• 06.07.2010

    Kanzlei-Umzug: SKW Schwarz Hamburg stellt Weichen für weiteres Wachstum
  • 01.07.2010

    Partnerzugang bei SKW Schwarz: Düsseldorfer Praxis verstärkt sich mit IT-Rechtler
  • 11.06.2010

    SKW Schwarz berät ANWR bei Übernahme von GARANT

Dr. Bernd Joch

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-116
F +49 (0) 89.286 40-142
b.joch@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht / Mergers & Acquisitions
Medien- und Entertainmentrecht

Fremdsprachen

Englisch

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 (0) 89.286 40-116
F +49 (0) 89.286 40-142
b.joch@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht / Mergers & Acquisitions
Medien- und Entertainmentrecht

Fremdsprachen

Englisch

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. jur. Bernd Joch gestaltet Unternehmensumstrukturierungen im gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bereich, führt Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und vertritt seine Mandanten in Einigungsstellenverfahren.
Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung von Vorständen und Geschäftsführern sowie der Vertretung von Unternehmen und Angestellten in Kündigungsschutzsachen.
Er führt seit vielen Jahren Tarifverhandlungen auf Seiten der Arbeitgeberverbände.
Im handelsrechtlichen Bereich berät und vertritt er Unternehmen insbesondere in Handelsvertreterangelegenheiten.

Bisherige Tätigkeiten
  • Von 1980 bis 1983 Assistent am Lehrstuhl der Universität München für Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Prof. Steindorff.
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mitgliedschaften
  • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
  • International Bar Association (IBA)
  • GRUR

Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1983

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Veröffentlichungen
Ausgabe 20. Mai 2010
Einheitlichkeit des Marktauftritts als dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung von Arbeitszeit entgegenstehender betrieblicher Grund

Mit der nachfolgend berichteten Entscheidung hat das BAG seine Rechtsprechung zu möglichen betrieblichen Gründen, die dem Verlangen eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit
entgegenstehen können, weiter präzisiert.
BAG, Urteil v. 13.10.2009 – 9 AZR 910/08

Die Klägerin ist bei dem beklagten Verlag als „Art Direktorin“ in Vollzeit mit 37,5 Std. pro Woche beschäftigt. In ihrer Funktion als „Art Direktorin“ ist die Klägerin zuständig für den gesamten kreativen Bereich des öffentlichen Auftritts der Verlagsgruppe; sie hat kreative Werbeideen,
Konzepte und Strategien für alle Marken des Verlages zu entwickeln; darüber hinaus ist sie im Bereich „Umschlagabteilung“ für die Gestaltung der Buchcover des Verlages zuständig, organisiert und betreut Fotoshootings sowie die jeweiligen Illustratoren.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Die Beklagte wandte dagegen ein, sie könne nicht die kreative Verantwortung für den einheitlichen optischen Auftritt des Verlages auf mehrere Personen verteilen. Vielmehr
müsse ein einheitlicher Marktauftritt durch eine „kreativverantwortliche
Art Direktorin“ erfolgen.

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht die Klage jedoch abgewiesen hat, verwies das BAG mit Urteil vom 13.10.2009 die Klage an
das Berufungsgericht zurück.

Einleitend bestätigt das BAG seine bestehende Rechtsprechung
zu § 8 Abs. 4 Satz 1, 2 TzBfG, wonach einem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit insbesondere dann betriebliche Gründe entgegenstehen, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die
Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder
unverhältnismäßige Kosten verursacht. Allerdings kann
der Arbeitgeber sich auf derartige betriebliche Gründe nicht schon berufen, wenn das Verringerungsverlangen nicht mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung in Einklang zu bringen ist. Allerdings bestätigte das BAG im vorliegenden Fall, dass sich der beklagte Verlag dann auf einen solchen betrieblichen Grund berufen kann, wenn eine Aufteilung der Tätigkeit der „Art Direktorin“ auf mehrere Personen zwangsläufig den einheitlichen Marktauftritt des Verlages gefährdet. In diesem Sinne
habe der beklagte Verlag die Entscheidung getroffen, zur Wahrung der Einheitlichkeit des Marktauftritts die kreative Tätigkeit der Art Direktorin durch nur eine für alle Verlage zuständige Vollzeitmitarbeiterin ausführen zu lassen. Diesem Konzept würde die von der Klägerin gewünschte Verringerung der Arbeitszeit auf 20 Stunden entgegenstehen.

Allerdings verwies das BAG im konkreten Fall auf die Tatsache, dass der beklagte Verlag die Tätigkeit der Klägerin während einer zweijährigen Elternzeit auf andere Mitarbeiter verteilt hatte und eine solche störungsfreie zwei Jahre dauernde Teilung des Arbeitsplatzes durchaus ein Indiz für die in der Praxis mögliche Teilbarkeit sein könne. Da dem das Berufungsgericht nicht hinreichend nachgegangen war, verwies das BAG die Angelegenheit an das Berufungsgericht zur weiteren
Verhandlung zurück.

Interessanterweise verweist das BAG in seiner Entscheidung auch darauf, dass die dem beklagten Verlag zustehende künstlerische Freiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durchaus auch ein betrieblicher Grund sein könne, der dem Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers entgegensteht. Auch insoweit meint das BAG allerdings,
dass die von dem beklagten Verlag geübte Handhabung während der Elternzeit eher dagegen spreche, eine Beeinträchtigung der künstlerischen Vorstellungen der Beklagten durch den Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerin anzunehmen.

Mit seiner Entscheidung führt das BAG die doch eher restriktive Rechtsprechung zur Annahme von betrieblichen Gründen, die einem Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers entgegenstehen können, fort. Es wird sich allerdings zeigen, ob der Verweis des BAG auf die künstlerische Freiheit im Sinne des Art. 5 GG insoweit eine
gewisse Lockerung andeuten könnte.

Ausgabe 27. Januar 2004
Die Vereinbarung auflösender Bedingungen in Darstellerverträgen - Kunstfreiheit als Sachgrund, NZA, 2004, S. 302 ff.
Ausgabe 27. Januar 2004
v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Auflage, 2004, Kapitel Arbeitsrecht

Arbeitsrecht in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 2004, 4. Auflage

Ausgabe 27. Januar 1999
Arbeitsrecht für Film und Fernsehen, ZUM 1999, 368 ff.

Arbeitsrecht für Film und Fernsehen, ZUM 1999, 368 ff.

Ausgabe 27. Januar 1996
Verlagsvertrag, Filmproduktion- und Auswertungsverträge, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl. 1996

Verlagsvertrag, Filmproduktion- und Auswertungsverträge, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl. 1996

Ausgabe 27. Januar 1984
Mitbestimmungsgesetz und Gestaltungsfreiheit, 1984

Mitbestimmungsgesetz und Gestaltungsfreiheit, 1984

Ausgabe 01. Januar 1984
Die Vereinbarung auflösender Bedingungen in Darstellerverträgen - Kunstfreiheit als Sachgrund, NZA 2004, 302 ff.
Ausgabe 01. Januar 1984
Bearbeitung des Kapitels Arbeitsrecht in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vorträge
Seminar Update Arbeitsrecht 2009
19. Mai 2009

Wir laden Sie herzlich ein zu unserem Seminar Update Arbeitsrecht 2009 – Neues aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung

Veranstaltungsdatum
Frankfurt: Montag, 27. April 2009 / 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
München: Dienstag, 05. Mai 2009 / 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Düsseldorf: Dienstag, 19. Mai 2009 / 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Veranstaltungsort
Frankfurt: Hotel Rocco Forte – Villa Kennedy, Kennedyallee 70, 60596 Frankfurt am Main
München: Hotel Rocco Forte – The Charles Hotel, Sophienstraße 28, 80333 München
Düsseldorf: Industrie-Club eV, Elberfelder Straße 6, 40213 Düsseldorf

Agenda
14.00 Uhr
Begrüßung der Teilnehmer

14.15 – 15.00 Uhr
Neues aus dem Individualarbeitsrecht
Rechtsanwalt Andreas Seidel
Besprochen werden die „Klassiker“ wie Kündigungsgründe, Befristung etc., aber auch das EuGH-Urteil zum Urlaubsrecht oder Taktikfragen zum Auflösungsvertrag

15.00 – 15.45 Uhr
Aktueller Stand der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Dr. Bernd Joch

15.45 Uhr
Pause

16.00 – 16.45 Uhr
Neues aus dem kollektiven Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Christian von Bitter/Michael Wahl

16.45 – 17.30 Uhr
Arbeitsrechtliche Instrumente in der Finanz- und
Wirtschaftskrise
Rechtsanwalt Michael Wahl

17.30 – 19.00 Uhr
Get together

Seminar: Update Arbeitsrecht 2009
05. Mai 2009

Wir laden Sie herzlich ein zu unserem Seminar Update Arbeitsrecht 2009 – Neues aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung

Veranstaltungsdatum
Frankfurt: Montag, 27. April 2009 / 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
München: Dienstag, 05. Mai 2009 / 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Düsseldorf: Dienstag, 19. Mai 2009 / 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Veranstaltungsort
Frankfurt: Hotel Rocco Forte – Villa Kennedy, Kennedyallee 70, 60596 Frankfurt am Main
München: Hotel Rocco Forte – The Charles Hotel, Sophienstraße 28, 80333 München
Düsseldorf: Industrie-Club eV, Elberfelder Straße 6, 40213 Düsseldorf

Agenda
14.00 Uhr
Begrüßung der Teilnehmer

14.15 – 15.00 Uhr
Neues aus dem Individualarbeitsrecht
Rechtsanwalt Andreas Seidel
Besprochen werden die „Klassiker“ wie Kündigungsgründe, Befristung etc., aber auch das EuGH-Urteil zum Urlaubsrecht oder Taktikfragen zum Auflösungsvertrag

15.00 – 15.45 Uhr
Aktueller Stand der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Dr. Bernd Joch

15.45 Uhr
Pause

16.00 – 16.45 Uhr
Neues aus dem kollektiven Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Christian von Bitter/Michael Wahl

16.45 – 17.30 Uhr
Arbeitsrechtliche Instrumente in der Finanz- und
Wirtschaftskrise
Rechtsanwalt Michael Wahl

17.30 – 19.00 Uhr
Get together

Seminar Update Arbeitsrecht 2009
27. April 2009

Wir laden Sie herzlich ein zu unserem Seminar Update Arbeitsrecht 2009 – Neues aus der Rechtsprechung und Gesetzgebung

Veranstaltungsdatum
Frankfurt: Montag, 27. April 2009 / 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
München: Dienstag, 05. Mai 2009 / 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Düsseldorf: Dienstag, 19. Mai 2009 / 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Veranstaltungsort
Frankfurt: Hotel Rocco Forte – Villa Kennedy, Kennedyallee 70, 60596 Frankfurt am Main
München: Hotel Rocco Forte – The Charles Hotel, Sophienstraße 28, 80333 München
Düsseldorf: Industrie-Club eV, Elberfelder Straße 6, 40213 Düsseldorf

Agenda
14.00 Uhr
Begrüßung der Teilnehmer

14.15 – 15.00 Uhr
Neues aus dem Individualarbeitsrecht
Rechtsanwalt Andreas Seidel
Besprochen werden die „Klassiker“ wie Kündigungsgründe, Befristung etc., aber auch das EuGH-Urteil zum Urlaubsrecht oder Taktikfragen zum Auflösungsvertrag

15.00 – 15.45 Uhr
Aktueller Stand der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Dr. Bernd Joch

15.45 Uhr
Pause

16.00 – 16.45 Uhr
Neues aus dem kollektiven Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Christian von Bitter/Michael Wahl

16.45 – 17.30 Uhr
Arbeitsrechtliche Instrumente in der Finanz- und
Wirtschaftskrise
Rechtsanwalt Michael Wahl

17.30 – 19.00 Uhr
Get together