Ermbrecht Rindtorff
Fachanwalt für Steuerrecht
10719 Berlin
Neues Kranzler Eck
Kurfürstendamm 21
T +49 30 889 26 50-20
F +49 30 889 26 50-10
e.rindtorff@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
Öffentliches Wirtschaftsrecht
IT-Recht, Internet und E-Business
Sprachen
Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch
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Fachanwalt für Steuerrecht
Ermbrecht Rindtorff berät in allen Bereichen des öffentlichen Wirtschafts- und Gesundheitsrechts und des hiermit in Zusammenhang stehenden steuerrechtlichen Fragestellungen. Schwerpunkte seiner Tätigkeit stellen die Vergabe öffentlicher Aufträge (auch im Bereich des Rettungsdienstes), die Ver- und Entsorgung, das Gesundheitsrecht sowie kommunalrechtliche Fragestellungen dar.
Bisherige Tätigkeiten- seit 2003 SKW Schwarz Rechtsanwälte
- Gesellschaft für Umweltrecht
- Deutsch-Polnische Juristengesellschaft
- Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft Forum Vergabe
- Verein Berliner Kaufleute und Industrieller e.V.
- DAV-Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1987
Als Steuerberater bestellt seit 1997
Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlichungen
In: IM EINSATZ, Zeitschrift für Helfer und Führungskräfte, April 2011, S. 46 ff.
Neben der Gesetzeslage in den Bundesländern wird das EU-Vergaberecht erörtert. Dabei wird auch auf einen umfassenden Bevölkerungsschutz eingegangen.
in: IM EINSATZ 2011 (4), S. 46ff.
in: PUBLICUS 2011.1, S. 16f.
von Ermbrecht Rindtorff unter Mitwirkung von René M. Kieselmann; 1. Auflage 2010
Broschüre: 140 Seiten, Format DIN A5
ISBN 978-3-930670-38-3
Bestellmöglichkeit
Ausreichende Dokumentation im Vergabevermerk notwendig Kammergericht (KG), Beschluss vom 10.12.2009 (Verg 5/09)
Der Fall
Das Land Berlin hatte das „Management der öffentlichen Beleuchtung“ ausgeschrieben.
Ein Bieter (die Beigeladene) hatte ein Angebot abgegeben, dessen Preis 13% unter dem Preis des Konkurrenten lag, welcher den Nachprüfungsantrag gestellt hatte.
Die Antragstellerin war der Ansicht, das Angebot des „Billigbieters“ sei auszuschließen. Der Auftraggeber hatte dessen Angebot umfangreich überprüft, war aber zum Schluss gekommen, dass trotz des geringeren Preises das Angebot nicht unauskömmlich sei.
Die beigeladene „Billigbieterin“ war der Ansicht, die Vorschrift der VOL/A zu Unterpreisangeboten schütze nur den Auftraggeber. Konkurrenten könnten sich hierauf nicht berufen.
Die Entscheidung
Das Kammergericht korrigierte die Entscheidung der Vergabekammer Berlin (diese hatte den Nachprüfungsantrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen) und verpflichtete das Land u.a. zur Neubewertung des „Billigangebotes“.
Die maßgebliche Vorschrift (jetzt in § 19 Abs. 6 VOL/A-EG zu finden) gebe dem Auftraggeber zwar einen Ermessensspielraum, ob er einen Preis als ungewöhnlich niedrig ansieht. Wenn er dies tut, muss er in einem zweiten Schritt den Preis prüfen und die Gründe hierfür aufklären und nachvollziehen.
Der öffentliche Auftraggeber hatte den Preis als ungewöhnlich niedrig angesehen, jedoch auch nach mündlichen und schriftlichen Aufklärungsversuchen maßgebliche Unklarheiten in der Kalkulation nicht im Vergabevermerk erwähnt.
Unklar und damit eher spekulativ war die Erwartung einer Zusatzvergütung für energiesparende Modernisierungsmaßnahmen, die aber vom „Billigbieter“ nicht sicher einkalkuliert werden konnte, weil die Modernisierung von Haushaltsmitteln des Landes abhängig war.
Fazit
Öffentliche Auftraggeber sollten folgendes bedenken:
- Ein vollständiger, schlüssiger und für Dritte nachvollziehbarer Vergabevermerk ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Vergabe, die auch Nachprüfungsanträgen standhält.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen.
Unterkostenangebote können zulässig sein. Eine Überprüfungspflicht bei einem niedrigen Angebot besteht (Faustregel) dann, wenn es mehr als 10% vom nächst teuren Angebot abweicht. Auszuschließen sind Unterkostenangebote jedenfalls dann,
- … wenn Gefahr besteht, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden (Schutz vor unlauterem Wettbewerb),
- … wenn das Unternehmen aufgrund des unauskömmlichen Niedrigangebotes vermutlich selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen wird (so dass die Auftragsausführung gefährdet wird).
Allerdings hat der öffentliche Auftraggeber hierbei einen Beurteilungsspielraum, zumal ein knapp (auch unter den Kosten) kalkuliertes Angebot mit der Zielsetzung „Marktzutritt“ zulässig ist. Hierbei muss jedoch genau geprüft werden, ob unlauterer Verdrängungswettbewerb vorliegt – dies stand hier im Raum.
Der Beurteilungsspielraum ist von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar. Unbedingt erforderlich ist allerdings eine vollständige und schlüssige Argumentation und Dokumentation im Vergabevermerk.
Auch wenn das Kammergericht die Schutzwirkung der genannten Vorschrift für dritte Bieter mit der Einschränkung „jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden“ bejaht, ist der Spielraum für öffentliche Auftraggeber eher kleiner geworden.
Dieser Tatsache muss die Vergabestelle durch einen qualitativ hochwertigen Vergabevermerk Rechnung tragen.
Für betroffene Bieter bedeutet die Entscheidung folgendes:
- In Nachprüfungsverfahren kann noch besser gegen mutmaßlich unlautere „Billigangebote“ von Konkurrenten vorgegangen werden.
- Wenn sich bei der Akteneinsicht im Verfahren herausstellt, dass der Vergabevermerk an Mängeln leidet, erhöht dies die Erfolgschancen eines Nachprüfungsantrages erheblich.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 (Verg 61/09)
Der Fall
Bei einer Bau-Ausschreibung hatte der öffentliche Auftraggeber in einer Liste bestimmte “Planungsfabrikate” aufgeführt. Gleichzeitig hatte er “gleichwertige” Artikel zugelassen. Eine Begründung für diese Entscheidung gab es im Vergabevermerk nicht.
Ein Bieter wollte vom Leitfabrikat abweichen und hatte in mehreren unterschiedlichen Angeboten abweichende Fabrikate eingetragen. Die “Gleichwertigkeit” hatte er nicht nachgewiesen. Sein Angebot wurde ausgeschlossen.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat der Beschwerde des ausgeschlossenen Bieters stattgegeben.
Die VOB/A schreibt sowohl in der Fassung von 2006 als auch in der neuen Fassung von 2009 (die ab 11.06.2010 im oberschwelligen Bereich anzuwenden ist) u.a. vor, dass in technischen Spezifikationen nicht auf Marken/Typen “eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion” verwiesen werden darf. Damit soll die Bevorzugung von bestimmten Herstellerfabrikaten vermieden werden (Stichwort: “Produktneutrale Ausschreibung”).
Ausnahmen davon sind nur dann erlaubt, wenn der Auftragsgegenstand “nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann”. In diesem Fall darf ausnahmsweise die Produktmarke genannt werden, jedoch nur mit dem Zusatz “und gleichwertig”.
Öffentliche Auftraggeber neigen bisweilen dazu, von einer produktneutralen Ausschreibung abzuweichen. Aufgrund des Aufwandes der Beschreibung mag dies nachvollziehbar sein; zulässig ist es in den meisten Fällen nicht.
Im entschiedenen Fall gab es keine Begründung dafür, dass nicht produktneutral beschrieben worden war. Gleichzeitig mussten die Bieter bei Angebotsabgabe nachweisen, dass ihr abweichendes Produkt “gleichwertig” ist.
Diese Vorgehensweise hat das OLG Düsseldorf missbilligt. Das Vergabeverfahren musste wiederholt werden, weil der Grundsatz produktneutraler Ausschreibung verletzt worden war. Den Bietern durfte nicht der Aufwand auferlegt werden, die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
Das OLG konnte sich die Prüfung in diesem Punkt leicht machen: Im Verfahren (also auch im Vergabevermerk) waren keine Gründe für die nicht produktneutrale Ausschreibung vorgetragen worden.
Fazit
Öffentliche Auftraggeber sollten folgendes bedenken:
- Die Nennung von “Leitfabrikaten” ist in der Regel nicht möglich.
- Falls dennoch Leitfabrikate genannt werden sollen, ist die vergaberechtliche Zulässigkeit genau zu prüfen.
- Die Gründe für ein Abweichen von der Vorgabe der VOB/A sind genau und für einen Dritten (z.B. die Vergabekammer) nachvollziehbar im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 10.09.2009 (L 21 KR 53/09)
Zum Sachverhalt: Eine gesetzliche Krankenkasse hatte ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens (sog. „de-facto-Vergabe“) einen Arzneimittelrabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V mit einem Pharmaunternehmen geschlossen und Angebote eines Konkurrenzunternehmens, welches ebenfalls berücksichtigt werden wollte, abgelehnt. Dieser Vertrag war nach Ansicht der Vergabekammer des Bundes nichtig. Das LSG NRW hat diese Entscheidung bestätigt.
Zum Hintergrund: Arzneimittelrabattverträge sind in den letzten zwei Jahren häufig Gegenstand von vergaberechtlichen Entscheidungen gewesen. Mittlerweile ist durch einen Verweis im SGB V (§ 69 Abs. 2 S 1 Halbs. 2) auf Normen des Kartellvergaberechts klargestellt, dass zumindest bei einer einzelvertraglichen Leistungsbeschaffung der vierte Teil des GWB anzuwenden ist.
Für den Bereich der Rabattverträge hat der vorliegende Beschluss des LSG NRW das Spannungsfeld zwischen Sozialrecht und Vergaberecht weiter aufgeklärt.
Bislang war unklar, ob ein vergabepflichtiger öffentlicher Auftrag vorliegt, wenn der Vertrag keine Exklusivität für den Auftragnehmer vorsieht. Diese Fallkonstellation hat der Senat des LSG wie folgt „lehrbuchmäßig“ an § 99 GWB geprüft:
- Es lag eine Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Waren vor (auch wenn nicht direkt Waren gekauft werden, sondern nur ein Rabatt auf Arzneimittel gewährt wird, die vom Arzt verordnet werden und auf welche die Patienten gegenüber der Kasse einen Sachleistungsanspruch haben).
- Der Vertrag war – auch angesichts des Vierecksverhältnisses zwischen Arzt, Patient, Pharmaunternehmen und Krankenversicherung „entgeltlich“ i.S.d. Kartellvergaberechts (auch wenn die Krankenkasse nichts direkt beschafft). Der Begriff sei weit auszulegen.
- Auch wenn keine Exklusivitätsrechte vertraglich vereinbart worden sind, kann ein Vertrag einem Pharmaunternehmen faktisch einen Wettbewerbsvorteil im Hinblick auf Mitbewerber verschaffen. Grund hierfür ist u.a. die Ersetzungspflicht der Apotheken gem. § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V: Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen das günstigere Arzneimittel (des Rahmenvertragspartners) abzugeben.
Das beigeladene Pharmaunternehmen wurde sowohl durch den Effekt der sozialrechtlichen Ersetzungspflicht der Apotheken als auch durch eine Information der Krankenkasse an Vertragsärzte und Patienten und die IFA (Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH) bevorzugt. Die Krankenkasse hatte auf das günstigere Medikament aufmerksam gemacht. Die Antragstellerin hatte demzufolge Umsatzrückgänge zu verzeichnen.
Die Vergabekammer, bestätigt durch das LSG, hatte den Vertrag wegen der „de-facto-Vergabe“ für nichtig erklärt und die Krankenkasse verpflichtet, die Angeschriebenen über die Nichtigkeit der Rahmenvereinbarung zu informieren.
Die Nichtigkeit des Vertrages ergab sich noch aus „altem Vergaberecht“ (§ 13 Abs. 6 VgV in entsprechender Anwendung). Die nunmehr geltenden Vorschriften (§§ 101a, 101b GWB) stellen klar, dass „de-facto-Vergaben“ die Unwirksamkeit des jeweiligen Vertrags zur Folge haben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Dieses muss wiederum innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss initiiert worden sein.
Für Auftragnehmer ist folgendes wichtig:
- Sobald der öffentliche Auftraggeber gegen Vergaberecht verstößt, muss unverzüglich gerügt werden.
- Nach einer Rüge muss ggf. ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden.
Öffentliche Auftraggeber wie Krankenkassen sollten folgendes beachten:
- Eine de-facto-Vergabe bringt hohe Risiken mit sich, wenn der Auftrag vergabepflichtig ist.
- Auf die 6-Monats-Frist des § 101b GWB kann man sich nicht mehr „verlassen“. Auch danach könnte ein unterlegener Bieter eine nicht erfolgte Vergabe ggf. angreifen. Grund hierfür ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
Vergaberecht reguliert den Markt und soll möglichst wirtschaftliche Ergebnisse erzielen. Gerade für innovative Medikamente rufen Pharmaunternehmen hohe Preise auf. Es liegt im Interesse der Krankenversicherungen, Marktmechanismen zu nutzen, um die Kostenseite zu beeinflussen.
Dies war im konkreten Fall auch die Absicht der unterlegenen Krankenkasse. Durch eine „selektive Vertragsgestaltung“ sollte der Wettbewerb „in diesem starren Markt“ gefördert werden. Dies war ein Grund für den Abschluss der Rahmenvereinbarung nur mit dem beigeladenen Pharmaunternehmen.
Es bestehen diverse Möglichkeiten, vergaberechtskonform Marktmechanismen auszunutzen: Ein sinnvoller Loszuschnitt kann den Wettbewerb fördern. Weiter kann eine Rahmenvereinbarungen mit Rabattierung z.B. mit einem Unternehmen nach Ausschreibung abgeschlossen werden. Ebenso ist denkbar, mehrere Unternehmen in eine Rahmen-Rabattvereinbarung zu integrieren. Dies kann sowohl Preisvorteile als auch erhöhte Versorgungssicherheit erzeugen. Auch ist eine bessere Compliance beim Patienten denkbar, wenn dieser nicht auf ein (ggf. ihm unbekanntes) Generikum verwiesen wird.
Ein denkbarer Ansatz ist auch das sog. „Open-house-Modell“, bei welchem alle Unternehmen zugelassen werden, welche sich an einen vorgegebenen Mindestrabattrahmen halten. Eine Bewertung dieses Modells durch die Entscheidungspraxis steht allerdings noch aus.
Wichtig erscheint jedenfalls, den Markt vor Konzeption der Ausschreibung genau zu analysieren. Die Rabatthöhe ist für das Gesamtergebnis nicht allein ausschlaggebend: Wenn das stark rabattierte Medikament nicht immer geliefert werden kann, müssen nicht rabattierte und damit teure Ersatzpräparate abgegeben werden. Daher sollte eine Ausschreibung auch eine hohe Rabattierungsquote (und damit ein insgesamt hohes Einsparpotential) erzielen.
Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.02.2010 – C-160/0
Den Schlussanträgen der Generalanwältin im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland sind die folgenden Kernaussagen zu entnehmen:
Zur Erinnerung: Gegenstand des Verfahrens sind neun Beauftragungen in den folgenden Bundesländern: Niedersachsen, NRW, Sachsen und Sachsen-Anhalt (allesamt Bundesländer mit einem Submissionsmodell).
Nun zu den Ergebnissen
- Die Klage der Kommission sei zum Teil formal zu beanstanden („unzulässig“). Die Kommission habe in nicht zulässiger Weise bestimmte Fragen, die sich im Rahmen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens stellten, zum Gegenstand auch des Gerichtsverfahrens gemacht (im Einzelnen Rn. 42 der Anträge). Sie habe es insbesondere versäumt, klar herauszuarbeiten, ob die fraglichen Leistungen eher als Transport- oder als medizinische Leistungen anzusehen seien (Rn. 93). Außerdem habe sie versäumt zu prüfen, ob die einzelnen Leistungen von einem „grenzüberschreitendem Interesse“ seien oder nicht (dazu noch nachfolgend).
- Notfallrettung und Krankentransport seien nicht als Tätigkeiten anzusehen, die mit der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ verbunden sind („Bereichsausnahme“ des Art. 45 EG; siehe Rn. 53). Die Sonderrechte (Blaulicht u.a.) seien hierzu nicht ausreichend (Rn. 67). Gleiches gälte für die Beteiligung am Brand- und Katastrophenschutz (Rn. 68).
- Es sei für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Rettungsdienstes nicht erforderlich, die hiermit verbundenen Leistungen aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts herauszunehmen (Rn. 84).
Für die Einzelfälle kommt die Generalanwältin zu den folgenden Ergebnissen:
- Soweit es schwerpunktmäßig nicht um Transportleistungen geht, sondern um medizinische Leistungen, ist für die Anwendung der zentralen Bestimmungen des EU-Rechts wie der Dienstleistungsfreiheit, des Diskriminierungsverbotes und des Gebotes der Transparenz, zu prüfen, ob ein „eindeutiges“ grenzüberschreitendes Interesse an dem fraglichen Auftrag vorliegt (Rn. 117).
- Diesen Nachweis sei die Kommission im Falle Magdeburg schuldig geblieben (Rn. 121). Gleiches gälte für die Fälle Bonn, Witten, die Region Hannover und den Landkreis Hameln-Pyrmont (Rn. 130), für die Rettungszweckverbände Westsachsen, Chemnitz/Stollberg und Vogtland (Rn. 145) sowie für den Landkreis Uelzen (Rn. 137). Im Landkreis Uelzen aber hätte die Beauftragung, die eine „wesentliche“ Änderung eines bereits laufenden Vertragsverhältnisses darstellte, wenigstens nachträglich bekannt gegeben werden müssen (Rn. 136).
Ein erstes Resümee
- Von erheblicher Bedeutung für die Anwendbarkeit des EU-Rechts ist, ob der Schwerpunkt in medizinischen Leistungen oder in Transportdienstleistungen liegt. Hier besteht noch erheblicher Argumentationsspielraum und Bedarf. Leider ergibt sich hieraus für die nächsten Jahre auch ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit. Dies erstreckt sich auch auf mögliche Gestaltungen durch den deutschen Gesetzgeber.
- Die vorgenannte Unterscheidung ist nach deutschem Recht nur eingeschränkt von Bedeutung. So oder so kommt nach geltendem Recht Vergaberecht zur Anwendung, so oder so sind die Vergabekammern zuständig. Eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU hingegen ist nicht unbedingt erforderlich.
- Von Bedeutung ist in jedem Fall, ob eine anstehende Beauftragung von „grenzüberschreitendem Interesse“ ist. Mit Sicherheit wird es hierzu im Einzelfall auch unterschiedliche Meinungen geben. Die Antwort ist allerdings nach deutschem Vergaberecht ebenfalls nur eingeschränkt von Bedeutung. Wichtig ist sie aber, weil sie darüber entscheidet, ob auch der EuGH sich eines Tages mit der Privilegierung der Hilfsorganisationen zu beschäftigen hat.
- Die Ausnahme „öffentliche Gewalt“ greift, so jedenfalls die Generalanwältin, nicht.
Seit Jahren ist es ein Dauerthema: Unter welchen Voraussetzungen dürfen private Unternehmen Abfälle aus privaten Haushaltungen (hierzu gehören auch Altglas und Altpapier) entsorgen und wann sind Abfälle aus privaten Haushaltungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen?
Grund für die insoweit bestehenden Unsicherheiten ist, dass das Gesetz nicht eindeutig ist. In aller Kürze hierzu folgende Hinweise:
- Zum einen müssen Abfälle aus privaten Haushaltungen dann nicht über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden, wenn der Abfallerzeuger die Abfälle selbst verwertet. Die Frage stellte sich bislang, ob dies auch dann der Fall ist, wenn der Abfallerzeuger nicht „eigenhändig“ entsorgt (z.B. über seinen Komposthaufen), sondern hiermit einen Dritten beauftragt. – Zum anderen müssen Abfälle aus privaten Haushaltungen dann nicht über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden, wenn ein Dritter sie im Wege der „gewerblichen Sammlung“ erfasst, sie verwertet und – so heißt es im Gesetz – keine „überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hier stellte sich zum einen die Frage, was genau unter einer „Sammlung“ zu verstehen ist (Modell fahrender Altpapiersammler oder auf Grundlage von festen Verträgen) und zum anderen, ob von „überwiegenden öffentlichen Interessen“ erst dann die Rede sein kann, wenn es beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „an´s Eingemachte“ geht, also existenzielle Probleme entstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hierzu, wie einer soeben erschienenen Pressemitteilung zu entnehmen ist, die folgende Auffassung:
1. Zur Eigenverwertung:
Von einer Eigenverwertung kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn die Entsorgung über ein vom Abfallerzeuger beauftragtes Unternehmen stattfindet. Die Eigenverwertung muss also selbst durchgeführt werden (Modell Eigenkompostierung).
2. Zum Begriff „Sammlung“ und zu den „überwiegenden öffentlichen Interessen“:
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hierzu die Auffassung, mit dem Begriff „gewerbliche Sammlung“ sei eine Erfassung von Abfällen auf Grundlage von Verträgen mit der Vereinbarung eines festen Entgeltes nicht zu vereinbaren.
Darüber hinaus würden „überwiegenden öffentlichen Interessen“ keineswegs existenzielle Probleme für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger voraussetzen. Diese könnte, wie das Gericht anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung andeutete, auch wie folgt begründet werden:
- sonst fehlende Flächendeckung; – Verhinderung der „Rosinenpickerei“ durch private Unternehmen; – Vermeidung von „Doppelkapazitäten“ durch Private und zum anderen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als „Garant“ für die Entsorgung; – sonst fehlende Entsorgungs- und Planungssicherheit.
Fazit:
Die Entscheidung ist aus Sicht der Privaten, aber auch aus Sicht der Abfallbesitzer zu bedauern. Der Wettbewerb im Bereich der Abfallentsorgung hat Fortschritte ermöglicht, die ohne diesen Wettbewerb nicht oder nicht so schnell eingetreten wären.
Aus Sicht der Abfallerzeuger (Haushaltungen, Wohnungsverwaltungen):
Der Wettbewerb wird stark eingeschränkt. Denkbar sind aber „Sammlungen“ ohne vertragliche Bindungen bzw. (hier ist die vollständig begründete Entscheidung abzuwarten), ohne Entgelt, also z.B. im Bereich Papier und Altglas. Gerade Wohnungsverwaltungen sollten, da an das mietrechtlich angelegte Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden, in diesen Bereichen weiterhin Alternativen suchen.
Aus Sicht der privaten Entsorger:
Kreativität ist angesagt. Die Sammlung von Wertstoffen ist auch ohne vertragliche Bindungen bzw. ohne Entgelt (auch hier bleibt die vollständig begründete Entscheidung abzuwarten) möglich. Die Kraft des Faktischen bzw. der Behälter im Hof kann Verträge ersetzen, wenn Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Entsorgers bzw. Verwerters besteht. Gleichzeitig gilt es immer, sorgfältig zu analysieren, welche Auswirkungen sich für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergeben, wenn eine private „Sammlung“ aufgenommen wird. Außerdem sind Strategien für die Sicherheit der Entsorgung zu finden (z.B. durch Abschluss entsprechender Verträge mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder wenigstens entsprechenden Angeboten hierzu und durch Sicherstellung einer ausreichenden Flächendeckung).
Aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger:
Für ihn entsteht mehr Sicherheit. Geschützt wird allerdings nicht Schlafmützigkeit, also z.B. ein eher unkonfortables Bringsystem mit Containern im öffentlichen Straßenland, wenn der Private ein Holsystem an der Haustür anbietet.
Wegen der Einzelheiten und den Hintergrund des Verfahrens verweisen wir einstweilen auf die soeben veröffentlichte Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts:
Hier geht es zur Entscheidung
Die Rechtsunsicherheit nimmt zu
– Rettungsdienst und Vergaberecht –
Der Artikel von Rechtsanwalt Ermbrecht Rindtorff nimmt Stellung zu den neuesten Entwicklungen zur Frage, ob Leistungen des Rettungsdienstes, die von den Trägern nicht selbst erbracht werden, vergaberechtlich auszuschreiben sind oder nicht.
Hintergrund sind das Urteil des OLG Dresden (Beschluss vom 04.07.2008 – WVerg 0004/08), welches dem BGH gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB vorgelegt worden ist, und das Verfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, wegen der bisherigen Praxis der Vergabe von Rettungsleistungen in einigen Bundesländern.
Der Autor beschreibt die Risiken einer Beauftragung ohne Anwendung des Vergaberechts, nennt aber zugleich Möglichkeiten, wie diese minimiert werden können. Darüber hinaus wird auch dargestellt, dass die Anwendung des förmlichen Vergaberechts nicht zwingend zu einem Verlust an Flexibilität führen muss.
Angesichts steigender Energiepreise kommt der Frage nach den Kontrollmöglichkeiten von Preisen und Preiserhöhungen der Versorgungsunternehmen für die Kunden, also auch die Wohnungsunternehmen, eine immer größere Bedeutung zu. Die Bemühungen der Wohnungsunternehmen, den Anstieg der Betriebskosten soweit wie möglich abzufedern, dies auch vor dem Hintergrund der Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Betriebskosten, werden vielfach durch die eklatanten Anstiege der Preise wieder abgefangen.
Der BBU hat zusammen mit dem Rechtsanwalt Ermbrecht Rindtorff eine rechtliche Gesamtdarstellung zu den Möglichkeiten der Kontrolle von Preisen und Preiserhöhungen in den Bereichen Strom, Gas und Fernwärme erarbeitet.
Die Materiale kann über den BBU unter der Fax-Nr. (030) 89781-4212 oder über Frau Ines Meier (ines.meier@bbu.de) zu einem Preis von 15 € bzw. 5 € für Mitgliedsunternehmen bezogen werden.
Die Diskussion schlägt zunehmend höhere Wellen. Ist das EU-Vergaberecht auf die Beauftragung von Leistungen des Rettungsdienstes anzuwenden? Und wenn ja: Was hat das eigentlich für Auswirkungen?
Antworten auf die fünf am häufigsten gestellten Fragen: 1) Was sind die wesentlichen Merkmale des EU-Vergabrechts? 2) Kann das EU-Vergaberecht auf jede Art der Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes anwendbar sein? 3) Wie ist die Position der deutschen Gerichte? 4) Ist EU-Vergaberecht mit “Preiswettbewerb” gleichzusetzen? 5) Wie wird es weitergehen? gibt RA Ermbrecht Rindtorff im “Rettungsdienst” März-Heft 2008
A 4.2 20: Leistungen Rettungsdienst und EU-Vergaberecht,
„Leistungen des Rettungsdienstes und EU-Vergaberecht: Eine Momentaufnahme”
Das Grundeigentum, 2007 S. 273
Das Grundeigentum, 2006 S. 236 f.
Behörden Spiegel 10/2005, S. 22
AbfallR 2004, S. 194
Festschrift für Paul W. Hertin
Fachanwalt für Steuerrecht
Vorträge
17. November 2011
Beschaffung neuer Lizenzen, Dienstleistungen zur Migrationsunterstützung, Anmietung eines neuen Rechenzentrums – die öffentliche Hand benötigt eine Vielzahl von Hardware, Software und Dienstleistungen. Die Beschaffung dieser Lieferungen und Leistungen unterliegt dem Vergaberecht, dessen Vorgaben oft als unnötig formal, streng und einengend empfunden werden. Der Aufwand für Ausschreibungen ist beträchtlich. Wir wollen mit Ihnen in eine Diskussion eintreten und darstellen, wie die maßgeblichen Stellschrauben im Beschaffungsprozess genutzt werden können, um Ausschreibungen im IT-Umfeld effizient und sicher durchzuführen.
Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an: IT-/-Verwaltungsleiter, Einkauf in Behörden & im Öffentlichen Bereich
Programm
17:00 Begrüßung & Vorstellung SKW Schwarz Rechtsanwälte & mikado ag
17:15 Einführung - „Wie backe ich mir einen Bieter“
17:30 Von den ersten Vorüberlegungen bis hin zur Zuschlagserteilung… Wir wollen eine Ausschreibung chronologisch durchgehen und unsere Erfahrungen mit Ihnen diskutieren
18:45 Offene Diskussionsrunde - Fragestellungen & Erfahrungsberichte aus dem Teilnehmerkreis
Veranstaltungsort
SKW Schwarz Rechtsanwälte
Neues Kranzler Eck/Kurfürstendamm 21
10719 Berlin
Um Ihnen eine optimale Workshopumgebung zu bieten, ist die Veranstaltung auf maximal 30 Teilnehmer begrenzt. Die Vergabe erfolgt nach der Reihenfolge der eingehenden Anmeldungen.
Zur Online-Anmeldung:http://www.mikado.de/component/rsform/form/8-anmeldung-workshop-oeffentliche-vergaben-von-it-leistungenq.html
11. November 2011
Vergaben nach EU-Recht sind machbar und führen bei richtiger Handhabung der zur Verfügung stehenden Stellschrauben auch zu sinnvollen Ergebnissen.
Die wesentlichen Aspekte einer Ausschreibung unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidungen der Vergabekammern und Gerichte werden praxisbezogen und auch für den Nichtjuristen verständlich im Rahmen des Workshops erläutert und diskutiert.
Während des gesamten Workshops können individuelle Fragen jederzeit angesprochen werden
Teilnahmegebühr 290,00 EUR zzgl. 19% MwSt.
Termin
11.11.2011 in Leipzig von 10:00 – 15:30 Uhr
Anmeldeschluss: 20.10.2011
Bitte wenden Sie sich bei Interesse und zur Anmeldung an info@rettungswesen.info
08. April 2011
14. Dezember 2010
Vortrag bei der BBA-Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Berlin


