Dr. Johann Heyde
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 89 286 40-159
F +49 89 286 40-107
j.heyde@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
IT-Recht, Internet und E-Business
Medien- und Entertainmentrecht
Film & TV
Musik
Sprachen
Englisch
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Johann Heyde berät und vertritt in- und ausländische Medienunternehmen in urheberrechtlichen Fragen gerichtlich und außergerichtlich. Schwerpunkte seiner Tätigkeiten liegen insbesondere im Bereich Film und Fernsehen, Computer-/Video-Games sowie Musik. Im Vordergrund stehen dabei die vertragliche Beratung und lizenzrechtliche Fragestellungen.
Bisherige Tätigkeiten- Musikstudium an der staatlichen Musikhochschule Freiburg 1997- 2002
- Wahlstation im law department von SonyBMG, New York, 2007
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für internationales und ausländisches Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, 2008-2010
Als Rechtsanwalt zugelassen seit 2008
Veröffentlichungen
Das LG München I hat kürzlich entschieden, dass einem Filmauswerter gegen seinen Lizenzgeber Ansprüche auf Ersatz der Schäden zustehen, die aus der verspäteten Vorlage einer lückenlosen Rechtekette resultieren.
Diesem Fall ging Folgendes voraus: Der Filmauswerter war von dritter Seite, nämlich dem Inhaber der Verfilmungsrechte des Lebens von Marlene Dietrich, auf Unterlassung des Vertriebs der „Marlene“-Dokumentation in Anspruch genommen worden. Der Filmauswerter kassierte hierbei zunächst eine einstweilige Verfügung, insbesondere weil ihm der Lizenzgeber eine hinreichend dokumentierte Rechtekette nicht rechtzeitig vorgelegt hatte und er sich daher nicht substantiiert gegen den Vorwurf mangelnder Rechteinhaberschaft zur Wehr setzen konnte.
Obwohl der Verfügungskläger aufgrund späterer Vorlage der Rechtekette den Antrag auf Erlass der Verfügung zurückgenommen hatte, sprach das Gericht dem Filmauswerter für den Zeitraum der Wirksamkeit der Unterlassungsverfügung einen Anspruch auf Ersatz der aufgrund der durch die Verfügung entstandenen Einnahmeausfälle zu. Konkret leitete das Gericht aus der Vertragsklausel, aufgrund derer der Lizenzgeber zur Unterstützung des Filmauswerters bei Anspruchsstellung durch Dritte verpflichtet war, die Pflicht des Lizenzgebers zur rechtzeitigen Vorlage einer hinreichend dokumentierten Rechtekette her. Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie hier, bereits im Vorfeld Streitigkeiten zwischen dem Lizenzgeber und dem Inhaber der Verfilmungsrechte bestanden hätten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Praxistipp:
Gerade wenn beim Erwerb der Verfilmungsrechte potentielle Konflikte mit dem originären Rechtsinhaber bestehen, sollte der Produzent den Filmauswerter bereits im Vorfeld hierüber informieren und eine lückenlose Rechtekette zur Verfügung stellen, um ihn bei einer späteren Inanspruchnahme durch Dritte abzusichern.
Ende des Jahres 2009 hat sich die GEMA mit dem Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. (idkv) und dem Verband der deutschen Konzertdirektionen e.V. (VDKD) in dem Streit über den neuen GEMA-Tarif für Veranstaltungen von Gastspielunternehmen, Tourneeveranstaltern und Großhallen (Tarif U-K) geeinigt und damit die im letzten Jahr heftigen und teils polemisch in der Öffentlichkeit geführten Streitigkeiten beigelegt. Der neue Tarifsatz tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft; im Vergleich zum bisherigen Tarif wurde er nicht unerheblich erhöht.
Die GEMA hatte im Januar 2009 einen neuen Live-Veranstaltungstarif festgesetzt. Dieser (zunächst jährlich gestaffelte und in voller Höhe erst ab 2014 greifende) neue Nettotarifsatz in Höhe von stets 8 % der Bruttoeinnahmen des Veranstalters übertraf die bisherigen Sätze bei weitem (effektive Nettotarife bisher: 2,34 % bei Veranstaltungen mit bis zu 3.000 Besuchern, 1,87 % bei Veranstaltungen von 3.000 bis 15.000 Besuchern und 4,48 % bei über 15.000 Besuchern).
Die genannten Berufsverbände der deutschen Live-Entertainment-Branche leiteten daraufhin bei der Schiedsstelle des deutschen Patent- und Markenamtes (DMPA) in München ein Schiedsverfahren zur Tarifüberprüfung ein. Im November 2009 unterbreitete schließlich die Schiedsstelle beim DMPA den Verfahrensbeteiligten einen Einigungsvorschlag, der jedoch hinter den Erwartungen beider Seiten zurückgeblieben war. Zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits nahmen daher die Beteiligten die Verhandlungen neu auf und konnten sich kurz vor Weihnachten 2009 auf folgendes Tarifmodell verständigen:
Der neue Live-Tarif beläuft sich für Veranstaltungen bis 2.000 Besucher auf 3 % der Bruttoeinnahmen im Jahr 2010 und steigert sich in Schritten von jährlich 0,5 % bis zum Jahr 2014 auf den endgültigen Vergütungssatz von 5 %. Der Tarif von Veranstaltungen von 2.001 bis 15.000 Besuchern beginnt bei 3,20 % und erreicht bei einer gestaffelten 1 %-igen Erhöhung pro Jahr in 2014 den endgültigen Satz von 7,20 %. Bei Veranstaltungen von über 15.000 Personen beträgt der Tarif im Jahr 2010 4,65 % und erhöht sich Schritten von jährlich 1 % bis 2014 auf den endgültigen Tarifsatz von 7,65 %. Zusätzliche Mengenrabatte erteilt die GEMA bei Abschluss von Jahrespauschalverträgen: Bei 16 bis 40 Veranstaltungen beträgt der Nachlass 10 %, bei bis zu 80 Veranstaltungen 12,5 % (gerechnet ab der ersten Veranstaltung), zusätzlich gerechnet ab der 81. Veranstaltung 15 % und bei über 200 Veranstaltungen 17,5 %.
Fazit: Ausgehend vom Einigungsvorschlag der Schiedsstelle sieht das nunmehr verhandelte Ergebnis einige Verbesserungen für die Veranstalterseite vor. Insbesondere ist die GEMA der Kernforderung der Konzertveranstalter nachgekommen, indem Kleinveranstaltungen mit einer Kapazität von bis zu 2.000 Besuchern mittels eines verhältnismäßig niedrigen Tarifs privilegiert werden. Ebenfalls fallen die
Mengenrabatte großzügiger aus, als sie die Schiedsstelle noch vorgeschlagen hatte. Nichtsdestotrotz konnte die GEMA ihren Anspruch nach einer signifikanten Tariferhöhung im Ergebnis durchsetzen. Zudem hat die Schiedsstelle im November 2009 entschieden, dass bei der Berechnung der Bruttoeinnahmen als Tarif-Bemessungsgrundlage neben den Umsätzen aus dem Kartenverkauf zusätzlich auch Sponsoring- und Werbeeinnahmen der Konzertveranstalter berücksichtigt werden müssten. Zwar werden diese Sondereinnahmen vorerst nicht in die Berechnung für die GEMA-Vergütung mit einbezogen; die Beteiligten haben sich jedoch verpflichtet, für das Jahr 2010 über deren zukünftige Berücksichtigung weiter zu verhandeln.
Unabhängig davon könnte dem Schiedsspruch insofern Bedeutung über den konkreten Fall hinaus zukommen, als die Schiedsstelle erstmals zu Lasten der GEMA entschieden hat, dass die hohen Kosten der Veranstalter für Miete, Technik und Logistik mindernd bei der Tariffestsetzung zu berücksichtigen seien. Einen derartigen Kostenabzug hatte die Schiedsstelle in der Vergangenheit bei den meisten anderen Nutzungsvorgängen nicht zugelassen. Die Schiedsstellenentscheidung könnte daher in dieser Hinsicht auch in künftigen Tarifverhandlungen mit der GEMA bzgl. anderer Nutzungsarten von erheblicher Bedeutung sein.
Das Oberlandesgericht München hatte unlängst über die Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung eines Filmlizenzvertrages durch einen Filmproduzenten wegen wiederholten Abrechnungsver-zugs des Filmverleihs zu entscheiden. Nachdem das Landgericht München der Feststellungsklage des Produzenten erstinstanzlich stattgegeben und eine fristlose Kündigung angenommen hatte, bestätige das OLG das Urteil nunmehr in der Berufungsinstanz.
Das Gericht machte zunächst deutlich, dass grundsätzlich auch eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (wie etwa eines Lizenzvertrags) wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist (vgl. § 314 II 1 BGB). Der Filmproduzent hatte vorliegend zwar eine Abhilfefrist gesetzt; diese war jedoch verfrüht und damit an sich wirkungslos. Ausnahmsweise sah das Gericht aber eine weitere Mahnung als entbehrlich an, da der Filmverleih durch die erste Fristsetzung bereits ausreichend gewarnt gewesen sei und damit besondere Umstände vorgelegen hätten, welche die sofortige Kündigung des Produzenten rechtfertigten.
Das OLG erkannte in der Missachtung der Abrechnungspflichten durch den Lizenznehmer auch einen die außerordentliche Kündigung begründenden wichtigen Grund. Da die Lizenzabrechnung notwendige Vorrausetzung dafür sei, dass der Lizenzgeber die vereinbarte Lizenzvergütung aus der Filmverwertung überhaupt in Rechnung stellen könne, sei die Abrechnungspflicht bereits als wesentliche Hauptpflicht des Lizenznehmers einzuordnen.
Bei der Würdigung, ob dem Produzenten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zugemutet werden konnte, bezog das Gericht die Tatsache mit ein, dass es sich bei der verspäteten Abrechnung um eine bereits wiederholte Vertragspflichtverletzung handelte. Nach Ansicht des Gerichts durften diese früheren Vertragsverletzungen des Filmverleihs (es wurde bei insgesamt 19 Abrechnungen insgesamt 14 Mal zu spät und ferner zwei Mal gar nicht abgerechnet), wenn sie auch seinerzeit nicht zum Anlass für eine fristlose Kündigung genommen wurden, bei der Würdigung der Unzumutbarkeit berücksichtigt werden.
Schließlich sei der Fall nach Ansicht des OLG auch nicht deswegen anders zu bewerten, weil auch dem Filmproduzenten selbst eine Vertragspflichtverletzung anzulasten war (dieser hatte fahrlässig gegen die Optionsklausel des Lizenzvertrages zum Abschluss eines Folgevertrages verstoßen). Zwar spiele im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes das eigene Verhalten des kündigenden Vertragsteils ebenfalls eine erhebliche Rolle. Die Tatsache, dass sich der Produzent gegenüber dem Filmverleih dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht habe, entbinde Letzteren vorliegend jedoch nicht davon, den eigenen Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
