• 27.01.2012

    SKW Schwarz berät Travian Games bei Erwerb der Mehrheit an Bright Future
  • 13.01.2012

    SKW Schwarz berät deutsche Tochterfirma und Geschäftsleitung der Spandex Group
  • 04.01.2012

    SKW Schwarz berät Perform Group bei Übernahme von Spox Media und mediasports

Dr. Gerd Hansen

 
Rechtsanwalt

80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 89 286 40-210
F +49 89 280 94 32
g.hansen@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
IT-Recht, Internet und E-Business
Medien- und Entertainmentrecht
Film & TV
Games
Musik
Presse & Verlage

Sprachen

Englisch

Rechtsanwalt

Dr. Gerd Hansen berät und vertritt Mandanten aus den Bereichen Film und Fernsehen in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts (Lizenzvertragsrecht, Verlagsrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rundfunkrecht, Filmförderungsrecht) sowie des Lauterkeits-, Titelschutz-, Marken- und Filmarbeitsrechts. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet dabei die Betreuung von Filmproduktionen und Produzenten. Überdies verfügt er über besondere Expertise im Bereich des digitalen Filmvertriebs (Video on Demand).

Mitgliedschaften
  • Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
  • ALAI (Association littéraire et artistique internationale)

Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2009

Rechtsanwalt

Veröffentlichungen
ARTIKEL-ID: 1178
Ausgabe 01. Dezember 2011
Zahlreiche Kapitel im v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., München 2011

u.a. zum Urheberpersönlichkeitsrecht, zum Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung und Bestsellervergütung (§§ 32 ff. UrhG), zu Agentur- und Managerverträgen, zum DFFF, zu den Film- und Fernsehförderungsprogramme der Länder sowie zu Video-on-Demand und sonstigen internetbasierten Verwertungsformen etc. (teilweise zusammen mit Prof. Schwarz)

ARTIKEL-ID: 1129
Ausgabe 15. Juli 2011
Hansen / Schwarz: BGH zu Anforderungen für Rechteeinräumung an unbekannten Nutzungsarten bei Altverträgen vor 1966. In: Der IP-Rechts-Berater, Heft 7 2011, S. 148-149
ARTIKEL-ID: 952
Ausgabe 01. März 2011
Current Misguided Developments in the Interpretation of the Term "Initial Transmission"as a Prerequisite for the Right of Retransmission by Cable. An Analysis Proceeding from Section 20b of the German Copyright Act, in: IIC, S. 201ff.
ARTIKEL-ID: 950
Ausgabe 25. Februar 2011
Schwarz/Hansen: Der Produzent als (Mit-) Filmurheber, in: GRUR 2011, 109 ff.
ARTIKEL-ID: 842
Ausgabe 01. Dezember 2010
Schwarz/Hansen: Rechtliche Rahmenbedingungen für Video on Demand (VoD). Unter besonderer Berücksichtigung der Film- und Fernsehabkommen zwischen Produzentenverbänden und Sendern

in: IPRB 2010, 277ff.

ARTIKEL-ID: 671
Ausgabe 20. Mai 2010
Fußball-WM und Public Viewing aus urheberrechtlicher Sicht, IPRB 2010, 114ff. (zusammen mit Prof. Dr. Mathias Schwarz)

Am 11. Juni 2010 beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika. Viele Unternehmen, insbesondere Gastronomen und sonstige Veranstalter, werden bemüht sein, an den großen Erfolg der sog. „Public Viewing“- Veranstaltungen während des „Sommermärchens 2006“
anzuknüpfen. Dabei gilt es einige rechtliche Fallstricke zu beachten, die insbesondere marken-, lauterkeits- und urheberrechtlicher Natur sind.

In markenrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Marke „WM 2010“ vom HABM in Alicante – anders als vom DPMA – für nahezu alle Waren und Dienstleistungsklassen eingetragen wurde und die FIFA daher aus
der Gemeinschaftsmarke „WM 2010“ in Deutschland vorgehen kann.

In urheberrechtlicher Hinsicht sollte man wissen, dass die FIFA mehr Rechte für sich beansprucht als sie zumindest vom Urhebergesetz her durchzusetzen vermag. Sofern daher keine direkten oder verdeckten Eintrittsgelder für die öffentliche Vorführung der im Fernsehen übertragenen Fußballspiele erhoben werden, besteht prinzipiell
keine Lizenzpflicht – auch dann, wenn die Veranstaltung
kommerziellen Zwecken dient.

Praxistipp: Veranstalter von Public Viewing-Veranstaltungen sollten stets sehr genau darauf achten, ob entgegen der FIFA-Verlautbarungen die Voraussetzungen einer Lizenzpflichtigkeit in ihrem Fall überhaupt
gegeben sind. Zu beachten ist zudem, dass aber u.U. eine Anmeldepflicht bei der GEMA bestehen kann, die einen WM-Sondertarif anbietet.

Rechtsanwalt

Vorträge
ARTIKEL-ID: 893
„Kulturflatrate – eine Utopie!“
16. November 2010

Teilnahme am urheberrechtlichen Fachgespräch zum Thema „Kulturflatrate – eine Utopie!“ im Bayerischen Landtag