Ermbrecht Rindtorff
Fachanwalt für Steuerrecht
10719 Berlin
Kurfürstendamm 38/39
T +49 (0) 30.889 26 50-20
F +49 (0) 30.889 26 50-10
e.rindtorff@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
Öffentliches Wirtschaftsrecht
IT-Recht, Internet und E-Business
Kartellrecht
Fremdsprachen
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch
Fachanwalt für Steuerrecht
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Fachanwalt für Steuerrecht
Ermbrecht Rindtorff berät in allen Bereichen des öffentlichen Wirtschafts- und Gesundheitsrechts und des hiermit in Zusammenhang stehenden steuerrechtlichen Fragestellungen. Schwerpunkte seiner Tätigkeit stellen die Vergabe öffentlicher Aufträge (auch im Bereich des Rettungsdienstes), die Ver- und Entsorgung, das Gesundheitsrecht sowie kommunalrechtliche Fragestellungen dar.
Mitgliedschaften- Gesellschaft für Umweltrecht
- Deutsch-Polnische Juristengesellschaft
- Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft Forum Vergabe
- Verein Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.
Club des Affaires) - DAV-Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1987
Als Steuerberater bestellt seit 1997
Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlichungen
Seit Jahren ist es ein Dauerthema: Unter welchen Voraussetzungen dürfen private Unternehmen Abfälle aus privaten Haushaltungen (hierzu gehören auch Altglas und Altpapier) entsorgen und wann sind Abfälle aus privaten Haushaltungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen?
Grund für die insoweit bestehenden Unsicherheiten ist, dass das Gesetz nicht eindeutig ist. In aller Kürze hierzu folgende Hinweise:
- Zum einen müssen Abfälle aus privaten Haushaltungen dann nicht über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden, wenn der Abfallerzeuger die Abfälle selbst verwertet. Die Frage stellte sich bislang, ob dies auch dann der Fall ist, wenn der Abfallerzeuger nicht „eigenhändig“ entsorgt (z.B. über seinen Komposthaufen), sondern hiermit einen Dritten beauftragt. – Zum anderen müssen Abfälle aus privaten Haushaltungen dann nicht über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden, wenn ein Dritter sie im Wege der „gewerblichen Sammlung“ erfasst, sie verwertet und – so heißt es im Gesetz – keine „überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hier stellte sich zum einen die Frage, was genau unter einer „Sammlung“ zu verstehen ist (Modell fahrender Altpapiersammler oder auf Grundlage von festen Verträgen) und zum anderen, ob von „überwiegenden öffentlichen Interessen“ erst dann die Rede sein kann, wenn es beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „an´s Eingemachte“ geht, also existenzielle Probleme entstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hierzu, wie einer soeben erschienenen Pressemitteilung zu entnehmen ist, die folgende Auffassung:
1. Zur Eigenverwertung:
Von einer Eigenverwertung kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn die Entsorgung über ein vom Abfallerzeuger beauftragtes Unternehmen stattfindet. Die Eigenverwertung muss also selbst durchgeführt werden (Modell Eigenkompostierung).
2. Zum Begriff „Sammlung“ und zu den „überwiegenden öffentlichen Interessen“:
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hierzu die Auffassung, mit dem Begriff „gewerbliche Sammlung“ sei eine Erfassung von Abfällen auf Grundlage von Verträgen mit der Vereinbarung eines festen Entgeltes nicht zu vereinbaren.
Darüber hinaus würden „überwiegenden öffentlichen Interessen“ keineswegs existenzielle Probleme für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger voraussetzen. Diese könnte, wie das Gericht anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung andeutete, auch wie folgt begründet werden:
- sonst fehlende Flächendeckung; – Verhinderung der „Rosinenpickerei“ durch private Unternehmen; – Vermeidung von „Doppelkapazitäten“ durch Private und zum anderen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als „Garant“ für die Entsorgung; – sonst fehlende Entsorgungs- und Planungssicherheit.
Fazit:
Die Entscheidung ist aus Sicht der Privaten, aber auch aus Sicht der Abfallbesitzer zu bedauern. Der Wettbewerb im Bereich der Abfallentsorgung hat Fortschritte ermöglicht, die ohne diesen Wettbewerb nicht oder nicht so schnell eingetreten wären.
Aus Sicht der Abfallerzeuger (Haushaltungen, Wohnungsverwaltungen):
Der Wettbewerb wird stark eingeschränkt. Denkbar sind aber „Sammlungen“ ohne vertragliche Bindungen bzw. (hier ist die vollständig begründete Entscheidung abzuwarten), ohne Entgelt, also z.B. im Bereich Papier und Altglas. Gerade Wohnungsverwaltungen sollten, da an das mietrechtlich angelegte Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden, in diesen Bereichen weiterhin Alternativen suchen.
Aus Sicht der privaten Entsorger:
Kreativität ist angesagt. Die Sammlung von Wertstoffen ist auch ohne vertragliche Bindungen bzw. ohne Entgelt (auch hier bleibt die vollständig begründete Entscheidung abzuwarten) möglich. Die Kraft des Faktischen bzw. der Behälter im Hof kann Verträge ersetzen, wenn Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Entsorgers bzw. Verwerters besteht. Gleichzeitig gilt es immer, sorgfältig zu analysieren, welche Auswirkungen sich für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergeben, wenn eine private „Sammlung“ aufgenommen wird. Außerdem sind Strategien für die Sicherheit der Entsorgung zu finden (z.B. durch Abschluss entsprechender Verträge mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder wenigstens entsprechenden Angeboten hierzu und durch Sicherstellung einer ausreichenden Flächendeckung).
Aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger:
Für ihn entsteht mehr Sicherheit. Geschützt wird allerdings nicht Schlafmützigkeit, also z.B. ein eher unkonfortables Bringsystem mit Containern im öffentlichen Straßenland, wenn der Private ein Holsystem an der Haustür anbietet.
Wegen der Einzelheiten und den Hintergrund des Verfahrens verweisen wir einstweilen auf die soeben veröffentlichte Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts:
Hier geht es zur Entscheidung
Die Rechtsunsicherheit nimmt zu
– Rettungsdienst und Vergaberecht –
Der Artikel von Rechtsanwalt Ermbrecht Rindtorff nimmt Stellung zu den neuesten Entwicklungen zur Frage, ob Leistungen des Rettungsdienstes, die von den Trägern nicht selbst erbracht werden, vergaberechtlich auszuschreiben sind oder nicht.
Hintergrund sind das Urteil des OLG Dresden (Beschluss vom 04.07.2008 – WVerg 0004/08), welches dem BGH gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB vorgelegt worden ist, und das Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, wegen der bisherigen Praxis der Vergabe von Rettungsleistungen in einigen Bundesländern.
Der Autor beschreibt die Risiken einer Beauftragung ohne Anwendung des Vergaberechts, nennt aber zugleich Möglichkeiten, wie diese minimiert werden können. Darüber hinaus wird auch dargestellt, dass die Anwendung des förmlichen Vergaberechts nicht zwingend zu einem Verlust an Flexibilität führen muss.
Angesichts steigender Energiepreise kommt der Frage nach den Kontrollmöglichkeiten von Preisen und Preiserhöhungen der Versorgungsunternehmen für die Kunden, also auch die Wohnungsunternehmen, eine immer größere Bedeutung zu. Die Bemühungen der Wohnungsunternehmen, den Anstieg der Betriebskosten soweit wie möglich abzufedern, dies auch vor dem Hintergrund der Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Betriebskosten, werden vielfach durch die eklatanten Anstiege der Preise wieder abgefangen.
Der BBU hat zusammen mit dem Rechtsanwalt Ermbrecht Rindtorff eine rechtliche Gesamtdarstellung zu den Möglichkeiten der Kontrolle von Preisen und Preiserhöhungen in den Bereichen Strom, Gas und Fernwärme erarbeitet.
Die Materiale kann über den BBU unter der Fax-Nr. (030) 89781-4212 oder über Frau Ines Meier (ines.meier@bbu.de) zu einem Preis von 15 € bzw. 5 € für Mitgliedsunternehmen bezogen werden.
Die Diskussion schlägt zunehmend höhere Wellen. Ist das EU-Vergaberecht auf die Beauftragung von Leistungen des Rettungsdienstes anzuwenden? Und wenn ja: Was hat das eigentlich für Auswirkungen?
Antworten auf die fünf am häufigsten gestellten Fragen: 1) Was sind die wesentlichen Merkmale des EU-Vergabrechts? 2) Kann das EU-Vergaberecht auf jede Art der Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes anwendbar sein? 3) Wie ist die Position der deutschen Gerichte? 4) Ist EU-Vergaberecht mit “Preiswettbewerb” gleichzusetzen? 5) Wie wird es weitergehen? gibt RA Ermbrecht Rindtorff im “Rettungsdienst” März-Heft 2008
A 4.2 20: Leistungen Rettungsdienst und EU-Vergaberecht,
„Leistungen des Rettungsdienstes und EU-Vergaberecht: Eine Momentaufnahme”
Das Grundeigentum, 2007 S. 273
Das Grundeigentum, 2006 S. 236 f.
Behörden Spiegel 10/2005, S. 22
AbfallR 2004, S. 194
Festschrift für Paul W. Hertin
Fachanwalt für Steuerrecht

