtlichen Arten von Unternehmenstransaktionen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt darüber hinaus in der kartellrechtlichen Beratung inklusive der Vertretung gegenüber den Kartellbehörden in Fusionskontroll- und Bußgeldverfahren.
Bisherige Tätigkeiten- Von 2003 bis 2005 Rechtsanwältin im Bereich Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit einer internationalen Großkanzlei in München
- Zwischen 2000 und 2002 freie Mitarbeiterin und Referendarin bei zwei internationalen Großkanzleien in den Bereichen Prozessführung, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht in München und San Francisco
- Halbjähriger Forschungsaufenthalt im Jahr 2000 in Paris
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Rechtsvergleichung der Universität Passau im Jahr 1999
- DeutscherAnwaltVerein, Arbeitsgemeinschaften Internationaler Rechtsverkehr und Mediation
- Studienvereinigung Kartellrecht
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 2003
Veröffentlichungen
Bereits im August 2009 hatten wir noch mal an die anstehende Verbindlichkeit der dem Handelsregister bekannten Geschäftsadressen erinnert und Sie um Überprüfung gebeten. Die IHKs haben in ihrem Newsletter jetzt darauf hingewiesen, dass viele Firmen trotz potentiell gravierender Konsequenzen ihre Geschäftsanschrift bislang nicht überprüft und gegebenenfalls korrigiert haben.
Wir erlauben uns daher, nochmal an die Kontrolle der Geschäftsanschrift im Handelsregister zu erinnern. Denn seit November 2009 werden die bis dahin formlos bekannten Geschäftsadressen automatisch in das Handelsregister eingetragen. Im schlimmsten Fall kann dies zu rechtskräftigen Vollstreckungstiteln gegen die Gesellschaft im Wege einer öffentlichen Zustellung führen, wenn die Gesellschaft unter dieser Adresse nicht mehr erreichbar ist. Weitere Details finden Sie auch in unserem Unternehmensrecht-Ticker August 2009, S. 4, “Neue Verbindlichkeit von Geschäftsanschriften verweisen”.
Praxistipp: Wenn Sie die im Handelsregister gespeicherte Geschäftsanschrift Ihres Unternehmens noch nicht überprüft haben, sollten Sie dies jetzt nachholen. Suchen sie dazu unter www.unternehmensregister.de oder www.handelsregister.de Ihren Firmeneintrag und
prüfen Sie die unter der Rubrik “UT” verfügbare Ge-schäftsadresse. Der Zugriff auf UT ist im Gegensatz zu einem vollständigen Handelsregisterauszug kostenlos. Natürlich übernehmen wir das gerne auf Anfrage für Sie.
Im Rahmen von Vertriebsnetzen untersagen einige Hersteller ihren Vertriebspartnern zwar nicht den Online-Vertrieb, wohl aber die Nutzung von Internet-Auktionsplattformen (z. B. eBay). Charakteristische Unterschiede zwischen dem generellen Online-Vertrieb und dem Vertrieb über eBay liegen vor allem bei den Kosten und bei den Möglichkeiten für detaillierte, qualitativ hochwertige und ggf. exklusive Darstellung des jeweiligen Produktes.
Die Verwendung eines solchen “eBay-Verbots” ist jedoch problematisch, weil hier die Wettbewerbsfreiheit des Vertriebspartners eingeschränkt wird. Nur wenn es dafür eine ausreichende Rechtfertigung gibt, verstößt die Klausel nicht gegen das Kartellverbot und ist nichtig und kann nicht per Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren geahndet werden. Was in diesem Zusammenhang gerechtfertigt ist, ist zur Zeit höchst umstritten:
- Das OLG Karlsruhe hat am 25.11.2009 den Ausschluss der Nutzung von Internet-Auktionsplattformen für zulässig erklärt, dabei aber entscheidend darauf abgestellt, dass insgesamt qualitative Anforderungen an den Vertrieb gestellt werden (sogenannter “selektiver Vertrieb”).
- Das Bundeskartellamt hat am 25.9.2009 den Ausschluss des Handels über eBay und den generellen Ausschluss des Onlinehandels für kartellrechtswidrig erklärt, ohne auf etwaige qualitative Anforderungen an den Vertrieb einzugehen.
- Beim Kammergericht in Berlin ist derzeit ein Berufungsverfahren anhängig, bei dem in erster Instanz ein eBay-Verbot ebenfalls für kartellrechtswidrig befunden hattewurde. Eine Entscheidung ist hier nicht vor Sommer 2010 zu erwarten.
Für die Verwendung von eBay-Verboten bedeutet dies besondere Vorsicht: Unternehmen, die keine besonderen qualitativen Anforderungen an ihre Vertriebspartner stellen, müssen dringend damit rechnen, dass ein eBay-Verbot als Kartellverstoß angesehen wird. Unternehmen, die qualitative Anforderungen stellen und den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen untersagen, sollten zunächst überprüfen, ob ihr System den Anforderungen des OLG Karlsruhe entspricht. Spätestens wenn das Kammergericht die strenge Linie der ersten Instanz und des Bundeskartellamtes mitträgt, müssen jedoch auch im Rahmen qualitativ anspruchsvoller Vertriebssysteme eBay-Verbote einer genauen Überprüfung unterzogen werden.
Praxistipp: Verstöße gegen das Kartellverbot können Bußgelder, teure Verwaltungsverfahren, Unwirksamkeit Ihrer Verträge sowie Schadensersatz- und Unterlassungsverpflichtungen nach sich ziehen. Überprüfen Sie daher Ihre Vertriebsbedingungen im Hinblick auf den Ausschluss des Onlinehandels im Allgemeinen und speziell auf den Ausschluss der Nutzung von Internet-Auktionsplattformen wie eBay. Wenn Sie derartige Klauseln verwenden, sollten diese regelmäßig im Hinblick auf die aktuellen Rechtsentwicklungen überprüft werden, um die drastischen Konsequenzen von Kartellverstößen zu riskieren. Dies gilt zur Zeit insbesondere für die eBay-Verbote. Wir beraten Sie gerne zu Ihrer persönlichen Risikosituation.
Artikel in der Börsenzeitung vom 30. Januar 2008 zum Thema “Ausufernde Hauptversammlungen”
Dr. Tatjana Schroeder, Partnerin bei SKW Frankfurt und Eva Bonacker zur Möglichkeit durch Satzungsänderungen missbräuchliche Anfechtungsklagen abzuwehren (umstrittene Entscheidungen nach Mitternacht)

