Dr. Gerd Hansen
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 89 286 40-210
F +49 89 280 94 32
g.hansen@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
IT-Recht, Internet und E-Business
Medien- und Entertainmentrecht
Film & TV
Games
Musik
Presse & Verlage
Sprachen
Englisch
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Dr. Gerd Hansen berät und vertritt Mandanten aus den Bereichen Film und Fernsehen in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts (Lizenzvertragsrecht, Verlagsrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rundfunkrecht, Filmförderungsrecht) sowie des Lauterkeits-, Titelschutz-, Marken- und Filmarbeitsrechts. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet dabei die Betreuung von Filmproduktionen und Produzenten. Überdies verfügt er über besondere Expertise im Bereich des digitalen Filmvertriebs (Video on Demand).
Mitgliedschaften- Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
- ALAI (Association littéraire et artistique internationale)
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2009
Veröffentlichungen
u.a. zum Urheberpersönlichkeitsrecht, zum Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung und Bestsellervergütung (§§ 32 ff. UrhG), zu Agentur- und Managerverträgen, zum DFFF, zu den Film- und Fernsehförderungsprogramme der Länder sowie zu Video-on-Demand und sonstigen internetbasierten Verwertungsformen etc. (teilweise zusammen mit Prof. Schwarz)
in: IPRB 2010, 277ff.
Am 11. Juni 2010 beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika. Viele Unternehmen, insbesondere Gastronomen und sonstige Veranstalter, werden bemüht sein, an den großen Erfolg der sog. „Public Viewing“- Veranstaltungen während des „Sommermärchens 2006“
anzuknüpfen. Dabei gilt es einige rechtliche Fallstricke zu beachten, die insbesondere marken-, lauterkeits- und urheberrechtlicher Natur sind.
In markenrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Marke „WM 2010“ vom HABM in Alicante – anders als vom DPMA – für nahezu alle Waren und Dienstleistungsklassen eingetragen wurde und die FIFA daher aus
der Gemeinschaftsmarke „WM 2010“ in Deutschland vorgehen kann.
In urheberrechtlicher Hinsicht sollte man wissen, dass die FIFA mehr Rechte für sich beansprucht als sie zumindest vom Urhebergesetz her durchzusetzen vermag. Sofern daher keine direkten oder verdeckten Eintrittsgelder für die öffentliche Vorführung der im Fernsehen übertragenen Fußballspiele erhoben werden, besteht prinzipiell
keine Lizenzpflicht – auch dann, wenn die Veranstaltung
kommerziellen Zwecken dient.
Praxistipp: Veranstalter von Public Viewing-Veranstaltungen sollten stets sehr genau darauf achten, ob entgegen der FIFA-Verlautbarungen die Voraussetzungen einer Lizenzpflichtigkeit in ihrem Fall überhaupt
gegeben sind. Zu beachten ist zudem, dass aber u.U. eine Anmeldepflicht bei der GEMA bestehen kann, die einen WM-Sondertarif anbietet.
Vorträge
16. November 2010
Teilnahme am urheberrechtlichen Fachgespräch zum Thema „Kulturflatrate – eine Utopie!“ im Bayerischen Landtag
