• 06.07.2010

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  • 01.07.2010

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  • 11.06.2010

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Julian Westpfahl

 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

60598 Frankfurt
Mörfelder Landstraße 117
T +49 (0) 69.63 00 01-51
F +49 (0) 69.63 55 22
j.westpfahl@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Bank- und Finanz- dienstleistungsrecht
IT-Recht, Internet und E-Business
Lifescience, Biotech

Fremdsprachen

Englisch

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

60598 Frankfurt
Mörfelder Landstraße 117
T +49 (0) 69.63 00 01-51
F +49 (0) 69.63 55 22
j.westpfahl@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Bank- und Finanz- dienstleistungsrecht
IT-Recht, Internet und E-Business
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IT-Recht
Julian Westpfahl berät IT-Dienstleister sowie IT-Anwender in den Bereichen der Vertragsgestaltung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Konfliktbewältigung.
Schwerpunkte seiner langjährigen Tätigkeit sind komplexe Sachverhalte, deren Strukturierung und vertragliche Ausgestaltung sowie die projektbegleitende Beratung. Zudem ist Julian Westpfahl seit vielen Jahren als Prozessanwalt tätig und berät seine Mandanten gerichtlich und außergerichtlich insbesondere in konfrontativen vertraglichen Streitigkeiten sowie bei kritischen Projektschieflagen.
Seine Tätigkeit für IT- und Internet Dienstleister umfasst u.a. das Abfassen von Standardverträgen, die rechtliche Prüfung von Internetauftritten sowie die gutachterliche Stellungnahme zu branchentypischen Problemstellungen.
Einen thematischen Schwerpunkt seiner Arbeit stellen die Fragen des geistigen Eigentums und des Urheberrechts etwa im Rahmen von Lizenzvereinbarungen oder betriebsinternen Handlungsleitfäden dar.

Bank- und Finanzdienstleistungsrecht
Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen werden von Julian Westpfahl sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten und beraten. Gegenstand der Interessenwahrnehmung sind sowohl das klassische Bankgeschäft als auch spezielle Problemstellungen, wie etwa die Haftung von Banken oder Finanzdienstleistungsunternehmen wegen erfolgter Analgeberatung und -vermittlung.

Recht klassischer Fahrzeuge
Schließlich vertritt Julian Westpfahl Sammler und Besitzer sowie Händler und Restauratoren klassischer Fahrzeuge bei der Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte und Interessen. Das weite Spektrum seiner Tätigkeiten umfasst hierbei u.a. die Begleitung oftmals internationaler Transaktionen wertvoller Fahrzeuge sowie die rechtlichen Beratung bei Streitigkeiten über Fragen der Authentizität und Originalität bzw. des Designschutzes. Zur Beurteilung meist aktueller Problemstellungen wird Julian Westpfahl von Automobilclubs und automobilen Dachverbänden hinzugezogen.

Bisherige Tätigkeiten
  • 1993-1994 Studium an der School of Law der University of Georgia in Athens/GA (U.S.A.)
Mitgliedschaften
  • DGRI (Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V.
  • Justiziar der DRK-Schwesternschaft Bad Homburg-Maingau e.V.

Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1999

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Veröffentlichungen
Ausgabe 24. Juni 2010
Zulässigkeit der Verwendung von „Thumbnails“ durch Internetsuchdienste

Bisher bestand aufgrund widersprüchlicher Urteile der Instanzgerichte Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der
von Internetsuchdiensten verwendeten „Thumbnails“. Nun hat der BGH entschieden (Urt. vom 29.04.2010, Az. 1 ZR 69/08), dass die Übernahme urheberrechtlich geschützter Bilder in Form von „Thumbnails“ durch Internetsuchdienste (im Fall: Google) in der Regel zulässig ist.

Zwar hat der BGH in dem Einstellen der Bilder auf eine Homepage keine explizite oder konkludente rechtsgeschäftliche Erlaubnis zur Verwendung dieser Bilder gesehen. Er begründete die Berechtigung der Verwendung der Internetsuchdienste aber mit einer sog. „schlichten“ Einwilligung. Diese liege deshalb vor, weil dem Rechteinhaber bekannt sei, dass es bildergestützte Internetsuchdienste gibt und er keine Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen eingerichtet hat. Auch wenn sich die Entscheidung dem Wortlaut nur auf rechtmäßig ins Internet gestellte Bilddateien bezieht, so hat der BGH im Rahmen eines „obiter dictum“ festgestellt, dass auch bei rechtswidrig ins Internet gelangten Bildern ein Internetsuchdienst erst mit positiver Kenntnis von ihrer Rechtswidrigkeit diese nicht mehr verwenden darf.

Praxistipp: Augenscheinlich wegen der Eigenarten des Internets, denen sich auch der Rechteinhaber bewusst aussetzt, verlangt der BGH tatsächliche Sicherungsmaßnahmen gegen die Übernahme von Bildern durch Internetsuchdienste. Ein bloß ausgesprochener Widerspruch gegen die Verwendung als „Thumbnail“ ist dem gegenüber nicht ausreichend.

Ausgabe 27. Mai 2006
Die Phoenix-Anleger können wohl am ehesten auf den Staat hoffen

Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.05.2006, Seite 23

Ausgabe 27. November 2004
Legal Protection of the Authenticity - Veröffentlichung

“Legal Protection of the Authenticity” – Eine Darstellung des rechtlichen Schutzes der Authentizität, Originalität und Identität klassischer Fahrzeuge, herausgegeben anlässlich des Internationalen Forums über die Authentizität klassischer Fahrzeuge, ausgerichtet durch die FIVA vom 12.-13. November 2004 in Turin (I).

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht