Kein Markenschutz für Slush
Hamburg, 26.05.2010. – Die Wortmarke „SLUSH“ ist nicht schutzfähig. Dies hat das Bundespatentgericht (BPatG) in einem Löschungsverfahren gegen die Marke SLUSH entschieden (Az.: 303 30 155).
Bei einem sogenannten „SLUSH“ handelt es sich um ein nichtalkoholisches Eisgetränk. Für diese Waren sowie Maschinen und Sirupe zur Herstellung derartiger Getränke sei – so das BPatG – die Marke rein beschreibend und daher schutzunfähig.
Das Löschungsverfahren wurde seitens eines Tochterunternehmens der EMK Ernestine Gastronomievertriebsgesellschaft mbH, vertreten durch SKW Schwarz Rechtsanwälte, dort den Markenrechtler Jan-Dierk Schaal, betrieben, nachdem aus der Marke „SLUSH“ diverse Hersteller und Händler von Slush-Eisgetränken auf Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnung in Anspruch genommen worden sind. Die damals zunächst erlassene einstweilige Verfügung gegen die Antragstellerin im hiesigen Löschungsverfahren konnte im Widerspruchsverfahren wieder aufgehoben werden. Der Versuch der Monopolisierung der Bezeichnung „SLUSH“ konnte durch Löschung dieser Wortmarke nun endgültig gestoppt werden.
