Dr. Daniel Kaboth
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 89 286 40-203
F +49 89 280 94 32
d.kaboth@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
IT-Recht, Internet und E-Business
Medien- und Entertainmentrecht
Musik
Presse & Verlage
Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
Sprachen
Englisch, Spanisch
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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht berät Dr. Kaboth Unternehmen auf Entwickler- und auf Anwenderseite im Hinblick auf Entwicklungs-, Projekt-, Lizenz-, Vertriebs-, und Outsourcingverträge. Im Bereich Internet & E-Commerce erstreckt sich seine Beratung auf Internetplattformen und E-Commerce Unternehmen, die Content und/oder Waren vertreiben. Zudem berät er Unternehmen aus der IT Branche wie auch Unternehmen aus anderen Branchen in allen datenschutzrechtlichen Fragestellungen.
Dr. Kaboth ist daneben Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. In diesem Bereich umfassen seine Beratungsschwerpunkte die Vertragsgestaltung für Verlage, Produzenten, Konzert-, Werbe- und Bildagenturen, Orchester und Theater. Zudem berät er Medienunternehmen, Agenturen und Unternehmen anderer Branchen in allen presserechtlichen und werberechtlichen Fragestellungen.
Dr. Kaboth setzt die Interessen seiner Mandanten in gerichtlichen Verfahren sowie in nationalen, internationalen ad-hoc oder institutionellen Schiedsverfahren durch.
Bisherige Tätigkeiten- Regelmäßige Dozenten- und Vortragstätigkeit in den genannten Tätigkeitsschwerpunkten
- 1999 – 2001 Rechtsanwalt in großer deutscher Kanzlei in München
- 1999 Promotion bei Prof. Dr. Gottwald (Universität Regensburg)
- GRUR
- Licensing Executives Society (LES)
- Deutsch-Amerikanische Juristenvereinigung (DAJV)
- Deutsch-Argentinische Juristenvereinigung
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1998
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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Veröffentlichungen
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Die „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“ (DL-InfoV) ist am 17.05.2010 in Kraft getreten. Sie enthält neue Regelungen, die von allen Dienstleistern nunmehr zwingend zu beachten sind. Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend zusammengefasst.
Ein Dienstleistungserbringer muss einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines Vertrages, oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und
verständlicher Form zur Verfügung stellen:
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinausgehen;
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich; und
- Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Diese Informationen kann der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen, am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, diesem über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch zugänglich machen oder in allen zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.
Zudem müssen Preise im B2B Bereich grundsätzlich im Voraus genannt werden. Verstöße gegen die genannten Informationspflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können Bußgelder bis € 1.000,00 auslösen.
Die DL-InfoV ersetzt keineswegs die bestehenden Informationsvorschriften. Die bisher bereits geltenden Informationspflichten des Handels-, Verbraucherschutz- oder Telekommunikationsrechts existieren unverändert weiter. Auch branchen- und berufstypische Veröffentlichungspflichten – etwa für Rechtsanwälte – wird es neben der DL-InfoV in Zukunft weiterhin geben.
Praxistipp: Zur Vermeidung von Bußgeldern sowie Abmahnungen durch Wettbewerber empfiehlt es sich für Dienstleister dringend, die geforderten Informationen auf ihrer Website vorzuhalten bzw. in ausführliche Informationsunterlagen aufzunehmen.
Werbeagenturen werben auf ihrer Internetseite gerne für ihr eigenes Unternehmen mit Werbespots, die sie für ihre Kunden produziert haben. Dazu gehört auch, dass die den Werbespots unterlegte Musik gespielt wird. Diese Form der Werbung hat einen langjährigen Rechtsstreit
zwischen einer Werbeagentur und der GEMA ausgelöst, der nunmehr vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (BGH, Urteil vom 10.06.2009 – I ZR 226/09).
Im Berechtigungsvertrag der GEMA in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 räumt ein Berechtigter der GEMA unter anderem die Rechte ein, Werke der Tonkunst in Datenbanken oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen und diese dann elektronisch oder in ähnlicher Weise zu
übermitteln, einschließlich z.B. für die mobile Internetnutzung
und Musiktauschsystems. Ausgenommen bleibt dagegen ausdrücklich das Recht, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu erteilen. Die GEMA vertrat hierzu über viele Jahre hinweg die Auffassung, dass die Rechtseinräumung für das Internet auch die Nutzung von Musik zu Werbezwecken umfasst, während sich die Ausnahmeklausel allein auf die Einwilligung
in die Herstellung von Werbespots beziehe.
Dieser Auffassung der GEMA widersprach jetzt der BGH. Ausgehend von der Überlegung, dass die Verwendung eines Musikwerkes zu Werbezwecken eine technisch und wirtschaftlich eigenständige und klar abgrenzbare Verwendungsform eines Musikwerkes ist, könne aus
dem Wahrnehmungsvertrag nicht abgeleitet werden, dass der Urheber dieses Recht der GEMA einräumt. Denn die dort angesprochene Rechtseinräumung zur Speicherung und Übermittlung von Musik im Internet beinhalte gerade nicht ausdrücklich auch die Nutzung
von Musikwerken zu Werbezwecken. Es liege auch im
Interesse des Urhebers, das Entgelt für die Werknutzung
zu Werbezwecken selbst aushandeln zu können.
Das Urteil hat ein großes Echo ausgelöst und die Frage nach zahlreichen und hohen Rückforderungsansprüchen gegenüber der GEMA aufgeworfen. Die GEMA hat allerdings rasch und überlegt reagiert und auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen, den Berechtigungsvertrag entsprechend zu ändern. Er umfasst
jetzt ausdrücklich auch das Recht zur Vervielfältigung, Sendung und öffentlichen Zugänglichmachung von Musik zu Werbezwecken. Damit ist Rechtssicherheit erlangt. Zudem hat die GEMA den Urhebern angeboten,
ihr die entsprechenden Rechte für die Vergangenheit auch rückwirkend einzuräumen. Damit wird auch in Zukunft im Regelfall gelten, dass das Recht zur Herstellung von Werbespots beim Urheber bzw. Berechtigten einzuholen ist, während das Recht zur Auswertung des Werbespots
von der GEMA wahrgenommen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen (VGH Hessen) hat in einer vielbeachteten Entscheidung (Beschl. vom 19.05.2009 – Az. 6 A 2672/08.Z) Stellung dazu genommen, inwieweit ein Arbeitgeber Zugriff auf privaten E-Mails-Verkehr am Arbeitsplatz nehmen darf.
Im entschiedenen Fall war ein Unternehmen mittels öffentlich-rechtlichem Bescheid aufgefordert worden, im Zuge von Ermittlungen wegen verbotenem Insiderhandel u.a. alle E-Mails zur Verfügung zu stellen, die die Personen betrafen, die im Zusammenhang mit den fraglichen Geschäften standen. Das Unternehmen legte hiergegen Rechtsmittel ein, da das Unternehmen seinen Mitarbeitern gestattet hatte, den Arbeitsplatzrechner auch für privaten E-Mail-Verkehr zu benutzen. Dabei wurden diese E-Mails nicht unmittelbar nach Eingang gelöscht, sondern konnten von den Mitarbeitern im Posteingang belassen werden, ausgedruckt oder in anderen Verzeichnissen des Systems abgespeichert werden.
Die herrschende Meinung ging bisher davon aus, dass ein Arbeitgeber, der privaten E-Mail-Verkehr zulässt, zum Anbieter eines Telekommunikationsdienstes im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird. Daher unterliegt private E-Mail dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG, was die Zugriffsmöglichkeiten eines Arbeitgebers erheblich einschränkt.
Der VGH Hessen hat nun den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses konkretisiert und eingeschränkt. Da die privaten E-Mails erst nach dem Abschluss des Über-tragungsvorganges in den Herrschaftsbereich des Mitar-beiters gelangen und dieser frei entscheiden könne, ob er sie ausdrucke, lösche, abspeichere und/oder gegen unberechtigten Zugriff sichere, bestehe kein nachwirkender Schutz aus dem Fernmeldegeheimnis mehr, so das Gericht. Demnach könnte ein Arbeitgeber Zugriff auf solche privaten E-Mails nehmen.
Praxistipp: Das Urteil begrenzt in für Arbeitgeber erfreulicher Art und Weise den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses im Zusammenhang mit der Überprüfung und dem Zugriff auf private E-Mails durch den Arbeitgeber. Dennoch kann sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung für den Arbeitnehmer weiterhin ein grundrechtlicher Schutz für die private Kommunikation am Arbeitsplatz ergeben. Arbeitgebern ist deshalb weiterhin dringend zu empfehlen, Regelungen mit den Mitarbeitern zum privaten E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz zu treffen, z.B. mittels Betriebsvereinbarung.
Das Thema Künstlersozialversicherung sorgt derzeit für reichlich Schlagzeilen und Unsicherheit bei allen betroffenen Unternehmen, die selbständige Publizisten oder Künstler für Leistungen bezahlen. Denn seit der letzten Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) im Jahr 2007 prüfen die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen von Betriebsprüfungen die richtige und vollständige Abführung der Künstlersozialabgabe. Damit werden sich alle einschlägigen Unternehmen in absehbarer Zeit die Frage stellen müssen, ob sie während der letzten fünf Jahre selbständige Publizisten und Künstler gemeldet und die entsprechenden Abgaben ordnungsgemäß bezahlt haben.
Konsequenz für die Verlagspraxis:
- Verlage müssen darauf achten, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz den Bogen sowohl für selbständige Publizisten wie auch für Künstler enorm weit spannt.
- Unter selbständige Publizisten fallen nicht nur Autoren, wissenschaftliche Autoren und Lektoren, sondern unter Umständen auch Redakteure, Übersetzer, Bearbeiter, Kolumnisten, Kritiker, Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung, etc. Zu Künstlern, die von Verlagen für Leistungen vergütet werden, können Zeichner, Grafiker, (Werbe-)Fotografen, Webdesigner, Layouter, etc. zählen. Entsprechend ist es sehr wichtig für Verlage, die künstlersozialversicherungsrechtliche Einordnung sämtlicher Vertragspartner, die auf selbständiger Basis tätig werden, sehr sorgfältig zu prüfen.
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Vorträge
10. November 2011
Wir laden Sie herzlich ein zum SKW Praxisupdate Recht der Werbung
– Agenturverträge
– Erwerb von Bild- und Musikrechten
– Werbung mit Gewinnspielen
– Social Media-Nutzung durch Unternehmen
Veranstaltungsdatum
Donnerstag, 10. November 2011 / 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, anschließend Get together
Veranstaltungsort
SKW Schwarz Hamburg, Ferdinandstraße 3, 20095 Hamburg
Agenda und Einladung:
04. Juni 2011
05. Mai 2011
Vortrag zum Thema:
Aktuelle Rechtsprechung mit Bezug zum IT-Recht
31. März 2011
Vortrag zum Thema:
Aktuelle Rechtsprechung mit Bezug zum IT-Recht
01. Dezember 2010
an der Akademie des Deutschen Buchhandels
20. Oktober 2010
Dürfen Gewinnspiele nun mit dem Kauf von Produkten gekoppelt werden oder nicht? Wie lizenziere ich Bild- und Musikrechte für Werbekampagnen richtig? Welche Grenzen gibt es eigentlich für Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen? Und was muss man bei Werbung im Rahmen von Social Media beachten?
Hören Sie unser Experten-Team zu Fragestellungen wie diesen und diskutieren Sie mit uns.
Bei Interesse an dieser Veranstaltung in München wenden Sie sich bitte an Monika Nieberle m.nieberle@skwschwarz.de
03. Juni 2010
25. Juni 2009
06. Juni 2009
Im Rahmen des Kongresses der Medienrechtler in Berlin hält Dr. Daniel Kaboth einen Vortrag zum Thema “Die Haftung der Betreiber von digitalen Archiven”

