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Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Übersetzerhonoraren: Anspruch auf angemessene Vergütung

München, 07. Oktober 2009. – In seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einer Übersetzerin einen Anspruch auf prozentuale Beteiligung an den Verwertungserlösen des übersetzten Werkes zugestanden. So sollen Übersetzer neben dem branchenüblichen pauschalen Seitenhonorar auch an dem wirtschaftlichen Erfolg ihrer Übersetzungsleistung beteiligt werden.

Das Gericht sieht in dem pauschalen Seitenhonorar ein „Garantiehonorar“ für den Übersetzer. Zusätzlich stehe aber einem Übersetzer grundsätzlich eine zusätzliche Beteiligung ab 5.000 verkauften Exemplaren zu und zwar für verlagseigene Hardcover-Ausgaben in Höhe von 0,8 % und für verlagseigene Taschenbuch-Ausgaben in Höhe von 0,4 % des Netto-Ladenpreises. Damit bleibt der Bundesgerichtshof deutlich unter den von verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten bisher als „angemessen“ ausgeurteilten Beteiligungshonoraren für verlagseigene Buchausgaben.


Darüber hinaus haben die Übersetzer auch Anspruch auf Beteiligung an den aus der Verwertung der Übersetzung erzielten Lizenzerlösen. Grundsätzlich sei die Hälfte der erzielten Nettoerlöse als Übersetzerhonorar angemessen. Der Nettoerlös definiere sich als der Betrag, der dem Verlag nach Abzug von Dritthonoraren anderer Rechteinhaber (also insbesondere des Originalautors) verbleibe („Verlagsanteil“) und auf die Verwertung der Übersetzung entfalle.

Der BGH hat bei seiner Urteilsfindung Augenmaß bewiesen. Bei den verlagseigenen Ausgaben ist es bei prozentualen Beteiligungen unter 1% geblieben (dies war der Höchstwert in dem – am Übersetzerwiderstand gescheiterten – außergerichtlichen Einigungsversuch nach dem „Berliner Modell“). Zwar ist das Seitenhonorar nicht verrechenbar, die Beteiligung setzt jedoch erst ab 5.000 verkauften Exemplaren ein. Bei den Lizenzerlösen ist mit der hälftigen Beteiligung des Übersetzers am Verlagsanteil die Honorierung höher ausgefallen, wobei den noch nicht vorliegenden Urteilsgründen (hoffentlich) zu entnehmen sein wird, wie bei der Definition des Nettoerlöses der „auf die Verwertung der Übersetzung“ entfallende Betrag zu bemessen ist.