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Handels- und Vertriebsrecht

Das Handelsrecht knüpft als Sonderprivatrecht der Kaufleute unmittelbar an den Kaufmannsbegriff an. SKW Schwarz berät in allen Fragen der Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern sowie der wettbewerbs- und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern.

Dazu gehören insbesondere die Themen Handelsgeschäft und Handelskauf sowie das Vertriebsrecht (Handelsvertreter-, Vertragshändler- und Franchiserecht). Unsere Handelsrechtler sind sowohl in der Vertragsgestaltung für alle Arten von im Handelsrecht üblichen Verträgen als auch forensisch tätig und vertreten die Interessen unserer Mandanten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten. Mit Hilfe unserer internationalen Partnerkanzleien begleiten wir sie selbstverständlich auch bei ihren Aktivitäten im Ausland.

Es gehört zu unserem Selbstverständnis, Handelsrecht nicht „nebenher“ zu machen. Sowohl fachlich wie von unserer Erfahrung her verfügen wir über die erforderliche Spezialisierung, um individuelle Probleme unserer Mandanten wirkungsvoll lösen zu können – ohne zuvor erst einmal alles „nachlesen“ zu müssen. Dass viele von ihnen seit vielen Jahren, teilweise seit Jahrzehnten auf unsere Expertise vertrauen, ist ein Beleg dafür.

Wir unterhalten hervorragende Kontakte zu den maßgeblichen Verbänden und Kammern. Besonders eng kooperieren wir mit dem AGA Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e. V., in dem über 3.000 überwiegend mittelständische Unternehmen aus den fünf Küstenländern organisiert sind (www.aga.de); insbesondere beraten wir dessen Mitglieder auf Rechtsgebieten außerhalb des Arbeitsrechts.

Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht behandelt im Rahmen des Handelsrechts die Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen und dient der Regelung der Absatzorganisation. Schwerpunkt der Beratung von SKW Schwarz sind die Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmer und Handelsvertreter (Handelsvertreterrecht) oder Makler, zwischen Hersteller beziehungsweise Lieferant und Vertragshändler (Vertragshändlerrecht) sowie zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer. Da wir sowohl für Prinzipale als auch Vertriebsmittler tätig sind, sind wir in der Lage, hier auftretende Probleme aus verschiedenen Perspektiven zu sehen.

Wir unterstützen unsere Mandanten umfassend in allen Fragen des Aufbaus und der Strukturierung ihrer Vertriebsorganisation, sei es auf nationaler oder auf internationaler Ebene. SKW Schwarz berät bei der Auswahl und Konzeption von Vertriebssystemen, bei Vertriebsverträgen und der Gründung von Vertriebsgesellschaften. Selbstverständlich behandeln wir dabei alle aus der gewählten Struktur resultierenden rechtlichen Fragen wie etwa des Wettbewerbs- und Kartellrechts, des Gesellschafts- und des Arbeitsrechts.

Wir begleiten des weiteren das tägliche Vertriebsgeschäft. Dabei stehen wir unseren Mandanten zum Beispiel bei der Gestaltung ihrer Preis- und Werbepolitik, sowie bei der Abfassung und Durchsetzung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich zur Seite. Kommt es zwischen den Vertriebspartnern zum Rechtsstreit, etwa über einen Ausgleichsanspruch bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses, vertreten wir unsere Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich.

Beratungsbeispiele

Beispiel 1

Regelmäßig sind wir mit der Gestaltung von Vertriebssystemen – Handelsvertreter, Vertragshändler, Franchise – befasst. Um ein Beispiel von vielen zu nennen: Für einen Chemikalienhersteller haben wir unter Beachtung der kartellrechtlichen Vorgaben die im europäischen und nichteuropäischen Ausland abzuschließenden Vertragshändlerverträge ausgearbeitet.

Beispiel 2

Für einen Mandanten führten wir einen Prozess nach erfolgtem Rücktritt von einem Kaufvertrag über Chemikalien, die möglicherweise mangelhaft waren. Unser Mandant wurde auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Nach Rücktritt vom Vertrag folgten Landgericht und schließlich auch Oberlandesgericht unserer Auffassung, wonach auch der nicht mit zumutbaren Mitteln widerlegbare Verdacht eines Mangels als Mangel anzusehen ist. Da auch ein Sachverständigengutachten keine Klarheit über die mögliche Mangelhaftigkeit bringen konnte, wurden folgerichtig die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Beispiel 3

Bei den umfangreichen Verhandlungen über den Abschluss eines Rahmenliefervertrages zwischen einem Windkraftanlagenhersteller und einem bedeutsamen Zulieferer gingen die Vorstellungen beider Parteien zu Beginn weit auseinander. Der vorgelegte Entwurf des Rahmenvertrages war für unseren Mandanten inakzeptabel. Durch Herausarbeitung der Schlüsselinteressen der Parteien (insbesondere Liefersicherheit und Flexibilität auf der einen, Abnahmesicherheit auf der anderen Seite), Bewertung der rechtlichen Risiken der verschiedenen Alternativen und Unterstützung in der Verhandlung selbst, gelang es dem Mandanten und uns, mit dem Vertragspartner eine allseits akzeptable Einigung zu erzielen.

Beispiel 4

Mehrere unserer Partner sind als Schiedsrichter und Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren tätig (etwa in solchen der ICC, DIS, AAA, Handelskammer Hamburg und nach der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage). Beispielhaft sei auf einen deutsch-ukrainischen Fall verwiesen. Der ukrainische Käufer von Chemikalien verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Vertrag sei mangels Vollmacht der auf ukrainischer Seite unterzeichnenden Person nicht wirksam zustande gekommen. Einer unserer Partner wurde als Schiedsrichter bestellt. Auf den Fall war im Wesentlichen deutsches Recht, im Hinblick auf die Vollmachtsfrage allerdings ukrainisches Recht anzuwenden. Nach durchgeführter Verhandlung wurde die ukrainische Partei schließlich zur Zahlung verurteilt.

Beispiel 5

Bei einem Turn-Key-Projekt beabsichtigte unsere Mandantin, im Rahmen eines Anlagenlieferungsvertrages eine Fabrik schlüsselfertig an einen Vertragspartner in den Nahen Osten zu verkaufen. Im Zuge der Verhandlungen berieten wir die Mandanten in allen sich stellenden Rechtsfragen – unter Einbeziehung von befreundeten Kanzleien im Ausland – und waren aktiv mit der Vertragsgestaltung befasst.

Beispiel 6

Wir führten ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht der International Chamber of Commerce (ICC) wegen Ansprüchen eines israelischen Vertragshändlers gegen den deutschen Prinzipal. Geltend gemacht wurden Ansprüche auf Schadensersatz wegen unberechtigter Verkleinerung des Vertragsgebietes und dadurch motivierter Vertragskündigung, weiter solche auf Rückkauf der vorhandenen Lagerwaren. Zudem wurde über einen Ausgleichsanspruch unter analoger Anwendung des Handelsvertreterrechts verhandelt. In diesem rechtlich und tatsächlich sehr komplexen Rechtsstreit gelang in einem relativ frühen Stadium, eine kaufmännisch sinnvolle – weil effiziente – und für den Mandanten sehr günstige Einigung.

Beispiel 7

Für ein Dax-Unternehmen waren wir im Zusammenhang mit dem Irak-Embargo gutachterlich tätig. Dabei haben wir die Handlungsmöglichkeiten unter Beachtung der durch das Embargo gesetzten außenwirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen geprüft und dargestellt.