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Mandanteninformation: Neuerungen bei ITK Projekten

Der Bundesgerichtshof hat am 23.07.2009 erstmals darüber geurteilt, welche Leistungen seit dem 01.01.2002 dem Kaufrecht statt zuvor dem Werkvertragsrecht unterliegen. Danach gilt für alle Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen grundsätzlich Kaufrecht. Der Bundesgerichtshof bewertet Software seit längerem als Sache. Daher gilt auch für die Erstellung von Software prinzipiell Kaufrecht. Bei der Neuerstellung von Individualsoftware sind ergänzend einige Werkvertragsregeln anzuwenden.

Das bedeutet „rückwirkend“ ab 01.01.2002 eine Änderung der zentralen rechtlichen Weichenstellung für Softwareprojekte mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Nur ein Beispiel: Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht sieht das Kaufrecht keine Abnahmeerklärung für fertige Leistungen vor, sondern nur deren Übergabe. Dann läuft die Gewährleistungsfrist und ist die Vergütung zu zahlen. Gleichzeitig beginnt auch die kurze Frist für die kaufmännische Untersuchung und Rüge, will der Auftraggeber seine Mangelansprüche nicht verlieren.

Das bedeutet für Auftragnehmer und Auftraggeber klaren Handlungsbedarf zur raschen Überprüfung laufender Verträge und Projekte sowie für notwendige Änderungen der Verträge und der Projektdurchführung.
Mit unserer Information über Neuerungen für ITK-Projekte stellen wir Hintergründe und weitere Aspekte der geänderten rechtlichen Bewertung der Erstellung von Software dar.