• 06.07.2010

    Kanzlei-Umzug: SKW Schwarz Hamburg stellt Weichen für weiteres Wachstum
  • 01.07.2010

    Partnerzugang bei SKW Schwarz: Düsseldorfer Praxis verstärkt sich mit IT-Rechtler
  • 11.06.2010

    SKW Schwarz berät ANWR bei Übernahme von GARANT

Sven Preiss

 
Rechtsanwalt

10719 Berlin
Kurfürstendamm 38/39
T +49 (0) 30.889 26 50-40
F +49 (0) 30.889 26 50-10
s.preiss@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Medien- und Entertainmentrecht
Film & TV
Musik
Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
IT-Recht, Internet und E-Business

Fremdsprachen

Englisch

Rechtsanwalt

10719 Berlin
Kurfürstendamm 38/39
T +49 (0) 30.889 26 50-40
F +49 (0) 30.889 26 50-10
s.preiss@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Medien- und Entertainmentrecht
Film & TV
Musik
Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
IT-Recht, Internet und E-Business

Fremdsprachen

Englisch

Rechtsanwalt

Sven Preiss berät und betreut nationale und internationale Mandanten im Kreativbusiness sowohl bei der Absicherung und Durchsetzung ihrer Rechtpositionen als auch bei der Entwicklung wirtschaftlicher Strategien. Ob einzelner Künstler oder Medienunternehmen – Rechtsanwalt Preiss vertritt umfassend die Interessen seiner Mandanten in allen Fragen des Intellectual Property, des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Gesellschaftsrechts. Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden hierbei Vertragsverhandlungen und –gestaltung, außerprozessuale sowie gerichtliche Verteidigung geistiger Eigentumsrechte und die Unterstützung beim Aufbau innovativer Geschäftsmodelle in den Neuen Medien.

Bisherige Tätigkeiten
  • 2007: Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) als Verwaltungsstation
  • 2007: Justitiariat des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB) in der Anwaltsstation
  • 2008: Anwaltssozietät Boehmert & Boehmert in Potsdam (Wahlstation)
  • seit 07/2008 bei SKW

Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2008

Rechtsanwalt

Veröffentlichungen
Ausgabe 15. April 2010
Illegales Filesharing - Haften Eltern für ihre Kinder?

Mit flächendeckenden Abmahnaktionen versucht die
Musikindustrie, das illegale Filesharing einzudämmen.
Dabei trifft es nicht notwendigerweise die Person, die
unberechtigt Daten austauscht, sondern kann auch den – möglicherweise arglosen – Anschlussinhaber treffen,
über dessen Zugang die Internetverbindung hergestellt
wird. Bei einem WLAN-Netz oder einem gemeinsam
genutzten PC kommen daher zwar mehrere Täter für
die Urheberrechtsverletzung in Betracht – der
Anschlussinhaber jedoch wird regelmäßig als so
genannter Störer in Anspruch genommen, auch wenn
er von dem illegalen Datenaustausch keine Kenntnis
hat (Störerhaftung).

Aktuell wird in diesem Zusammenhang vor Gerichten
intensiv die Frage diskutiert, welche Kontroll- und
Sicherungsmaßnahmen die Anschlussinhaber innerhalb
des Familienkreises vornehmen müssen, um der
Störerhaftung zu entgehen. Beispielhaft hierzu das
jüngste Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (6 U
101/09): Eine Mutter von fünf Kindern wurde zur
Zahlung der Abmahnkosten verurteilt, weil über den auf
ihren Namen angemeldeten Internetanschluss ca. 1000
Musiktitel zum illegalen Download angeboten wurden.
Das Gericht hat als Entschuldigung nicht ausreichen
lassen, dass die Beklagte gemeinsam mit ihrem
Ehemann ein Verbot der Teilnahme am Filesharing
gegenüber den Kindern ausgesprochen habe. Vielmehr
hätten diesem Verbot ständige Kontrollen sowie
Sanktionen folgen müssen. Noch weiter geht das LG
Hamburg, wenn es das Einrichten verschiedener
Benutzerkonten auf dem gemeinsam genutzten PC, das
Blockieren einschlägiger Filesharing-Programme und
das Installieren einer Firewall verlangt.

Dieser Meinung entgegen stellt sich das OLG Frankfurt
a.M. (Beschluss v. 20.12.2007, 11 W 58/07):
Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern entstünden
erst, wenn sie zuvor konkret über von ihren Kindern
begangene Rechtsverletzungen erfahren haben. Bis zu
diesem Zeitpunkt hafteten sie auch nicht als Störer.

Fazit: Rechtssicherheit, welche Belehrungs- und
Kontrollpflichten Eltern gegenüber ihren Kindern
auferlegt werden, um illegales Filesharing zu
unterbinden, wird erst eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs bringen. Solange ist ein gesundes
Maß an Belehrung und Kontrolle zu empfehlen, das
auch davon abhängt, welches Alter die Kinder haben.

Ausgabe 11. Februar 2010
Rettungsdienst und Vergaberecht: Keine Bereichsausnahme für Rettungsdienst, C-160/08
Rechtsanwalt